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RL 2003/109/EG aka NE-EG (Gelesen: 2.389 mal)
inge
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01.02.2007 um 14:19:39
 
Die Problematik der Nichtumsetzung der RL durch die Bundesrepublik wurde ja bereits mehrfach angesprochen.
In einem Urteil des OVG Lünebürg vom 18.01.07 habe ich folgenden Passus in der Urteilsbegründung gefunden:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700004410+ME
Zitat:
Insoweit kann ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des Einzelnen unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden Regelung im Falle der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 -, juris; Urteil vom 29. April 2004 - C-102/02 -, juris; Urteile vom 14. Juli 2005 - C-42/04 und C-141/04 -).

Wie hier schon des öfteren "vermutet" heißt das dann doch wohl, dass die Formulierungen in der RL wie "Die Mitgliedsstaaten können verlangen ..." quasi nicht zu beachten sind, oder?
Und nach diesem Urteil dürfte das doch zumindest für Niedersachsen verbindlich sein?
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Antwort #1 - 01.02.2007 um 14:54:21
 
Ich verstehe das auch so.

Da die Richtlinie nicht rechtzeitig umgesetzt wurde, ist die Argumentation nicht zulässig, dass der Antragssteller, welcher u.U. aus der RL Rechte ableiten kann, zum Beispiel den Intergrationsanforderungen gem. Art. 5 (2) RL, welche bei der Umsetzung ins nationale Recht ev. verlangt würden, nicht entspricht.

Wer nicht rechtzeitig umsetzt, muss die "uneingeschränkte" Version der Richtlinie gelten lassen.

Aber im konkreten Fall hat's ja dann doch nichts genutzt, da auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren.

LG,

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inge
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Antwort #2 - 01.02.2007 um 15:29:43
 
Zitat:
Aber im konkreten Fall hat's ja dann doch nichts genutzt, da auch diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren

Mir ging's darum, dass der Passus so von einem OVG kommt.
Aber zum Beispiel wäre die Umsetzung der RL in Bremen:
http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2006/M-6/9147.pdf
in Punkt 1.f.aa.3 offensichtlich in Nds nicht mit gängier Rechtsprechung vereinbar:
Zitat:
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Artikel 5 Abs. 2 RL),

Denn der entsprechende Artikel in der RL sagt klar:
Zitat:
(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfuellen.

Ich habe das vom OBG zitierte EUGH Urteil nicht gelesen, aber vermute mal, das genau diese bremische Auslegung gegen EU-Recht verstößt.
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.02.2007 um 21:43:05
 
celloplayer schrieb am 01.02.2007 um 14:54:21:
Wer nicht rechtzeitig umsetzt, muss die "uneingeschränkte" Version der Richtlinie gelten lassen.


Da wäre ich mir mal nicht so sicher:
Maximal könnte er da drin Formulierte uneingeschränkte Anspruchsgrundlagen beanspruchen, aber nicht eingeschränkte, der Ausgestaltung in das Ermessen der Mitgliedsstaaten gelegt wird.
(in der Regel ausgedrückt: kann, näheres bestimmen die Mitgliedsstaaten,...)
Proll
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Antwort #4 - 04.02.2007 um 00:11:53
 
Proll: Die Urteilsbegründung sagt aber offensichtlich was anderes und offensichtlich bezieht sich das OVG auch auf bereits gefällte EUGH Urteile.
Immer wenn es (sinngemäß) heißt: "Die Mitgliedsstaaten KÖNNEN", dann gilt offensichtlich die Regelung OHNE "können", solange sie eindeutig ist.
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