Wer bezieht ALG1, du oder deine Frau?
Falls einer der Ehepartner den Lebensunterhalt sicherstellen kann, ist es kein Problem.
Die Erteilung einer
NE für Ehepartner deutscher richtet sich nach §28 (2)
AufenthG, dafür muss der Lebensunterhalt sichergestellt sein.
Definition von "gesicherter Lebensunterhalt" im
AufenthG:
Zitat:§ 2 Begriffsbestimmungen
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(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
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Für ALG1 zahlt man Beitragsleistungen, deswegen ist ALG1 Bezug an sich nicht schädlich.
Allerdings muss eine Prognose getroffen werden, ob der
LU in Zukunft auch noch sichergestellt ist, da kann der Bezug von ALG1 schon wieder schädlich sein, zB wenn kein neuer Job in Aussicht ist, dazu aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt ist.
Selbst wenn die Prognose nicht positiv ausfallen sollte, deine Ehefrau hat Anspruch auf eine befristete
AE nach §28 (1)
AufenthG, da hier die Sicherstellung des
LU ausser betracht bleibt.
Gruß,
maki