Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG (Gelesen: 2.303 mal)
Uwe45
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG
01.02.2007 um 11:43:14
 
Hallo,

hab mich neu registriert und folgende Frage:

Steht der Bezug von Arbeitslosengeld (1 , also kein Hartz4) dem Erteilen einer Niederlassungserlaubnis für einen Ausländer  (Aufenthaltserlaubnis wegen Familienzusammenführung-sprich es geht um meine Ehefrau) entgegen, und wo kann man ein entsprechendes Gesetz/Verordnung dazu finden?

Gruß

Uwe
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG
Antwort #1 - 01.02.2007 um 11:56:07
 
Nein, dieser Bezug steht einer NE-Erteilung in einem Fall wie Eurem nicht entgegen. Für die Erteilung einer NE für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen ist § 28 (2) AufenthG einschlägig. - Die Anforderungen des § 9 ,allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, müssen (nach Kommentar Ausländerrecht, Günter Renner) nicht erfüllt sein sondern lediglich die nach § 28 (2) Satz 1 AufenthG. - Gleiches findet sich in den VAH 28.2.1.

Würde SGB II - oder SGB XII - Abhängigkeit bestehen, würden allerdings die Regelungen wie bei erstmaliger Aufenthaltserlaubniserteilung greifen - dies ist aber bei Euch erkennbar nicht der Fall.

=schweitzer=


Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG
Antwort #2 - 01.02.2007 um 11:56:24
 
Grundsätzlich nein.
§28 Abs 2 AufenthG
Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Bezug von Sozialhilfe wäre ein Ausweisungsgrund (§55, Ermessen), wegen dem sie zwar nicht wirklich ausgewiesen werden würde (§56, besonderer Ausweisungsschutz), der aber halt ein "Grund" wäre.

Wie gesagt: "wäre" !
ALG ist eine Leistung, die auf Beiträgen beruht und deshalb unschädlich.
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
maki
Gold Member
****
Offline


laie!


Beiträge: 4.510

Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
Australia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis bei Empfang von ALG
Antwort #3 - 01.02.2007 um 11:59:39
 
Wer bezieht ALG1, du oder deine Frau?
Falls einer der Ehepartner den Lebensunterhalt sicherstellen kann, ist es kein Problem.

Die Erteilung einer NE für Ehepartner deutscher richtet sich nach §28 (2) AufenthG, dafür muss der Lebensunterhalt sichergestellt sein.
Definition von "gesicherter Lebensunterhalt" im AufenthG:
Zitat:
§ 2 Begriffsbestimmungen
..
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld und Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.
..

Für ALG1 zahlt man Beitragsleistungen, deswegen ist ALG1 Bezug an sich nicht schädlich.
Allerdings muss eine Prognose getroffen werden, ob der LU in Zukunft auch noch sichergestellt ist, da kann der Bezug von ALG1 schon wieder schädlich sein, zB wenn kein neuer Job in Aussicht ist, dazu aus den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI:
Zitat:
2.3.2 Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt ist.


Selbst wenn die Prognose nicht positiv ausfallen sollte, deine Ehefrau hat Anspruch auf eine befristete AE nach §28 (1) AufenthG, da hier die Sicherstellung des LU ausser betracht bleibt.

Gruß,

maki
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema