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Nochmal: Trennung nach drei Monaten (Gelesen: 1.808 mal)
palmero
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nochmal: Trennung nach drei Monaten
30.01.2007 um 20:41:43
 
Betr.:In diesem Fall steht ihm kein weiteres Aufenthaltsrecht zu, und darum geht es hier.  

Wie kommt es, dass sich meine Frau (Sie hat mich nach drei Monaten ehel. Gemeinschaft in D verlassen, und ist  zu ihrem neuen Freund gezogen, und hat mich jetzt auf Trennungsunterhalt verklagt. ABH weiss seit 4 Monaten Bescheid.) weiterhin in D aufhält, wenn ihr ähnlich wie Iys Mann kein Aufenthaltsrecht zusteht.

Ich gebe zu , ein sehr grosses Interesse habe ich nicht, dass sie in D bleibt. Sie hat mich belogen und betrogen. Ich selbst bin weder Alki noch gewalttätig; höchsten treudoof.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nochmal: Trennung nach drei Monaten
Antwort #1 - 30.01.2007 um 20:55:53
 
Hi palmero,

ich denke, die AE wurde für zumindest 1 Jahr erteilt. D.h. dieser Verwaltungsakt muss durch einen neuen geändert werden (hier nachträglich zeitliche Befristung).
Dagegen sind natürlich Rechtsmittel zugelassen und die eingelegten Rechtsmittel verhindern die sofortige Ausreise.
Es ist in vielen Fällen einfacher für die ABH's die Verlängerung der AE abzulehnen, denn dagegen hilft per Gesetz lediglich der Eilantrag beim VG.
Nur wenn diesem stattgegeben wird, ist die Vollziehung der Ausreisepflicht ausgesetzt und das wäre in Deinem Fall kaum anzunehmen.
Also , entweder macht die ABH zunächst nichts, was zweifelsohne wirksamer und schneller zur Ausreies führt oder sie hat eine nachträgliche zeitliche Befristung der AE per VA erlassen und dagegen läuft jetzt die Klage. Dann kann
es mindestens bis zum Ablauf der regulären jetzigen AE andauern (1 Jahr und länger, da VG's voll mit Klagen sind).  Zwinkernd

Wichtig ist nur eines im Gesamtfall:
Die sofortige Meldung der neuen Lebenssituation führt dazu, den genauen Zeitpunkt der Trennung nachweisen zu können, ob nun im Scheidungsverfahren oder aufenthaltsrechtlich. Bei Ausländern im übrigen vorgeschrieben. Zwinkernd


DC
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palmero
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.01.2007 um 21:14:19
 
DC,

sie hat, im Rahmen der FZF, einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten. Spielt es eine Rolle, dass sie mit Tochter(11J) da ist?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 30.01.2007 um 21:24:50
 
palmero schrieb am 30.01.2007 um 21:14:19:
DC,

sie hat, im Rahmen der FZF, einen Aufenthaltstitel für drei Jahre erhalten. Spielt es eine Rolle, dass sie mit Tochter(11J) da ist?

Hi,

wenn die Tochter im Rahmen der FZF zu ihr gekommen
ist, wird das kaum eine Rolle spielen. Wenn eine drei-
jährige AE besteht und sonst kein Aufenthaltsgrund,
dann ist davon auszugehen, dass die AE zeitlich be-
schränkt wird. In Einzelfällen wird die entsprechende
Ordnungsverfügung auch mit der Anordnung der sofortigen
Vollziehung verbunden, so dass hier auch nur ein Eilver-
fahren beim Verwaltungsgericht zur Aussetzung führt.

Aber wenn Du keine Fakten kennst, kommen wir hier
auch nicht weiter.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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palmero
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 30.01.2007 um 22:06:06
 
Dc,

Danke Schön.



If you hold a cat by the tail you learn things you cannot learn any other way.  weinend
(Mark Twain)
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.01.2007 um 22:11:33
 
palmero schrieb am 30.01.2007 um 22:06:06:

Dc,

Danke Schön.




Bitte, keine Ursache


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