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Sprachniveau zum Erlangen der Niederlassungserlaub (Gelesen: 1.335 mal)
kwaku
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Beiträge: 69

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Sprachniveau zum Erlangen der Niederlassungserlaub
28.01.2007 um 17:07:02
 
Hallo,

status Quo ist folgender:
Ausländerin ist mit Deutschem verheiratet und hat
3-jährige Aufenthaltserlaubnis (AE).
Um die NE zu bekommen trifft für sie also
§28 Abs.2 Zuwanderungsgesetz zu.(§28 Familiennachzug zu Deutschen).

Dort steht unter anderem folgendes um die NE zu bekommen:
..."und er(der Ausländer) sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann".

Dazu folgende Fragen:
Was ist "einfache Art" bzw. welches Niveau entspricht
dies in etwa z.B. bei GeR (Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens)?
Also langt es wenn frau bei ABH einen Schein/Zertifikat/Diplom GeR_A1 oder GeR_A2 vorlegt?
Ein GeR_B1 sehe ich hier nicht erforderlich, da die Verwaltungsvorschrift 8.1.2.1.1
zu §8 StAG -Staatsangehörigkeitsgesetz Einbürgerung eines Ausländers-
(hier wird ein Sprachniveau etwas genauer definiert
und meines Erachtens dem GeR_B1-Zertifikat Deutsch- gleichgestellt)
zu Sprachkenntnissen aussagt:
..."Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können,
reicht nicht aus".
i.e. "einfache Art" mußte dann unter B1_level sein, also
dann entweder A1? oder A2?

Was passiert, wenn frau überhaupt kein Deutsch spricht?
(da sie sich ständig in englischsprechender Umgebung aufhält und
auch alle mit ihr Englisch reden wollen)
Tritt da folgender Satz in Kraft:
§28 Abs.2 "Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange
die familiäre Lebendsgemeinschaft fortbesteht".
Für wie lange wird verlängert (Ermessenssache der ABH?)
oder ist es völlig egal,
ob sie mit welchem Level auch immer, nun Deutsch spricht oder nicht,
da die ABH verpflichtet ist ihr eine NE zu erteilen, weil
sie mit einem Deutschen verheiratet ist und nach der 3-jährigen AE
automatisch die NE erfolgen muß?

Nebenbei gesagt ist mir generell aufgefallen, daß das Zuwanderungs und das
Staatsangehörigkeitsgesetz sehr stark unterscheidet mit wem
der Ausländer verheiratet ist (mit Ausländer oder Deutschen).

Vielen Dank


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Mikael321
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Beiträge: 1.635

9494, Liechtenstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 28.01.2007 um 18:32:20
 
kwaku schrieb am 28.01.2007 um 17:07:02:
Dort steht unter anderem folgendes um die NE zu bekommen:
..."und er(der Ausländer) sich auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann". Dazu folgende Fragen:
Was ist "einfache Art" bzw. welches Niveau entspricht
dies in etwa z.B. bei GeR (Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens)?
Also langt es wenn frau bei ABH einen Schein/Zertifikat/Diplom GeR_A1 oder GeR_A2 vorlegt?


Bei uns ist es jetzt fast auch den Tag genau 1 Jahr her. Kann also sein, das sich da was geändert hat. Aber bei meiner Frau wollte der Beamte nur ein kleines Schwätzchen mit ihr halten. (Kein Problem für meine Frau, arbeitet als Ärztin in D.) Auf die Frage welche ansprüche die Behörde stellt, meinte er, das man bei mit Deutschen verheirateten Ausländern, keine hohen Ansprüche an die Sprache hat. Er gab noch zum besten, das in manchen Bayerischen Behörden, die Leute einen Artikel aus der Bildzeitung lesen müßen, und dann frei wiedergeben, was sie gelesen haben.

Das Sprachgutachten, das wir hatten machen lassen, (Von Professor Germanistik) der Ihr C1 bis C2 Nivau und DSH Nivau attestiert hat, hat ihn nicht interessiert.
Er sagte, er bildet sich lieber selbst ein Urteil, und als Muttersprachler wäre er selbst Experte genug, um das zu beurteilen.

Michael
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Saxonicus
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 28.01.2007 um 23:47:23
 
kwaku schrieb am 28.01.2007 um 17:07:02:
Nebenbei gesagt ist mir generell aufgefallen, daß das Zuwanderungs und das
Staatsangehörigkeitsgesetz sehr stark unterscheidet mit wem
der Ausländer verheiratet ist (mit Ausländer oder Deutschen).



Das dürfte wohl in allen Ländern der Fall sein, daß dem Ehegatten eines eigenen  Staatsangehörigen bessere Möglichkeiten im Bezug auf Aufenthaltgewährung eingeräumt werden als anderen Ausländern.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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