Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Abschiebung bei Krankheit? (Gelesen: 6.231 mal)
estrella2468
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebung bei Krankheit?
12.01.2007 um 21:04:44
 
Hallo, ich habe eine sehr wichtige Frage, bei der mir bisher keiner helfen konnte und ich hoffe dass mir hier jemand weiter helfen kann.

Zu meiner Geschichte:
Ich bin seit knapp 3  Jahren (seit 2004) mit einem Cubaner verheiratet. 4 Monate nach seiner Ankunft in Deutschland wurde bei ihm ein absolutes Nierenversagen festgestellt und er wurde zum Dialysepatient, und bekam einen Schwerbehindertenausweis mit 100%. Aufgrund seiner Krankheit verlor er seine Arbeit und hat auch seitdem immer wieder Probleme Arbeit 1. ueberhaupt zu finden und 2. die Arbeitsstelle zu halten, weil die Arbeitgeber die vielen Krankenhausaufenthalte und Arztbesuche nicht akzeptieren.
Vor 6 Monaten haben wir uns getrennt, aber dennoch im Guten.
Meine Frage:
Da ich mich ja von ihm scheiden lassen will, wie ist das mit seiner Aufenthaltserlaubnis? Er hat seine AE bis Sommer 2007, danach haette er ja eigentlich die unbefristete bekommen. Wird die unbefristete AE ihm trotzdem auf Grund seiner Umstaende gegeben oder wird er zurueck geschickt? Denn ich will ihm ja nicht sein Leben noch schwieriger machen...und in Cuba ist der Fortschritt mit Medizin und die Krankenhaeuser ja noch auf dem Stand von den 50 er Jahren oder noch aelter! Ich weiss nicht, ob er mit dieser Krankheit dort ueberleben wuerde.
Ist es vielleicht hilfreich, wenn er ein Schreiben von seinem Arzt bekommen wuerde? Oder bringt das alles nichts.
Er ist immer bemueht Arbeit zu finden, doch auf Grund seiner Krankheit ist es fuer ihn schwer einen Job zu finden.
Kann mir jemand weiter helfen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #1 - 12.01.2007 um 21:13:56
 
Hallo estrella,

wenn er im Sommer 2007 die NE erhalten könnte, heißt das, dass er seit mind. Sommer 2004 eine AE hat (3 Jahre -> § 28 Abs.2 AufenthG).

Das heißt, dass er bei einer jetzigen Trennung, ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 31 Abs.1 AufenthG hat.

Danach würde ihm die AE zunächst für 1 Jahr erteilt werden. Dafür muss der Lebensunterhalt nicht gesichert sein.

Bei der Verlägerung nach einem Jahr muss er es i.d.R. aber sein. Nun kann es natürlich sein, dass aufgrund des Behinderungsgrades und der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu finden, eine Ausnahme von der Regel vorliegt.

Ob eine solche Ausnahme vorliegt, kann allerdings nur die ABH endgültig entscheiden.

Nach einer Trennung erhält er die AE auch nicht mehr nach § 28 Abs.2 AufenthG sondern nach § 9 AufenthG. Das heißt, erst nach insgesamt 5 Jahren AE-Besitz.

Gruß, J.  Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
estrella2468
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #2 - 14.01.2007 um 21:59:06
 
Vielen Dank fuer deine Hilfe!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Janey
Expertin
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 535

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #3 - 14.01.2007 um 22:13:39
 
Janey schrieb am 12.01.2007 um 21:13:56:
Nach einer Trennung erhält er die AE auch nicht mehr nach § 28 Abs.2 AufenthG sondern nach § 9 AufenthG. Das heißt, erst nach insgesamt 5 Jahren AE-Besitz.


Hier meinte ich natürlich die NE erhält er erst...   Augenrollen
Zum Seitenanfang
  

Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
IP gespeichert
 
estrella2468
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebung erlaubt??
Antwort #4 - 14.02.2007 um 11:16:18
 
Hallo, ich hatte schon einmal ein Thema eröffnet: Abschiebung bei Krankheit! Um nochmal kurz zu erklären:
Mein Mann ist Dialysepatient und wir haben 2 Jahre zusammen gelebt, haben uns jetzt jedoch getrennt. Auf der zuständigen Ausländerbehörde sitzt ein richtig ausländerfeindlicher Mitarbeiter, der ständig probiert zu schikanieren und einem das Leben noch schwieriger macht, als es schon ist.
Mein Mann wollte sein Visum um 1 Jahr verlängern, da ihm es ja zusteht. Beim Ausländeramt wurde ihm mitgeteilt, er benötige Nachweise über Deutschkurse etc., was er auch alles nachgereicht hat. Nachdem alles nötige abgegeben war, meinte der Mann von der Ausländerbehörde er bräuchte Bedenk und Überprüfungszeit! Ich denke er benötigt diese Zeit nur um einen Vorwand zu finden, ihm den Stempel nicht zu geben! Können wir irgendetwas unternehmen, oder ist das normal so?
Was können wir machen, falls er ihm das Visum nicht verlängern möchte, haben wir irgendeine Chance? Und wie lange darf sich der Mensch von der Ausländerbehörde für diese "Überdenkzeit" Zeit lassen??

Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #5 - 14.02.2007 um 11:31:55
 
Zitat:
Hallo, ich hatte schon einmal ein Thema eröffnet:


Dann ist es immer sinnvoll, dieses weiterzuführen Zwinkernd

Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #6 - 14.02.2007 um 11:41:39
 
Hallo estrella,

nach dem was Du geschrieben hast, würde ich auch davon ausgehen, dass Dein mann die AE für ein weiteres Jahr bekommen muss, auch wenn sein Lebensunterhalt nicht gesichert ist (siehe Post von Janey weiter oben) - bei der Frage einer späteren weiteren Verlängerung würde das dann allerdings, hier zweifellos unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes Deines Mannes, mit einzubeziehen sein.

Jetzt im Moment kann ich Dir nur raten, nicht gleich zu schwarz zu sehen und auch den ABH-Mitarbeiter, egal wie er wirklich ist, nicht vorab zu verurteilen. (manche sind sehr restriktiv, einige geben sich auch nur so - an die Gesetze sind sie aber alle gebunden!) - Möglicherweise will er sich einfach einen Überblick über die bisherigen Integrationsbemühungen Deines Mannes verschaffen. Im Übrigen beträgt die Frist für die Bearbeitung eines Antrages (hier auf Verlängerung der AE) grundsätzlich bis zu drei Monate - da hat er also rechtlich betrachtet noch Zeit. - Zwischenzeitlich müsste Deinem Mann allerdings ggf. eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden.

Versuche also geduldig zu sein!

Sollte die AE-Verlängerung abgelehnt werden, wäre die Begründung allerdings sehr interessant - erst dann könnte/ müsste man aber über weitere konkrete Schritte nachdenken ...

Schöne Grüße und genug Kraft um stark zu sein!

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #7 - 14.02.2007 um 11:50:43
 
Hallo,

es besteht doch noch überhaupt kein Bescheidungsinteresse ...

Die AE ist zur Zeit bis Sommer /2007 gültig, was auch immer das heißen mag.

Geduld ist wirklich die erste Bürgerpflicht in so einem Fall.

Grüße
Ronny Zwinkernd

Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
schweitzer
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #8 - 14.02.2007 um 11:59:02
 
ronny schrieb am 14.02.2007 um 11:50:43:
Die AE ist zur Zeit bis Sommer /2007 gültig, was auch immer das heißen mag.



Das ist IMHO halt so eine Sache. Wenn , wie hier, die ABH Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen für die AE (hier nach § 28 (1) Nr. 1) nicht mehr vorliegen, käme eine Rücknahme des Aufenthaltstitels (auf dieser Grundlage) in Betracht - es wäre dann ggf. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die AE-Erteilung auf einer anderen Grundlage (hier § 31 AufenthG) vorliegen. M.E. ist das hier gegeben.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #9 - 14.02.2007 um 12:20:06
 
AE bis "Sommer" 07
Ersterteilung vermutlich "Sommer" 04
Trennung "vor 6 Monaten" -> "Sommer" 06

Könnte der SB evtl prüfen, ob 2 Jahre Ehe tatsächlich vorliegen?
Insbesondere falls Trennung nach "knapp" 2 Jahren erfolgte?

BTW: Wurde die Trennung der ABH "damals" schon mitgeteilt oder erst jetzt?
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #10 - 14.02.2007 um 13:13:06
 
Zitat:
käme eine Rücknahme des Aufenthaltstitels (auf dieser Grundlage) in Betracht - es wäre dann ggf. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die AE-Erteilung auf einer anderen Grundlage (hier § 31 AufenthG) vorliegen.


Vom Prinzip her schon, allerdings würde ich zumindest keine Rücknahme befürworten, weil allenfalls eine in die Zukunft wirkende Befristung rechtmäßig wäre. Ob ich die allerdings  bei einer "Restlaufzeit" der AE nach § 28 von unter sechs Monaten noch ins Auge fasse, oder lediglich einen Hinweis gebe, dass Abs. 2 nicht mehr zur Anwendung kommt, wäre überlegenswert.

Wenn ich ganz faul bin werde ich an dem Tag des Auslaufs eine neue AE auf der Grundlage des § 31 erteilen Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
eghosa
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 16

Abensberg, Bayern, Germany
Abensberg
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #11 - 14.02.2007 um 17:18:43
 
Auf alle Fälle ist eine Kankheit kein Grund für eine Abschiebung. Solange jemand mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist oder ab dem Zeitpunkt, von dem an er unabhängig von dem Familienstatus einen Aufenthaltstitel erhält, kann das kein Grund für eine Abschiebung sein. Es gibt keinen Artikel im deutschen Ausländerrecht, der das hergeben würde
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
DonCamillo
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #12 - 14.02.2007 um 17:26:50
 
eghosa schrieb am 14.02.2007 um 17:18:43:
Auf alle Fälle ist eine Kankheit kein Grund für eine Abschiebung. Solange jemand mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet ist oder ab dem Zeitpunkt, von dem an er unabhängig von dem Familienstatus einen Aufenthaltstitel erhält, kann das kein Grund für eine Abschiebung sein. Es gibt keinen Artikel im deutschen Ausländerrecht, der das hergeben würde


Hi,

die Krankheit steht auch gar nicht zur Debatte, sondern das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach der Trennung gem. § 31 AufenthG oder auch die Erteilung einer NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG.
BTW von Abschiebung hat hier noch kein Mensch gesprochen ! Ärgerlich

DC
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
estrella2468
Themenstarter Themenstarter
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #13 - 19.02.2007 um 08:43:38
 
Zitat:
Jetzt im Moment kann ich Dir nur raten, nicht gleich zu schwarz zu sehen und auch den ABH-Mitarbeiter, egal wie er wirklich ist, nicht vorab zu verurteilen. (manche sind sehr restriktiv, einige geben sich auch nur so - an die Gesetze sind sie aber alle gebunden!) - Möglicherweise will er sich einfach einen Überblick über die bisherigen Integrationsbemühungen Deines Mannes verschaffen.


Hallo, und danke erstmal fuer all eure Hilfe!
Ich weiss, dass manche ABH Mitarbeiter sich nur so geben als waeren sie unfair, um auch Respekt nicht zu verlieren. Doch nachdem mein Mann den Wohnort gewechselt hat, war diese neue ABH fuer meinen Mann zustaendig und dieser Mitarbeiter von der neuen ABH hat ihn zu einem Gespraech eingeladen und gleich nachdem mein Mann das Zimmer betrat, meinte der Mitarbeiter: Dich schick ich sowieso zurueck! Er begruendete seine Aussage damit, dass fuer ihn eh diese ganze Ehe gefakt vorkommt und er das ganze vor Gericht bringen wird!
Ich habe dann auch einen Brief von diesem ABH-Mitarbeiter bekommen, in dem stand, ich solle meine Aussage ueber den Zeitpunkt der Trennung nocheinmal ueberdenken, denn ich wuerde mich mit Falschaussagen strafbar machen, etc. am Schluss schrieb er noch, nach einem intensiven Gespraech mit meinem Mann sei herausgekommen, dass wir uns nach Entdecken seiner Krankheit getrennt haetten! Was eine absolute Luege ist.
1. Hat mein Mann eine Uebersetzerin dabei gehabt und gar nicht mit diesem Mann geredet. Und die Uebersetzerin hat gar keinen Zeitpunkt der Trennung angegeben
2. Waeren wir nach der Meinung des ABH-Mitarbeiters nur 2 Monate zusammen gewesen !!!!
und 3. Kann ich eigentlich nachweisen, dass wir uns zu diesem Zeitpunkt nicht getrennt haben! Solange Aussagen des Arztes (bei gemeinsamen Arztbesuchen), gemeinsame Urlaube usw. zaehlen!

Das nur zum Hintergrund, warum ich ueber diesen Mitarbeiter schlecht geredet/ geschrieben hatte.

Ich hoffe nur, dass er uns das Leben nicht noch schwieriger macht, als es ueberhaupt schon ist.
Was mich jetzt jedoch noch interessieren wuerde:
Da ich ja dem Auslaenderamt den Trennungszeitpunkt mitteilte, kann ich mich auch nicht  vorher scheiden lassen (obwohl die vorzeitige Scheidung im beidseitigem Einverstaendnis waere?)

Vielen Dank noch einmal fuer eure Hilfe!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Abschiebung bei Krankheit?
Antwort #14 - 19.02.2007 um 15:01:34
 
Zitat:
Da ich ja dem Auslaenderamt den Trennungszeitpunkt mitteilte, kann ich mich auch nicht  vorher scheiden lassen (obwohl die vorzeitige Scheidung im beidseitigem Einverstaendnis waere?)


Zeitliche Scheidungsvoraussetzung bei Einvernehmen ist Trennungszeitpunkt plus ein Jahr und einen Tag Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema