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Antrag abgelehnt, wie legt man Einspruch ein? (Gelesen: 4.286 mal)
pinguin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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12.01.2007 um 15:08:08
 
Hallo,

habe folgende Situation: Meine Schwester hat für meine Mutter (Wohnort Ukraine) eine Einladung(Verpflichtungserklärung) vom ABH bekommen(im Okt2006). Diese Enladung besagte, dass die Mutter für 1 Jahr nach Deutschland darf, um ihr Enkelkind zu betreuen. (Vor ungefähr einem Jahr(Sep2005) hat der ABH für sie die gleiche Einladung ausgestellt und die Mutter ist für 1 Jahr nach Deutschland gekommen. Zweck ihres Aufenthaltes war Familiäre Hilfeleistungen.) Da wir bis jetzt kein Gesetz gefunden haben, das besagt, dass unsere Mutter nicht nochmal für 1 Jahr einreisen darf, hat unsere Mutter es nochmal probiert.

Als sie in der Botschaft in Kiev mit der Einladung angekommen ist, hat man ihr gesagt, dass es dieses Visum(für 1 Jahr) nicht gibt und nie gegeben hat. Komisch, vor einem Jahr ging es aber doch! unentschlossen Und als die Mutter gesagt hat, dass sie schon einmal in Deutschland mit so einem Visum war, hat man ihre Unterlagen doch angeschaut und sie angenommen.

Vier Wochen später kam dann eine Ablehnung. Ihre Unterlagen wurden falsch bearbeitet. Ich zitiere den Brief:

Sehr geehrte Frau...

die Botschaft bedauert, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung(????) nach Abschluss der ausländerrechtlichen Prüfung nicht entsprochen werden kann.

Begründung: Es handelt sich bei Ihnen um einen Nachzug sonstiger Familienangehöriger ggem. § 36 AufenthG. Es müsste demnach ein aussergewöhnlicher Härtefall vorliegen. Allerdings stellt die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder im Bundesgebiet keinen aussergewöhnlichen Härtefall dar. Ihr Antrag ist somit abzulehnen.

Im Übrigen hat die zuständige innerdeutsche Ausländerbehörde Ihre nach § 11 Abs. 1 DV AuslG erforderliche Zustimmung zur Visumerteilung mit dieser Begründung verweigert.

Mit freundlichen Grüßen,



Es wurde von unserer Mutter keinen Antrag auf FZF gestellt. In der Verpflichtungserklärung(Einladung) satnd schwarz auf weiß 1 Jahr Aufenthalt.
Wir wollen einen Einspruch einlegen. Wie können wir es machen? Was ist als erstes zu tun? Wem sollen wir schreiben?

Wenn man in die Botschaft unter eingegebener Telnr. anruft, erzählen sie nur S..... Sorry. Wer kann mir/uns helfen?  Über eure Antworten freue ich mich sehr!!!

Pinguin

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inge
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Antwort #1 - 12.01.2007 um 15:27:59
 
Wird im Zweifelsfall unter FZF laufen, da langfristiges nat.Visum erforderlich.

VAH BMI:
Zitat:
36.1.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Abs. 2), in Betracht.
[...]
36.1.2.7 Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnlic he Härte angenommen werden kann (z.B. ein Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder nicht eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 ausreichend ist.

Ich würde sagen:
Wenn's schon mal geklappt hat, war's großes Glück (oder "echte" Härte)
Wenn's nochmal klappt ... noch größeres Glück.

Ihr könnt remonstrieren und nach erneuter Ablehnung ggfs. klagen.
Ein Anspruch auf dieses eine Jahr dürfte aber grundsätzlich nicht gegeben sein, d.h. die "außergewöhnliche Härte" sollte sich sehr gut nachweisen lassen!
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Antwort #2 - 12.01.2007 um 15:37:05
 
Hallo Pinguin,

die Botschaften (also in diesem Fall Konsulat Kiev) können grundsätzlich nur Visa für max. 3 Monate ausstellen.
Im Falle dieser "familiären Hilfeleistungen" (auch ich kenne einen Fall, wo es damit geklappt hat, allerdings durfte da die Schwester der Mama für 1 Jahr zur Kinderbetreuung nach Deutschland) hätte die Botschaft in Kiev nach der Zustimmung der ABH in Deutschland ein dreimonatiges Visum ausgestellt, dass die Oma dann bei der ABH in Deutschland nach erfolgter Einreise in einen Aufenthaltstitel (z.B. 1-jährige Aufenthaltserlaubnis für familiäre Hilfeleistungen) hätte umschreiben können. So steht es auch im Post von Inge.

LG,
Tom
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Zeppelin
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Antwort #3 - 12.01.2007 um 15:43:46
 
Dies hier ist nur die persönliche Meinung eines Laien, die vielleicht nicht viel weiter helfen mag.
Dennoch einige Anmerkungen meinerseits:
1. Ich finde es außerordentlich entgegenkommend, dass der Antrag für das Visum begründet abgelehnt wurde. Die Begründung weist einen Weg.
2. pinguin: Mir scheint, dass Du den Gültigkeitszeitraum der VE mit dem möglichen Zeitrahmen eines Besuchsvisums verwechselst.
3. Deine Schwester hat die VE nicht 'bekommen', sondern eine Bestätigung dafür, dass sie dise ordnungsgemäß abgegeben hat.
4. Ein Einspruch (Remonstration) gegen die Ablehnung des Visums hätte m.E. keinen Sinn (siehe dazu meinen Punkt 1.), denn für einen derartigen Zeitraum gibt es in der Konstellation keine Besuchsvisa.
Also ist der Hinweis auf die Möglichkeit für eine Familienzusammenführung ( FZF ) meiner Meinung nach der bessere Weg. Dafür braucht man aber gute Gründe, die sich nicht allein daraus ergeben, dass die Großmutter das Enkelkind betreuen soll.
5. Dass die Großmutter schon einmal die Möglichkeit bekommen hatte, für ein Jahr herzukommen, ist offenbar einem gewissen Wohlwollen geschuldet gewesen. Ein Regelanspruch lässt sich daraus nicht konstruieren bzw. ableiten.

Es bedürfte also eines Nachweises der Notwendigkeit der Anwesendheit Deiner / Eurer Mutter, um die Pflegschaft für die Kinder zu gewährleisten - was eher unwahrscheinlich zu beweisen ist.

Grüße,
Zeppelin
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« Zuletzt geändert: 12.01.2007 um 15:54:20 von Zeppelin »  
 
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inge
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Antwort #4 - 12.01.2007 um 15:49:13
 
Vielleicht noch als Zusatz:
Mutter hat (durch den Voraufenthalt in D) inzwischen keinen Job mehr und steht in UA völlig alleine da, ist auch grundsätzlich nicht so toll wenn man dann mal überlegt, ob die Mutter nach dem 1 Jahr (so sie es denn bekommt) tatsächlich wieder nach Hause fährt. Insb. da sie bereits 1 Jahr genutzt hat und nach relativ kurzer Zeit (?) das ganze noch mal möchte.

Mich wundert's wirklich, dass sie das erste Jahr bekommen hat, denn eine wirkliche Härte kann ich nirgendwo sehen. Vorher nicht und auch jetzt nicht. Hab während meines Studiums diverse Kommilitonen mit Kind gehabt. Einige davon sogar alleinerziehend. Dafür gibt's ja extra die entsprechenden Angebote der Unis.
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pinguin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.01.2007 um 16:01:21
 
Zitat:
Mutter hat (durch den Voraufenthalt in D) inzwischen keinen Job mehr und steht in UA völlig alleine da, ist auch grundsätzlich nicht so toll wenn man dann mal überlegt, ob die Mutter nach dem 1 Jahr (so sie es denn bekommt) tatsächlich wieder nach Hause fährt. Insb. da sie bereits 1 Jahr genutzt hat und nach relativ kurzer Zeit (?) das ganze noch mal möchte.


Sie kann ja nicht ohne AE in Deutschland sein, oder? dann muss sie nach Hause!!!
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Antwort #6 - 12.01.2007 um 16:18:52
 
Hallo pinguin,

gibt es irgendwelche Besonderheiten bei deiner Schwester die eine Haerte rechtfertigen wuerden?

Normalerweise sind 3 Monate das maximum, als Tourist Zwinkernd
FZF der Mutter muss unter normalen Umstaenden schief gehen..

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DonCamillo
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Antwort #7 - 12.01.2007 um 18:15:14
 
pinguin schrieb am 12.01.2007 um 16:01:21:
Sie kann ja nicht ohne AE in Deutschland sein, oder? dann muss sie nach Hause!!!


Nein, ein Ausländer benötigt für den "legalen" Aufenthalt im Bundesgebiet eine AE (§ 4 AufenthG).

Ein Familiennachzug nach § 36 AufenthG und die damit verbundene Ae ist für den Daueraufenthalt gedacht. Ist dieser denn überhaupt angedacht ?
Die Voraussetzungen des § 36 AufenthG sind nur schwerlich zu erreichen. Besonders die "außergewöhnliche" Härte wird schwer nachzuweisen sein, so dass
es lediglich bei einem Besuch für max. 3 Monate bleiben wird, wenn dann die
Botschaft ein entsprechendes Visum erteilt.
Bei Nachweis der erforderlichen Rückkehrbereitschaft könnte es klappen. Bedenke aber dabei, dass kein Anspruch darauf besteht.

DC
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pinguin
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Antwort #8 - 12.01.2007 um 19:39:13
 
Zitat:
gibt es irgendwelche Besonderheiten bei deiner Schwester die eine Haerte rechtfertigen wuerden?


Nein, zumindest jetzt nicht. Darüber habe ich schon Infos gesammelt. Das geht gar nicht.

Zitat:
Ein Familiennachzug nach § 36 AufenthG und die damit verbundene Ae ist für den Daueraufenthalt gedacht. Ist dieser denn überhaupt angedacht ?


Eigentlich nicht. Wenn es rechtlich erlaubt wäre, dann vielleicht. Das Ziel war, dass sie bei ihrem Enkelkind dabei sein kann, zumindest die ersten paar Jahre. Gibt es etwas als nur Besuchervisum? Irgendwas für 6 Monate oder so?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.01.2007 um 20:07:25
 
pinguin schrieb am 12.01.2007 um 19:39:13:
Gibt es etwas als nur Besuchervisum? Irgendwas für 6 Monate oder so?


Hi,

nein. Nur der § 36 könnte ziehen, wenn ....


DC
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 14.01.2007 um 14:14:10
 
Ich werde selbst im August ein Kind bekommen und will, dass meine Mutter bei der Geburt dabei ist. Ende des Jahres feiern wir unsere Hochzeit nach(Standesamtlich haben wir noch in 2006 geheiratet). Da würde ich gerne auch meine Mutter dabei haben. Zwischen der Geburt und der Hochzeitsfeier liegen ungefähr 4 Monate. Es wird aber nicht klappen, dass sie 2 mal ein Besuchervisum kriegt, oder? Oder kann man das Visum aus diesen Gründen verlängern?
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Einbeck
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Antwort #11 - 14.01.2007 um 14:43:20
 
Schengen Recht läßt max. 3 Monate Aufenthalt per Besuchsvisum im Zeitraum eines Halbjahres zu. 4 Monate im Halbjahr mit Besuchsvisa geht nicht.
Die Botschaft/Konsulat kann nur Besuchsvisa für max. 3 Monate ausstellen.

Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch die zuständige deutsche Ausländerbehörde ist in einem begründeten und nachgewiesenen Ausnahme- bzw. Härtefall möglich (Ermessen der Ausländerbehörde, absoluter Ausnahmefall, kein Anspruch), diese Härte- oder Ausnahme darf nicht bereits vor Einreise vorgelegen haben.

Familiäre Hilfeleistung, Kinderbetreuung für mehr als 3 Monate durch die Oma oder Schwiegermutter, Schwester, diese Visen bedürfen der Zustimmung der Ausländerbehörde, Basis der Erteilung könnte evtl.  § 36 AufenthG sein.
Falls die ABH zustimmt, gibt es von der Botschaft/Konsulat ein Visum für 3 Monate erteilt, das von der ABH verlängert wird.

Solche Anträge sollten ausreichend und detailliert begründet werden.
Warum und wofür Schwiegermama /Oma für 1 Jahr benötigt wird, Zwillingsgeburt, Risiko-Schwangerschaft etc.

Einen Anspruch gibt es nicht. Generell ist viel positives wohlwollen auf beiden Seiten nötig, dies liegt am geltenden Ausländer- und Arbeitsrecht.
Mittlererweile verbessert sich die Lage der Kinderbetreuung in Deutschland, viele Alleinerziehende müssen ohne Mutter oder Oma zurechtkommen.
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pinguin
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Antwort #12 - 16.01.2007 um 18:35:48
 
Zitat:
Eine Verlängerung des Aufenthaltes durch die zuständige deutsche Ausländerbehörde ist in einem begründeten und nachgewiesenen Ausnahme- bzw. Härtefall möglich (Ermessen der Ausländerbehörde, absoluter Ausnahmefall, kein Anspruch), diese Härte- oder Ausnahme darf nicht bereits vor Einreise vorgelegen haben.


Habe ich es richtig verstanden? wenn sie ein Besuchervisum für 3 Monate bekommt, könnte es aufgrund der besonderen Härte(nu theoretisch gesehen) in D. verlängert werden?

Zitat:
Familiäre Hilfeleistung, Kinderbetreuung für mehr als 3 Monate durch die Oma oder Schwiegermutter, Schwester, diese Visen bedürfen der Zustimmung der Ausländerbehörde, Basis der Erteilung könnte evtl.  § 36 AufenthG sein.
Falls die ABH zustimmt, gibt es von der Botschaft/Konsulat ein Visum für 3 Monate erteilt, das von der ABH verlängert wird.


Das ist genau das, was bei meiner schwester abgelehnt wurde. Ist es dann anders wenn ich mein Kind bekomme und sie für die Kinderbetreuung einlade? Es ist bei mir momentan keine Risikoschwangerschaft. Ich hatte zwar vor kurzem eine Fehlgeburt aber diesmal läuft es momentan gut.
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Antwort #13 - 24.03.2007 um 18:03:50
 
die Antwort gab Inge schon,
wiederhole Inge mal:


VAH BMI:
Zitat:

36.1.2.5 Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Abs. 2), in Betracht.
[...]
36.1.2.7 Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnlic he Härte angenommen werden kann (z.B. ein Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder nicht eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 ausreichend ist.

Ich würde sagen:
Wenn's schon mal geklappt hat, war's großes Glück (oder "echte" Härte)
Wenn's nochmal klappt ... noch größeres Glück.

Ihr könnt remonstrieren und nach erneuter Ablehnung ggfs. klagen.
Ein Anspruch auf dieses eine Jahr dürfte aber grundsätzlich nicht gegeben sein, d.h. die "außergewöhnliche Härte" sollte sich sehr gut nachweisen lassen!
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