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Rückkehr aus Brasilien nach Deutschland (Gelesen: 2.134 mal)
neliabrasil
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Brasilianisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rückkehr aus Brasilien nach Deutschland
11.01.2007 um 19:41:00
 
Ich bin Brasilianerin und habe mit meinem deutschen Mann von 1985 bis 1994 in Deutschland gelebt. Ich war im Besitz einer Unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung und einer Arbeitserlaubnis.

Wir sind dann nach Brasilien gezogen. Wir haben einen 9 jährigen Sohn der einen deutschen Pass besitzt.

Ich bin seit einiger Zeit Witwe und möchte jetzt zu meinem Lebensgefährten, nach Deutschland ziehen.

Was ist mit meiner Aufenthaltsgenehmigung und meiner Arbeitserlaubnis?
Gelten diese Titel weiter?

Gruss aus Brasilien
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 11.01.2007 um 20:01:32
 
Hallo,

Dein alter Aufenthaltstitel ist gem. § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG erloschen.

Für den Fall, dass Du mit Deinem dt. Sohn nach Dtl. kommen möchtest, gilt § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG.
Dass heißt, Du hättest einen Rechtsanspruch. Danach müsstest Du in der dt. Botschaft ein Visum zur FZF beantragen.
Nach der Einreise mit Deinem Sohn erhältst Du von der ABH eine AE und eine Arbeitserlaubnis.

Gruß, J. Zwinkernd
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Mick
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Antwort #2 - 11.01.2007 um 20:04:12
 
Janey schrieb am 11.01.2007 um 20:01:32:
Dein alter Aufenthaltstitel ist gem. § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG erloschen.


Hi,
das glaube ich nicht, Janey. Eher nach § 44 AuslG. Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 11.01.2007 um 20:08:21
 
Mick schrieb am 11.01.2007 um 20:04:12:
Hi,
das glaube ich nicht, Janey. Eher nach § 44 AuslG. Zwinkernd


Asche auf mein Haupt.  Cool
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.01.2007 um 07:17:30
 
Zitat:
Eher nach § 44 AuslG


War kurz irritiert wegen der Rente die sie als Witwe wohl bekommen wird, aber die Zeit reicht für ne Ausnahme nicht aus. Und die Witwenrente ist da explizit nicht genannt.

Der Titel dürfte futsch sein Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Mick
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Antwort #5 - 12.01.2007 um 07:24:04
 
ronny schrieb am 12.01.2007 um 07:17:30:
War kurz irritiert wegen der Rente die sie als Witwe wohl bekommen wird, aber die Zeit reicht für ne Ausnahme nicht aus. Und die Witwenrente ist da explizit nicht genannt.


Hoi,
darüber hinaus hatte ich es auch so verstanden, dass
der Ehemann erst später in Brasilien verstorben ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 12.01.2007 um 12:00:29
 
ronny schrieb am 12.01.2007 um 07:17:30:
War kurz irritiert wegen der Rente die sie als Witwe wohl bekommen wird, aber die Zeit reicht für ne Ausnahme nicht aus. Und die Witwenrente ist da explizit nicht genannt.

Der Titel dürfte futsch sein Zwinkernd


Lustig ist das nicht, tragisch aber auch nicht, da sie mindestens bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes mit ihm in D leben darf. Bei der Gelegenheit, es könnte auch (Halb)waisenrente geben.

Gruß, ULF
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neliabrasil
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Brasilianisch
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Antwort #7 - 12.01.2007 um 13:08:16
 
Hallo,
Zuerst einmal vielen Dank für die Antworten. Ja, mein mann ist hier in Brasilien verstorben.
Und eigentlich ist die Überlegung, nach Deutschland zu gehen, aber meinen Sohn erst ca. ein halbes Jahr später nachzuholen. Mein Lebensgefährte und ich, wollen nicht sofort, dass hier alles aufgelöst wird. Sondern ich muss in Deutschland erst mal wieder Fuss fassen und Arbeit haben. Danach soll mein Sohn dann nachkommen.

Guss aus Brasil  Zwinkernd
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 12.01.2007 um 13:14:37
 
Hallo neliabrasil -

das wird so nicht funktionieren. Du müsstest schon mit Deinem Sohn einreisen, da sich Dein Rechtsanspruch für einen Familiennachzug bzw. die Aufenthaltserlaubnis eben aus § 28 (1) Nr.3 AufenthG (für ausländisches Elternteil eines minderjährigen deutschen zur Ausübung der Personensorge) ergibt. Der Deutsche muss dafür seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben!

=schweitzer=
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