ulf schrieb am 11.01.2007 um 13:09:36:[...] Daß sie ihren Aufenthaltsstatus für das laufende Jahr klären muß, ist klar. [...]
Also ich sehe die Situation etwas entspannter. Mag sein, dass für 7 Monate unerlaubter Aufenthalt vorgelegen hatte, der auch jetzt noch strafrechtlich verfolgbar ist. Seit dem 01.01.2007 hält sich die Rumänin aber auf jeden Fall wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem sie ein Freizügigkeitsrecht als Dienstleistungsempfänger für erlaubte 3 Monate ausübt. Dieser Aufenthalt ist m.E. auch nicht durch den Voraufenthalt von vor dem 01.01.2007 verbraucht, weil es sich um eine ganz andere Rechtslage handelte, denn zuvor war Schengenrecht (für Drittstaatenangehörige) anzuwenden, nunmehr gilt Unionsrecht (für Freizügigkeitsberechtigte).
Zu einer Strafverfolgung kommt es aber nur, wenn die vermeintliche Straftat auch angezeigt wird ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Solange die Ausländerbehörde oder evtl. ein Standesamt gar kein Strafbegehren äußert und an entweder Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht richtet, wird es auch kein Strafverfahren geben.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung vorliegen, gibt es offensichtlich keinen Grund, die Eheschließung zu verweigern. Nach der Eheschließung bestünde dann wohl (ich gehe davon aus norge05 ist Deutscher; Norweger wäre ja noch besser) ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27, 28 Abs. 1
AufenthG.
Und mal unter uns Pastorentöchtern, welcher Richter ginge bei dieser Konstellation über eine größere Summe von Tagessätzen? Zumal auch noch die Möglichkeit der Einstellung nach § 153a StPO wegen geringer Schuld bestünde.
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