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Eheschließung mit leider z.zt. Illegalen Freundin (Gelesen: 1.689 mal)
norge05
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Eheschließung mit leider z.zt. Illegalen Freundin
10.01.2007 um 20:25:11
 
Hallo,
wir benötigen einen Rat zu unserem leider z.Zt. etwas unglücklich verlaufendem Lebensabschnitt weinend
Meine Freundin ist z.zt. illegal hier in Deutschand. Sie ist im März 2006 aus Rumänien mit einem Stempel im Reisepass eingereist. Leider haben wir gedacht, das durch die EU Erweiterung ab 1.1 vieles erleichtert wird, doch nun wurde durch die rumänische Presse berichtet, das bei einer Rückreise von illegal in Schengen aufhaltenden Rumänen eine Einreisesverbot verhängt wird. Nun würden wir gerne Heiraten damit wir zusammen leben können aber wie stelle ich dies am besten an ? Gibt es irgendeine Chance ohne Strafe und Zwangstrennung durch Einreiseverbot? Wie könnten die ersten Schritt aussehen ? Ich bin z.zt. noch völlig überfragt und bin für Hilfe sehr dankbar !! Lg Norge
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 10.01.2007 um 21:10:54
 
Hoi,

um eine Bestrafung wird sie nicht herumkommen. Aber ich
würde da nicht so schwarz sehen und insbesondere den Be-
richten in der rumänischen Presse nicht zu viel beimessen.
Geht zur ABH, klärt die Probleme. Bei Nachweis Krankenver-
sicherung und Sicherung Lebensunterhalt sehe ich kein großes
Problem.
Ausweisungen wegen illegalen Aufenthaltes waren für Neu-
EUler zum Jahreswechsel aufzuheben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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wanderer
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Antwort #2 - 10.01.2007 um 21:36:22
 
Moin
Mit der Einreise im März 06 war sie dann 90 Tage legal im Bundesgebiet.
So sind es also maximal 7 Monate unerlaubter Aufenthalt.

Da Rumänien nun zur Europäischen Staatengemeinschaft gehört stehen einer Heirat und einem Aufenthalt keine Hindernisse im Weg.
Einzigst andere, während des Aufenthalt begangene, schwerwiegende Straftaten können daran etwas ändern.

wanderer

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 11.01.2007 um 13:09:36
 
Mick schrieb am 10.01.2007 um 21:10:54:
um eine Bestrafung wird sie nicht herumkommen.


Du siehst keinen anderen Weg als Selbstanzeige? Daß sie ihren Aufenthaltsstatus für das laufende Jahr klären muß, ist klar.

Gruß, ULF
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Mick
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Antwort #4 - 11.01.2007 um 13:13:28
 
ulf schrieb am 11.01.2007 um 13:09:36:
Du siehst keinen anderen Weg als Selbstanzeige? Daß sie ihren Aufenthaltsstatus für das laufende Jahr klären muß, ist klar.

Hoi,
verstehe ich nicht die Frage...
Sie muss doch z.B. bei der Anmeldung richtige Angaben
machen. Die ABH wird nach dem Zeitpunkt der Einreise
fragen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 11.01.2007 um 19:51:42
 
ulf schrieb am 11.01.2007 um 13:09:36:
[...] Daß sie ihren Aufenthaltsstatus für das laufende Jahr klären muß, ist klar. [...]


Also ich sehe die Situation etwas entspannter. Mag sein, dass für 7 Monate unerlaubter Aufenthalt vorgelegen hatte, der auch jetzt noch strafrechtlich verfolgbar ist. Seit dem 01.01.2007 hält sich die Rumänin aber auf jeden Fall wieder rechtmäßig im Bundesgebiet auf, indem sie ein Freizügigkeitsrecht als Dienstleistungsempfänger für erlaubte 3 Monate ausübt. Dieser Aufenthalt ist m.E. auch nicht durch den Voraufenthalt von vor dem 01.01.2007 verbraucht, weil es sich um eine ganz andere Rechtslage handelte, denn zuvor war Schengenrecht (für Drittstaatenangehörige) anzuwenden, nunmehr gilt Unionsrecht (für Freizügigkeitsberechtigte).

Zu einer Strafverfolgung kommt es aber nur, wenn die vermeintliche Straftat auch angezeigt wird ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Solange die Ausländerbehörde oder evtl. ein Standesamt gar kein Strafbegehren äußert und an entweder Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht richtet, wird es auch kein Strafverfahren geben.

Wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Eheschließung vorliegen, gibt es offensichtlich keinen Grund, die Eheschließung zu verweigern. Nach der Eheschließung bestünde dann wohl (ich gehe davon aus norge05 ist Deutscher; Norweger wäre ja noch besser) ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 27, 28 Abs. 1 AufenthG.

Und mal unter uns Pastorentöchtern, welcher Richter ginge bei dieser Konstellation über eine größere Summe von Tagessätzen? Zumal auch noch die Möglichkeit der Einstellung nach § 153a StPO wegen geringer Schuld bestünde.

Doc  Cool
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