Hi,
dann dürfte er eine befristete
AE gemäß § 28 (1)
AufenthG haben die nach erstmaliger Erteilung für ein Jahr nunmehr verlängert wurde. -Ich gehe davon aus, dass der rechtmäßige Bestand Eurer Ehe in Deutschland selbst bei Zählung der Zeit ab Wiedereinreise bereits (wieder) mehr als zwei Jahre beträgt. Damit hätte Dein Mann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 (1)
AufenthG erworben, was ihm zunächst den weiteren Aufenthalt für 1 Jahr ermöglichen würde.
Danach käme eine weitere Verlängerung des Aufenthalts grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 5
AufenthG (insbesondere Sicherung des Lebensunterhalts) erfüllt sind. Falls gemeinsames Sorgerecht über die Tochter besteht, könnte das eine Rolle spielen (ggf. Absehen von den Regelvoraussetzungen für Erteilung weiteren Aufenthalts) - wenn er allerdings weiterhin auf der "schiefen Bahn" läuft, dürfte sich das selbst bei bestehendem Sorgerecht nicht eben positiv auswirken (siehe Abschiebung vor einigen Jahren!)
Inwieweit die noch nicht bezahlten Abschiebekosten eine Rolle spielen könnten, vermag ich nicht zu sagen - vielleicht weiß das einer der Experten, an die ich dann im Kontext des hiesigen Threads auch gleich noch eine Frage hätte:
Mir ist klar, dass ein Verstoß gegen das BTM kein Pappenstiel ist und eine entsprechende Straftat einen Ausweisungstatbestand begründen kann. Offensichtlich ist der Mann, von dem hier die Rede ist, deswegen letztlich seinerzeit abgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt hat aber auch die Ehe mit einer Deutschen schon einige Jahre rechtmäßig bestanden (und bestand noch) und ein gemeinsames minderjähriges Kind (über das gemeinsames Sorgerecht bestand?) existierte ebenfalls. Das ist auch kein Pappenstiel.
Wie ist bei solchen Konstellationen hinsichtlich Vollzug einer Abschiebung abzuwägen? Wenn das generell nicht zu sagen ist - welche Gesichtspunkte müssen grundsätzlich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, bevor es zu einer Entscheidung "Abschiebung ja oder nein" kommt?
=schweitzer=