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AE bei Scheidung nach Abschiebung u. Familienzusam (Gelesen: 2.425 mal)
BlaueElise67
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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10.01.2007 um 16:44:48
 
Hallo Leute,

ich habe eine Frage bezüglich der AE nach der Scheidung nach Abschiebung wegen Straftat und Familienzusammenführung. Hier meine Geschichte in Kurzform:

Ich bin seit 1991 mit einem Afrikaner (aus Guinea) verheiratet, wir haben eine mittlerweile 16-jährige Tochter. Er hat 1996 eine Strafe von 2,5 Jahren wegen Verstoß gegen das BTMG erhalten wovon er 2/3 abgesessen hat. Danach wurde er abgeschoben. Nach Ende der Einreisesperre ist er 2003 auf mein Betreiben hin wieder eingereist. Es ging 1 Jahr gut, dann hat er sich wieder genauso verändert wie bereits 1996, was mir sehr zu denken gibt. Ich weiß zwar nicht ob er wieder in der damaligen Richtung tätig ist, aber ich möchte mich nun doch von ihm trennen. Allerdings will ich nicht daß er wieder abgeschoben wird, allein schon wegen unserer Tochter.

Nun zu meiner Frage: da mein Mann nur aufgrund der Familienzusammenführung überhaupt wieder eine AE erhalten hat, möchte ich gerne wissen ob er nach der Scheidung die AE behält oder ob er dann wieder abgeschoben wird da die Familie ja nicht mehr besteht. Die Abschiebekosten sind noch nicht komplett zurückbezahlt, ich zahle darauf 100 Euro im Monat, was ich nach der Trennung natürlich nicht mehr tun werde, das ist dann Sache meines Mannes. Hat irgendjemand von Euch diesbezüglich Erfahrungen?
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 10.01.2007 um 17:42:29
 
Hallo,

welchen Aufenthaltstitel (AE, NE) hat Dein Mann seit wann?

Gruß, J.  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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BlaueElise67
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 11.01.2007 um 11:23:22
 
Also, es verhält sich folgendermaßen: bis zur Abschiebung hatte er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, diese wurde ihm entzogen. Nach der Wiedereinreise mußten wir das Visum verlängern, zuerst ein Jahr, im letzten Frühjahr hat er dann 2 Jahre Aufenthalt (also bis nächstes Jahr) bekommen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #3 - 11.01.2007 um 12:04:01
 
Hi,

dann dürfte er eine befristete AE gemäß § 28 (1) AufenthG haben die nach erstmaliger Erteilung für ein Jahr nunmehr verlängert wurde. -Ich gehe davon aus, dass der rechtmäßige Bestand Eurer Ehe in Deutschland selbst bei Zählung der Zeit ab Wiedereinreise bereits (wieder) mehr als zwei Jahre beträgt. Damit hätte Dein Mann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 (1) AufenthG erworben, was ihm zunächst den weiteren Aufenthalt für 1 Jahr ermöglichen würde.

Danach käme eine weitere Verlängerung des Aufenthalts grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 5 AufenthG (insbesondere Sicherung des Lebensunterhalts) erfüllt sind. Falls gemeinsames Sorgerecht über die Tochter besteht, könnte das eine Rolle spielen (ggf. Absehen von den Regelvoraussetzungen für Erteilung weiteren Aufenthalts) - wenn er allerdings weiterhin auf der "schiefen Bahn" läuft, dürfte sich das selbst bei bestehendem Sorgerecht nicht eben positiv auswirken (siehe Abschiebung vor einigen Jahren!)

Inwieweit die noch nicht bezahlten Abschiebekosten eine Rolle spielen könnten, vermag ich nicht zu sagen - vielleicht weiß das einer der Experten, an die ich dann im Kontext des hiesigen Threads auch gleich noch eine Frage hätte:

Mir ist klar, dass ein Verstoß gegen das BTM kein Pappenstiel ist und eine entsprechende Straftat einen Ausweisungstatbestand begründen kann. Offensichtlich ist der Mann, von dem hier die Rede ist, deswegen letztlich seinerzeit abgeschoben worden. Zu diesem Zeitpunkt hat aber auch die Ehe mit einer Deutschen schon einige Jahre rechtmäßig bestanden (und bestand noch) und ein gemeinsames minderjähriges Kind (über das gemeinsames Sorgerecht bestand?) existierte ebenfalls. Das ist auch kein Pappenstiel.

Wie ist bei solchen Konstellationen hinsichtlich Vollzug einer Abschiebung abzuwägen? Wenn das generell nicht zu sagen ist - welche Gesichtspunkte müssen grundsätzlich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, bevor es zu einer Entscheidung "Abschiebung ja oder nein" kommt?

=schweitzer=
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BlaueElise67
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 11.01.2007 um 15:08:12
 
Wir besitzen das gemeinsame Sorgerecht und auch sonst ist alles gemeinsam. Ob mein Mann wieder seine alten Geschäfte aufgenommen hat weiß ich nicht, es ist mir auch ziemlich egal da ich sowieso nicht mehr mit ihm zusammenleben kann, was aber andere Gründe hat. Ich möchte nicht daß meine Tochter unter den Differenzen zwischen uns weiter leidet, aber ich möchte auch nicht daß sie ihren Vater nie wieder sieht. Ist ein ganz schönes Dilemma im Moment...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #5 - 11.01.2007 um 20:15:52
 
schweitzer schrieb am 11.01.2007 um 12:04:01:
[...] Wie ist bei solchen Konstellationen hinsichtlich Vollzug einer Abschiebung abzuwägen? Wenn das generell nicht zu sagen ist - welche Gesichtspunkte müssen grundsätzlich berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden, bevor es zu einer Entscheidung "Abschiebung ja oder nein" kommt?[...]


Hallo schweizer,

in diesem Urteil
BVerfG 2 BvR 231/00
sind einige Erwägungsgründe für eine solche Situation aufgeführt.


BlaueElise67 schrieb am 11.01.2007 um 15:08:12:
Wir besitzen das gemeinsame Sorgerecht und auch sonst ist alles gemeinsam. Ob mein Mann wieder seine alten Geschäfte aufgenommen hat weiß ich nicht, es ist mir auch ziemlich egal da ich sowieso nicht mehr mit ihm zusammenleben kann, was aber andere Gründe hat. Ich möchte nicht daß meine Tochter unter den Differenzen zwischen uns weiter leidet, aber ich möchte auch nicht daß sie ihren Vater nie wieder sieht. Ist ein ganz schönes Dilemma im Moment...


Das gleiche o.g. Urteil dürfte auch dazu führen, dass schlussendlich auch ein Anspruch auf eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bestünde, da ich aus dem Sachverhalt entnehme, dass sich der Vater auch um sein Kind kümmert.

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BlaueElise67
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 12.01.2007 um 11:47:58
 
Danke an alle. Ich hoffe, das geht gut...
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