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Hochzeit in Dänemark, KEINE AE gewünscht (Gelesen: 2.107 mal)
Ashakiran
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Hochzeit in Dänemark, KEINE AE gewünscht
09.01.2007 um 20:02:35
 
hallo zusammen!

ich hatte meine frage so ähnlich schon in einem anderen thread gepostet, glaube aber, dass sie vielleicht überlesen wurde, also öffne ich nochmal einen eigenen in der hoffnung auf zuschriften.

bei uns (ich deutsch, mein partner indischer staatsbürger, wohnhaft in den usa) ist es so, dass wir nach fünfjähriger beziehung im november in indien religiös geheiratet haben. wir wollten die standesamtliche hochzeit dort gern anschließen, was vereitelt wurde, weil uns die dortigen behörden im vorfeld eine falsche auskunft bezüglich meiner notwendigen aufenthaltsdauer in indien erteilt haben. aus diesem grunde durften wir uns zwar registrieren lassen, haben aber die heiratsurkunde nicht erhalten. die würden wir nur erhalten, wenn wir jetzt nochmals bis februar nach indien zurückfliegen würden, nur um sie zu unterschreiben und abzuholen. in meinen augen wäre das ziemlicher humbug, weil die indische heiratsurkunde in deutschland ja scheinbar nicht einmal sofort anerkannt werden würde (zusatzkosten!) und weil allein der flug nach indien für meinen verlobten zweimal so teuer wäre, wie der nach europa mit dortiger hochzeit.

deshalb und weil wir dann gleich eine sowohl in den usa - wichtig für mein ehegatten-visum - und in deutschland gültige urkunde hätten, favorisieren wir die dänemark-option um zu heiraten. ich habe nun auf diesen seiten einiges zu dem thema gelesen und mir fiel auf, dass immer wieder darauf hingewiesen wurde, dass die abh einem nach der heirat in dänemark schwierigkeiten machen könnte, weil man mit dem schengen-visum gar nicht heiraten dürfe.

ist das in unserem fall denn auch relevant? haben wir überhaupt etwas mit der abh zu tun? das einzige, was ich möchte, ist doch das deutsche familienbuch, damit ich seinen namen offiziell tragen darf und die heiratsurkunde für die beantragung meines us-visums; um eine ae geht es bei uns ja nicht. würden wir dafür auch einer befragung unterzogen werden? was ich hier darüber gelesen habe, klang ja sehr gruselig (trotz fünfjähriger beziehung hätte ich bei erläuterung seiner genauen verwandtschaftsverhältnisse - wer indische familien kennt, weiß wovon ich rede  Zwinkernd - sowie bei angaben wie geburtstagen - kann ich mir grundsätzlich nicht merken -, lieblingsfarbe, lieblingsessen - ändert sich ja ständig - , usw. definitiv so meine schwierigkeiten.

der weitaus entscheidendere grund, warum wir gern in dänemark heiraten möchten, ist neben der finanziellen einsparung aber auch der, dass die angaben auf seiner geburtsurkunde mit denen in seinem pass nicht 100%ig übereinstimmen und dass sich das deutsche standesamt daran sicher stören würde. das liegt daran, dass indisches namens- und urkundenrecht etwas seltsam ist und dass auf seiner geburtsurkunde kein richtiger nachname, sondern nur das initial seines nachnamens "K" eingetragen wurde (bis vor wenigen jahrzehnten gab es noch gar keine vor- und nachnamen in indien). als er dann vor vielen jahren das erste mal einen pass beantragt hat, um in die usa zu gehen, sagte man ihm, dass ein buchstabe kein name sei und er das ändern lassen müsse (deshalb steht im pass jetzt die ausgeschriebene variante). in den usa hatte er damit noch niemals ein problem und auch dänemark versicherte uns auf nachfrage, dass es damit keine schwierigkeiten gäbe (er hat auch eine eidestaatliche erklärung bei einem notar abgegeben, dass das "k" für seinen namen steht). deutsche standesämter haben aber ja eher den ruf, ein wenig pingelig zu sein, deshalb bin ich der ansicht, dass wir dort sicher probleme bekommen würden. wie seht ihr das? und wird das auch bei einer anerkennung der dänischen urkunde in deutschland und aushändigung des familienbuchs bzw. namensanerkennung in deutschland relevant?

ich würde mich über ein paar tipps sehr freuen!

lg,
a.
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ronny
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Antwort #1 - 09.01.2007 um 21:35:46
 
Zitat:
und wird das auch bei einer anerkennung der dänischen urkunde in deutschland und aushändigung des familienbuchs bzw. namensanerkennung in deutschland relevant?


Hallo,

Ja wird genauso relevant, wie bei einer Eheschließung in Deutschland.

Der "Ausweg" über DK lohnt nur, wenn keinerlei standesamtliche Beteiligung in DE erforderlich wird.

Bestimmung eines gemeinsamen Namens, Anlegung eines Familienbuches auf Antrag ist nur im Inland und nur bei Standesamt (bei Euch vermutlich StAmt I Berlin) möglich Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ashakiran
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Antwort #2 - 09.01.2007 um 23:53:12
 
hallo ronny,

vielen dank für die auskunft.

denkst du, dass das standesamt darin tatsächlich ein problem sehen könnte oder ist das in verbindung mit der eidestaatlichen erklärung trotzdem in ordnung? welchen ausweg gibt es sonst? neue geburtsurkunde für ihn?

lg,
a.
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ronny
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Antwort #3 - 10.01.2007 um 07:17:24
 
Zitat:
neue geburtsurkunde für ihn?


Wäre sicher die bessere Alternative Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Anouk-1
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Antwort #4 - 10.01.2007 um 13:38:54
 
Hallo ihr zwei Pechvögel,

eine Anmerkung: ihr seid nach indischem Recht verheiratet (hindu marriage act?). Die Ehe gilt in Indien, nach Anerkennung auch im Ausland. Wie soll es möglich sein, nochmals zu heiraten? Beide Partner sind doch schon verheiratet - eine weitere Eheschließung im Ausland kann doch eigentlich erst nach erfolgter Scheidung (!) möglich sein. Anders wäre es m.E. z.B. bei einer islamischen Hochzeit in Deutschland - Hochzeit wird in Deutschland nicht anerkannt - also sind die Partner nicht offiziell verheiratet. Wie sehen das die Standesbeamten??
Allerdings, in USA, Dänemark, wo Hochzeiten ohne größere Prüfungen möglich sind, fällt die 1. Eheschließung vielleicht nicht auf  Cool?

Viele Grüße von Anouk (die auch in Indien geheiratet hat)
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Ashakiran
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Antwort #5 - 10.01.2007 um 15:02:56
 
hallo anouk!

wie jetzt!? aber wie können wir in indien und dem rest der welt verheiratet sein, wenn wir es nicht einmal nachweisen können?? wenn wir verheiratet sind, ist das ja prima (dann können wir uns den dänemark-aufwand ja sparen) aber auf der basis bekomme ich ja noch kein us-visum. und anerkennen lassen können wir die ehe eben nicht, weil wir kein dokument als beweis erhalten haben. und wir können uns ja genauso wenig in indien scheiden lassen (wie auch ohne urkunde), um dann in dänemark wieder zu heiraten.

das ist aber auch ehrlich zum k***, dass die indischen behörden einem nie verbindliche aussagen erteilen können, und wenn sie's tun, ist es auch nur nonsens!!!  Ärgerlich uns hat man zum einen gesagt, dass die meisten paare, die in indien leben gar nicht registriert sind (meine schwiegereltern zb), weil man dort als verheiratet gilt, wenn man eine einladung seiner religiösen hochzeit und ein hochzeitsbild vorlegt bzw. wenn der mann der frau das mangala sutra umgelegt hat - aber das hat ja nun null rechtliche verbindlichkeit. wenn ich den ami-behörden das hochzeitsbild zeige und nett nach einem visum frage, lachen die sich tot.

jedenfalls sagten die leute auf dem registration office, wenn wir bis februar nicht wieder dort gewesen sind, um die urkunde abzuholen, würde unsere registrierung automatisch verlöschen. was ist denn, wenn man den deutschen bzw. den dänischen behörden unsere situation einfach erklärt. ich meine, beim ledigkeitsnachweis geht es doch eigentlich nur darum zu verhindern, dass ein mann mehrere frauen (oder umgekehrt) heiratet, aber wenn dasselbe paar gezwungenermaßen zweimal heiratet (und wenn nur dafür, um die beweisdokumente zu erhalten), dann ist das doch keine bigamie (wie sind ja die gleichen personen), oder!?!

und wieso isr eine islamische eheschließung in deutschland nicht anerkannt, aber eine hindu-hochzeit mit pooja, vom priester geschlossen und ohne jegliche beteiligung eines standesbeamten soll dann hier rechtsverbindlicher sein?

gibt es standesbeamte hier im forum, die ein bisschen klarheit reinbringen können? ich wäre euch sehr dankbar - bin jetzt doch sehr beunruhigt!

lg,
a.
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Antwort #6 - 10.01.2007 um 15:18:10
 
Zitat:
gibt es standesbeamte hier im forum

ja (zB Ronny, s.o.)
meist schauen die aber zuerst in "Personenstandsrecht" und dann (je nach persönlicher Freizeit und Lust) in den anderen Foren.

-> Personenstandsrecht: "Wirksamkeit einer religiösen Eheschl. in Indien" (zb)
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Ashakiran
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Antwort #7 - 10.01.2007 um 16:13:21
 
inge schrieb am 10.01.2007 um 15:18:10:
ja (zB Ronny, s.o.)
meist schauen die aber zuerst in "Personenstandsrecht" und dann (je nach persönlicher Freizeit und Lust) in den anderen Foren.

-> Personenstandsrecht: "Wirksamkeit einer religiösen Eheschl. in Indien" (zb)



danke schön.

soll ich meinen thread dort nochmal hin kopieren?

lg,
a.
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Anouk-1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 10.01.2007 um 16:38:05
 
Hallo,

zu Deiner Frage: Die Hindu-Marriage ist die übliche Form der Eheschließung in Indien (unter Hindus, ich nehme an, Du bist konvertiert). Sie wird in Deutschland nach entsprechender Registrierung problemlos anerkannt. Wichtig für diese Eheschließung ist der Ritus (z.B. 7x ums Feuer laufen) - eine Registrierung ist völlig unerheblich (aber natürlich ratsam) für den Familienstand. Google doch mal unter hindu marriage act oder schau in wikipedia nach.

Vielleicht solltet ihr Eure Registierung mit Hilfe eines Anwalts durchsetzten (auf jeden Fall besser als Bakschisch!), der Anspruch besteht doch auf jeden Fall. Die Beamten meinten mit "verlöschen" bestimmt Euren Antrag auf Registierung und nicht Eure Eheschließung!!!

Noch abschießend zur Gültigkeit: Du fändest es doch bestimmt auch nicht witzig, wenn Du z.B. einen nach Hindu-Ritus verheirateten Inder heiraten wolltest, der als Begründung seiner "Ledigkeit" angibt, die Ehe sei ja gar nicht registriert.

Viele Grüße - und es gibt bestimmt eine Lösung

Anouk
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ronny
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Antwort #9 - 10.01.2007 um 17:13:47
 
Zitat:
soll ich meinen thread dort nochmal hin kopieren?


Hallo,

nein nicht nötig Zwinkernd

Die Eheschließung in Indien ist in Deutschland anerkannt, wenn sie vollständig der Ortsform entspricht und keine materiellen Ehehindernisse bestanden.

Wenn zu einer Eheschließung nach dem Hindu-Marriage-Act eine Konvertierung gehört, würde ich das ebenfalls noch dem materiellen Eheschließungsrecht zuordnen, da Dein Verlobter Dich nur heiraten durfte wenn Du konvertierst.

Formell dürfte diie Zeremonie und eine abschließende Registrierung der Eheschließung zu erfüllen gewesen sein. Wenn ihr noch keinen urkundlichen Nachweis habt, dürfte derzeit die fehlende Registrierung die Ursache sein...

Hab mich jetzt aber nicht voll in die formellen Voraussetzungen einlesen können, sondern gehe mit von anouks Post aus.

Wenn eine inhaltlich geprüfte Eheschließungsurkunde vorgelegt werden kann, sollte die Eheschließung auch nach deutschem recht wirksam sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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