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Trennung nach 2 Jahre und halb ?? (Gelesen: 4.710 mal)
Sanae
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08.01.2007 um 09:39:08
 
hallo Zusammen  Laut lachend
ich habe vor 2 Monaten bei Ihnen geschrieben, ich bedanke mich bei Iherer Hilfe.
Sie haben mir sehr geholfen.
Jetzt ich schreibe für meinen Freund. sein Problem geht es  darum:
er war verheiratet mit einer Deutsche fast 2 Jahre und halb, aber seit 2 Monaten  leben sie getrennt. seine Frau hat ihre Ausbildung absolviert, sie ist zur zeit auf der Suche nach einer Arbeit. seine Frau hat die Ausländerbehörde Bescheid gesagt, dass die nicht mehr zusammenleben. mein Freund hat einen Brief von der AB bekommen. als er zu ihnen gegangen ist, wurde ihm die AE noch für ein Jahr erteilt(er hatte 3 Jahre AE). weil die 2 Lebensgemeischaft besteht.
aber sein Problem ist: er hat ab und zu gearbeitet(400 Basis), er war und ist  immer beschäftigt mit seinem Studium, er ist fast fertig noch 2 Semester und er kann seine Diplomarbeit schreiben..jetzt möchte er wissen, ob er Probleme bekommt. wenn er noch mal sein AE verlängern möchte. weil er nicht arbeitet, wie gesagt er will schnell wie möglich sein Studium absolvieren.
- gibt's Bedingungen, die er erfüllen muss, damit er ohne Probleme sein AE verlängern kann?
(Bemerkung: er bekommt Bafög)
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.01.2007 um 09:51:17
 
Hi,

schau mal unter § 31 Abs. 1 AufenthG nach. Danach wird für 1 Jahr verlängert.
Nach dem Jahr gelten für die weitere Verlängerung die in § 5 AufenthG genannten Voraussetzungen. D.h. spätestens dann muss der LU gesichert sein.


DC
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Sanae
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.01.2007 um 10:33:16
 
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit....
d.h er muss aufjeden Fall arbeiten und gleichzeitig studieren. damit er kein Probleme bekommen. welcher mindestlohn muss er verdienen???
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Antwort #3 - 08.01.2007 um 10:41:44
 
vielleicht ist das hier ja auch ganz interessant: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1167518490
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Sanae
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Antwort #4 - 08.01.2007 um 11:01:01
 
ja aber er will die AE nicht verlieren, wenn er zweck Studium sein Aufenthalt beantragt...
weil er bekommt Bafög, er muss das Geld zurückzahlen, wenn er mit seinem Studium fertig ist. mit dem AE darf er mehr arbeiten als ein Student der Aufenthaltbewilligung hat(er darf nur 90 Tagen im Jahr arbeiten) deswegen????
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Antwort #5 - 08.01.2007 um 11:05:33
 
Zitat:
mit dem AE darf er mehr arbeiten als ein Student der Aufenthaltbewilligung hat(er darf nur 90 Tagen im Jahr arbeiten)

Richtig, allerdings muss er auch ganz normale Steuern zahlen wenn er als Student mit normaler AE (die zur Erwerbtaetigkeit berechtigt) mehr als die 90 Tage arbeitet.

Ich wollte nur eine alternative aufzeigen, da er ja vorhat sein Studium abzuschliessen und deswegen nicht wirklich soviel Arbeiten kann um seinen LU sicherzustellen.
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Antwort #6 - 08.01.2007 um 11:06:44
 
Ich meine hier im Forum gelesen zu haben, daß für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Sozialprognose erstellt wird, ob ein dauerhafter Sozialhilfebezug zu erwarten ist. Abhängig vom Ausgang dieser Prognose kann auch bei Bezug von Bafög eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Vielleicht können sich die Experten ja noch einmal zu dieser Möglichkeit äußern.
Vorrangig wird die Ex-Frau ggf. Unterhalt zahlen müssen.
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Janey
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Antwort #7 - 08.01.2007 um 12:10:45
 
Zur Verlängerung der AE gem. § 31 AufenthG sagen die VAH des Bundes:

Die Verlängerung der nach Entstehung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 oder 2 erteilten Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach den all-gemeinen Vorschriften. Sie erfolgt nach Ermessen.

Zusätzlich die Vorl. Nds. VV´s:

Eine Abweichung von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ist nur möglich, wenn kein Regelfall vorliegt, was etwa bei anhaltenden Problemen aufgrund von Missbrauch oder Misshandlungen oder infolge der Betreuung eines behinderten Kindes oder eines Kleinkindes angenommen werden kann.

Bafög wird nur bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 AufenthG als Einkommen berücksichtigt.
Wenn daneben noch Einkommen durch Erwerbstätigkeit vorliegt, die den LU nicht vollständig deckt, ist hier evtl. eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Im Ganzen auf jeden Fall hier schwer zu beurteilen, wie die ABH entscheiden wird.
Da hilft wohl nur abwarten.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #8 - 08.01.2007 um 15:43:23
 
Sanae schrieb am 08.01.2007 um 10:33:16:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit....
d.h er muss aufjeden Fall arbeiten und gleichzeitig studieren. damit er kein Probleme bekommen. welcher mindestlohn muss er verdienen???

Nicht ganz korrekt. Wenn ich richtig verstehe, hat dein Freund bereits die eigenständige (= unabhängig von der Ehe) AE für 1 Jahr erhalten und muss noch 2 Semester studieren + 1 bis 2 Semester (?) an seiner Diplom schreiben. Er will sein Studium so bald und gut wie möglich abschließen und möchte deswegen nicht allzu viel Zeit mit Gelegenheitsjobs verlieren. Er fragt sich jetzt, welche die bessere Lösung für ihn wäre. Dabei gibt es einige unterschiedliche Sachverhalte:

1. BAföG
Zitat:
Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben
erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. B.
ein Elternteil bzw.
der Ehegatte Deutscher
oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser
ist
. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.

Das heißt, dass dein Freund sein BAföG auf Grund der Trennung / Scheidung vermutlich noch vor Abschluß des Studiums verlieren wird (diese Sache hängt nicht von der ABH, sondern vom Amt für Ausbildungsförderung ab).

2. Aufenthaltstitel (Befestigung der AE) und Arbeit
Mit der AE nach § 31 ist er berechtigt zu arbeiten. Er muss nicht, aber er darf erheblich mehr arbeiten als ein ausländischer Student mit AE nach § 16 (ist nicht auf die 90 Tage beschränkt) und braucht keine Arbeitserlaubnis. Somit hat er eine bessere Chance als sonstige ausländische Studierende, sein Lebensunterhalt mittels eigener Arbeit abzusichern und sein Studium zu finanzieren, auch wenn sich dadurch die Studiumzeit etwas verlängern sollte. Die Studiumdauer ist mit einer AE nach § 31 für die ABH irrelevant (anders als mit der AE nur für Studienzwecke), so dass er keine Angst haben muss, sein Aufenthalt zu verlieren, weil er zu lange studiert.  
Ich würde auf alle Fälle dazu raten, die jetzige AE zu behalten und sich intensiv darum zu kümmern entweder
1. eine Arbeit zu finden, die mehr als 400 € einbringt und ihm trotzdem genügend Zeit läßt, sein Studium auf die Reihe zu bekommen oder
2. eine Stiftung / Fördereinrichtung zu finden, die ihm finanzielle Hilfe gewähren würde (einge Links zu solchen Einrichtungen findest du hier und hier) oder
3. bei seinem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung klären, ob er seinen BAföG bis zum Schluß behalten darf und sich auf alle Fälle bemühen um
4. ergänzenden Verdienst, um sein Lebensunterhalt zu sichern.
Zitat:
Definition der Lebensunterhaltssicherung: Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) ... zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen werden.

Anhand dieser Definition, wage ich zu behaupten, dass die Bedarfsermittelung für einen alleinstehenden Studenten eine geringere ist als für "Familienmenschen". Und die Prognose kann, je nach dem was dein Freund studiert und welchen Abschluß er erreichen wird, auch sehr positiv werden. Deswegen sollte er sich im Augenblick den Kopf nicht wegen der AE zerbrechen, sondern die günstigste Lösung für seine finanzielle Lage und die Fortsetzung / Beendigung des Studiums finden. Danach hat er auch bessere Arbeitsaussichten und somit noch bessere Chancen, seine AE in eine Niederlassungserlaubnis umzuwandeln.

Gruß  Smiley S
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Antwort #9 - 09.01.2007 um 09:05:45
 
Guten Morgen zusammen,

ich bedanke mich bei Ihnen für alle Informationen.
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Antwort #10 - 09.01.2007 um 09:12:02
 
ach ya wegen des Bafögs  habe ich  das durchgelesen:

§ 8 Staatsangehörigkeit

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

7. Ausländern, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wenn ein Elternteil oder der Ehegatte Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,

9. ... Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass
sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist
, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

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Antwort #11 - 09.01.2007 um 13:18:23
 
Sanae schrieb am 09.01.2007 um 09:12:02:
9. ... Ehegatten verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Nummer 7 oder 8 nicht dadurch, dass
sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst worden ist
, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Stimmt- entschuldigung, hatte ich in der Eile übersehen  Traurig. Also - um so besser, dann sollte es doch klappen.

Smiley S
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Antwort #12 - 09.01.2007 um 13:24:16
 
Janey schrieb am 08.01.2007 um 12:10:45:
Bafög wird nur bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 AufenthG als Einkommen berücksichtigt.

Warum? Es ist, soweit ich weiß, keine Leistung nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch. Außerdem bekommen Aufhältige nach § 16 eigentlich (wenn überhaupt) Stipendium, kein BAföG.

Gruß  Smiley S
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Antwort #13 - 09.01.2007 um 13:55:32
 
Sondra schrieb am 09.01.2007 um 13:24:16:
Warum? Es ist, soweit ich weiß, keine Leistung nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch. Außerdem bekommen Aufhältige nach § 16 eigentlich (wenn überhaupt) Stipendium, kein BAföG.

Gruß  Smiley S


Zumindest in den Vorl. Nds. VV's:

2.3.1.2      Der Bezug von BaföG-Leistungen ist nur dann als Leistung anzusehen, die dazu dient, den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, wenn der Aufenthalt den Zwecken des § 16 dient; Stipendien sollen ebenfalls diesem Zweck dienen.

2.3.3.1      Zum berücksichtigungsfähigen Einkommen gehören insbesondere:

....
-      BaföG – Leistungen bei Aufenthaltserlaubnissen nach § 16



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Sanae
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Antwort #14 - 10.01.2007 um 13:55:42
 
Ersmal vielen Dank.

ich habe noch eine Frage:
mein Freund ist seit 2002 hier in Deutschland. kann er überhaupt die deutsche  Stadtbürgerschaft beantragen, wenn ja. welche Papiere braucht er?
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