Sanae schrieb am 08.01.2007 um 10:33:16:Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit....
d.h er muss aufjeden Fall arbeiten und gleichzeitig studieren. damit er kein Probleme bekommen. welcher mindestlohn muss er verdienen???
Nicht ganz korrekt. Wenn ich richtig verstehe, hat dein Freund bereits die eigenständige (= unabhängig von der Ehe)
AE für 1 Jahr erhalten und muss noch 2 Semester studieren + 1 bis 2 Semester (?) an seiner Diplom schreiben. Er will sein Studium so bald und gut wie möglich abschließen und möchte deswegen nicht allzu viel Zeit mit Gelegenheitsjobs verlieren. Er fragt sich jetzt, welche die bessere Lösung für ihn wäre. Dabei gibt es einige unterschiedliche Sachverhalte:
1. BAföG Zitat:Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit, Eignung und ein bestimmtes Höchstalter. Ausbildungsförderung wird zunächst Deutschen geleistet. Daneben
erhalten bestimmte ausländische Auszubildende Förderung, wenn z. B.
ein Elternteil bzw.
der Ehegatte Deutscher
oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling oder Heimatloser
ist
. In weitem Umfang sind auch Auszubildende aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in den Förderungsbereich des BAföG einbezogen. Anderen Ausländern wird im Regelfall Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.
Das heißt, dass dein Freund sein BAföG auf Grund der Trennung / Scheidung vermutlich noch vor Abschluß des Studiums verlieren wird (diese Sache hängt nicht von der
ABH, sondern vom Amt für Ausbildungsförderung ab).
2. Aufenthaltstitel (Befestigung der AE) und ArbeitMit der
AE nach § 31 ist er berechtigt zu arbeiten. Er
muss nicht, aber er
darf erheblich mehr arbeiten als ein ausländischer Student mit
AE nach § 16 (ist nicht auf die 90 Tage beschränkt) und braucht keine Arbeitserlaubnis. Somit hat er eine bessere Chance als sonstige ausländische Studierende, sein Lebensunterhalt mittels eigener Arbeit abzusichern und sein Studium zu finanzieren, auch wenn sich dadurch die Studiumzeit etwas verlängern sollte. Die Studiumdauer ist mit einer
AE nach § 31 für die
ABH irrelevant (anders als mit der
AE nur für Studienzwecke), so dass er keine Angst haben muss, sein Aufenthalt zu verlieren, weil er zu lange studiert.
Ich würde auf alle Fälle dazu raten, die jetzige
AE zu behalten und sich intensiv darum zu kümmern entweder
1. eine Arbeit zu finden, die mehr als 400 € einbringt und ihm trotzdem genügend Zeit läßt, sein Studium auf die Reihe zu bekommen oder
2. eine Stiftung / Fördereinrichtung zu finden, die ihm finanzielle Hilfe gewähren würde (einge Links zu solchen Einrichtungen findest du
hier und
hier) oder
3. bei seinem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung klären, ob er seinen BAföG bis zum Schluß behalten darf und sich auf alle Fälle bemühen um
4. ergänzenden Verdienst, um sein Lebensunterhalt zu sichern.
Zitat:Definition der Lebensunterhaltssicherung: Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird. Der Bedarf für den Lebensunterhalt ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unter dem Gesichtspunkt eines menschenwürdigen Daseins und der persönlichen Lebenssituation wie Alter, Beruf und Familienstand sowie Gesundheitszustand zu ermitteln. Dabei sind Unterbringungskosten (z.B. Miete, Heizkosten) ... zu berücksichtigen. Als Anhaltspunkt für die Bedarfsermittlung kann der Regelsatz der Sozialhilfe zuzüglich eines Aufschlages für Sonderbedarfe herangezogen werden.
Anhand dieser Definition, wage ich zu behaupten, dass die Bedarfsermittelung für einen alleinstehenden Studenten eine geringere ist als für "Familienmenschen". Und die Prognose kann, je nach dem was dein Freund studiert und welchen Abschluß er erreichen wird, auch sehr positiv werden. Deswegen sollte er sich im Augenblick den Kopf nicht wegen der
AE zerbrechen, sondern die günstigste Lösung für seine finanzielle Lage und die Fortsetzung / Beendigung des Studiums finden. Danach hat er auch bessere Arbeitsaussichten und somit noch bessere Chancen, seine
AE in eine Niederlassungserlaubnis umzuwandeln.
Gruß
S