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FZF DEU-NIG nach Ausweisung aus Spanien? (Gelesen: 10.747 mal)
coralia
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07.01.2007 um 12:37:58
 
Hallo!
Ich werde in vier Wochen meinen Freund heiraten, er ist Nigerianer, ich bin Deutsche. Wir heiraten in Lagos und haben direkt eine Woche später einen Termin bei der Deutschen Botschaft zur Abgabe des Antrags auf FZF. Soweit ist alles klar. Mein Problem ist Folgendes: Ich habe meinen Freund vor zwei Jahren in Spanien kennengelernt, er hielt sich dort damals illegal auf. Nach einigen Monaten musste ich zurück nach Deutschland und kurz danach wurde er ausgewiesen. Ich möchte gern wissen, ob die Ausweisung aus Spanien dazu führen kann, dass ihm das Visum zur Familienzusammenführung für Deutschland verweigert wird. Ist das überhaupt relevant, weil es sich ja um zwei verschiedene Länder handelt? Kennt Ihr vielleicht ähnliche Fälle und könnt mir sagen, wie die Botschaften bzw. die ABHs in solchen Fällen verfahren?
Vielen Dank im voraus
Beste Grüße
Coralia
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wanderer
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Antwort #1 - 07.01.2007 um 13:32:38
 
Die Ausweisung aus Spanien (Schengenland) führt zu einer Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung ins Schengengebiet. Ausgeschrieben durch Spanien. Über die Dauer des Verbots sollte er ein Schriftstück haben.
Das Deutschland und Spanien verschiedene Staaten sind ist hierbei unerheblich da sie  beide Schengenstaaten sind.
Ob jetzt ein Visa zur Familienzusammenführung ausgestellt wird ist sehr fraglich.
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coralia
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Antwort #2 - 07.01.2007 um 13:41:55
 
Die Deutsche Botschaft hat mir ein Informationsblatt zum Antrag auf FZF ausgehändigt, in dem steht, dass man angeben soll, ob man sich bereits vorher in Deutschland aufgehalten hat bzw. schon einmal aus Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben wurde. Von anderen Ländern ist in diesem Blatt nicht die Rede, da steht also nicht: Haben Sie sich schon einmal in einem der Schengen-Staaten aufgehalten? sondern es geht nur um Deutschland. Daher bin ich davon ausgegangen, dass Ausweisungen aus anderen Ländern in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.
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maki
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Antwort #3 - 07.01.2007 um 13:54:11
 
coralia,

wanderer hat Recht wenn er sagt das dein Mann immer noch ein Einreiseverbot fuer den gesamten Schengenraum hat.
So etwas wuerde ich mit angeben, da muessen naehmlich noch die spanischen Behoerden konsultiert werden.
Zumindest waere das besser als wenn die deutsche Botschaft von selber draufkommt, und das wird sie auf jeden Fall.
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wanderer
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Antwort #4 - 07.01.2007 um 13:57:09
 
Gebt Ihr die Ausweisung aus Spanien nicht mit an wird die Botschaft feststellen das die Einreiseverweigerung für Spanien besteht. Und es kann (wird) der Verdacht aufkommen das die Heirat dazu bestimmt ist Ihm wieder die Möglichkeit zu schaffen ins Schengengebiet (also auch nach Spanien ) zu gelangen.
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coralia
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Antwort #5 - 07.01.2007 um 14:56:09
 
Wir haben nicht vor, seine Ausweisung aus Spanien zu verheimlichen, es wäre ja wahrscheinlich spätestens in der Befragung aufgefallen, wenn man uns gefragt hätte, wo wir uns kennen gelernt haben. Was kann denn da auf uns zukommen? Müssen wir da eventuell noch Kosten begleichen oder kann es auch sein, dass die Familienzusammenführung ganz verweigert wird?
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proll
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Antwort #6 - 07.01.2007 um 17:06:10
 
Spanien und Deutschland sind "Schengenstaaten" und wenden das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) an. Nach Artikel 96 des SDÜ (siehe den Links "Gesetze") ist ein ausgewiesener Ausländer im Schenegener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. Deutschland kann die Ausschreibung von Spanien im entsprechenden Register einsehen.

Es ist deshalb sinnvoll, dies im Viumsantrag anzugeben. Schengenländer und EU wachsen nämlich immer mehr zusammen und versuchen in vielen Bereichen, eine einheitliche Poltik zu betreiben. Deshalb werden die Länder auch als eine Einheit betrachtet.
Lässt man solche wesentlichen Sachen im Visaantrag aus, könnte dies als Falschangaben angenommen werden und zur Ablehnung des Visums füren.
Erfahrungsgemäß, ohnedass dies auf euch zutrefenmuss, weise ich noch mal auf folgendes hin: sollten auch irgendwann mal falsche Personalien benutzt worden sein, oder Aufenthalte in anderen EU-Ländern genommen worden sein, sollte dies auf jeden Fall angegeben werden. Wenn dies nachträglich rauskommt, gibt es enorme Probleme.

Vor der Erteilung des Visums ist dann das sogenannte Konsultationsverfahren mit Spanien (Art. 25 SDÜ) durchzuführen.

Proll
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.01.2007 um 19:04:45
 
coralia schrieb am 07.01.2007 um 12:37:58:
Hallo!
Ich werde in vier Wochen meinen Freund heiraten, er ist Nigerianer, ich bin Deutsche. Wir heiraten in Lagos und haben direkt eine Woche später einen Termin bei der Deutschen Botschaft zur Abgabe des Antrags auf FZF. Soweit ist alles klar. Mein Problem ist Folgendes: Ich habe meinen Freund vor zwei Jahren in Spanien kennengelernt, er hielt sich dort damals illegal auf. Nach einigen Monaten musste ich zurück nach Deutschland und kurz danach wurde er ausgewiesen.


Ist er unmittelbar nach der Ausweisung aus E ausgereist oder wurde abgeschoben?

Die spanischen Behörden sehen Ausweisungen nicht immer so streng; bei Legalisierungskampagnen kann man mit einem alten Ausweisungsbescheid seine Ortsansässigkeit belegen und bekommt ggf. eine spanische AE...

Nicht, daß ich das zur Nachahmung empfelen möchte, denn mindestens in der Zwischenzeit ist das Dableiben gar ungesetzlich.

Gruß, ULF
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coralia
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Antwort #8 - 07.01.2007 um 19:36:59
 
Hallo,
mein Mann hatte keine Papiere dabei, als er nach Spanien eingereist ist. Er hat auch von den spanischen Behörden keinerlei Schreiben erhalten, aus dem hervorgeht, wie lange er nicht einreisen darf. Er wurde verhaftet, war im "deportation camp" und wurde nach ca. 2 Wochen ins Flugzeug nach Nigeria gesetzt. Er hat die Abschiebehaft nicht verlassen, auch nicht, um Sachen von zu Hause zu holen, sondern ist dirket von dort abgeflogen. Seitdem hält er sich in Nigeria auf und war nicht mehr in Europa. Falsche Angaben zu seiner Person hat er nicht gemacht, aber er hatte wie gesagt keinen Pass dabei. Es gab auch keine Asylanträge in anderen Ländern, weder unter seinem echten Namen, noch unter einem falschen. Das Problem, das ich im Moment sehe, sind die Kosten, die evtl. auf uns zukommen könnten. Kann es sein, dass die Abschiebekosten aus Spanien erst von uns beglichen werden müssen, bevor er nach Visum für Deutschland erhält? Sollte das der Fall sein, wären wir nämlich nicht in der Lage, das zu zahlen. Wir haben bereits einen Kredit aufgenommen, um meine Reise nach Nigeria und die Kosten für Visum, Vertrauensanwalt, Hochzeit, Papierkram usw. bezahlen zu können, das heißt fianziell geht da nichts mehr. Ich habe mich vor zwei Monaten selbständig gemacht und habe daher praktisch keine Rücklagen. Wenn man uns also zur Auflage machen würde, dass wir für diese Kosten erst aufkommen müssen, gäbe es da eine Möglichkeit, diese Zahlung auf später zu verschieben, oder wird das Visum zur FZF erst erteilt, wenn diese Kosten vollständig beglichen sind?
Ich dachte bisher immer, diese Abschiebekosten müssten nur bezahlt werden, wenn man in dasselbe Land erneut einreisen will, aber da liege ich ja offensichtlich falsch.
Danke für eure Antworten!
Coralia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 07.01.2007 um 19:41:41
 
Also von Kostenerstattung gegenüber anderer Ländern habe ich noch nichts mit bekommen.

Proll
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Antwort #10 - 07.01.2007 um 20:18:39
 
HAllo Proll,
kannst du mir vielleicht kurz erklären, was es mit diesem Konsultationsverfahren auf sich hat? Ich kann Artikel 25 SDÜ nicht finden.
Vielen Dank!
Coralia
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Antwort #11 - 07.01.2007 um 20:22:49
 
Zitat:
Artikel 25 [Aufenthaltstitel und Ausschreibung zur Einreiseverweigerung]

(1) Beabsichtigt eine Vertragspartei, einem zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Drittausländer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, so konsultiert sie vorab die ausschreibende Vertragspartei und berücksichtigt deren Interessen; der Aufenthaltstitel wird nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Verpflichtungen.

Wird der Aufenthaltstitel erteilt, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.

(2) Stellt sich heraus, daß der Drittausländer, der über einen von einer der Vertragsparteien erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei die Vertragspartei, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wird der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den betroffenen Drittausländer in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen.


Da ist er Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #12 - 07.01.2007 um 20:38:18
 
Danke, Ronny!
Was bedeutet: berücksichtigt die Interessen der ausschreibenden Vertragspartei? Welche Interessen können das sein?
Und ist eine Heirat dann kein "gewichtiger Grund"?
Coralia
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Antwort #13 - 07.01.2007 um 20:53:17
 
Heirat mit einem EU-Staatsangehörigen ist ein "gewichtiger Grund"
und berechtigte Interessen könnten z.B. Ausweisung nach BTM Delikten sein.

Proll
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Antwort #14 - 07.01.2007 um 21:05:35
 
Ah, ich verstehe. Also nach allem, was ich heute gelesen habe, wäre es wohl das Beste, wenn ich so schnell wie möglich die Deutsche Botschaft darüber informiere, dass mein Mann aus Spanien ausgewiesen wurde. Dann wird die Botschaft die Behörden in Spanien kontaktieren und dieses Konsultationsverfahren abwickeln. Der einzige Nachteil, der uns durch dieses Verfahren voraussichtlich entstehen wird ist dann eine Verlängerung der Bearbeitungszeit. Wir werden keine Kosten für die Abschiebung aus Spanien übernehmen müssen und das Visum wird uns nicht verweigert, da wir ja einen gewichtigen Grund haben (die Heirat mit mir) und keine berechtigten Interessen vorliegen (d.h,. keine weiteren Straftaten abgesehen von dem illegalen Aufenthalt in Spanien an sich).
Sehe ich das ungefähr richtig?  Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt Puh, alles nicht so einfach!
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