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Geheiratet, jetzt Kindernachzug - nur: WIE!!!!! (Gelesen: 3.575 mal)
rockie667
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Geheiratet, jetzt Kindernachzug - nur: WIE!!!!!
22.12.2006 um 00:58:05
 
hallo an alle,
meine frau (geheiratet vergangenen samstag Zwinkernd) und ich haben im august für sie und den 11jährigen sohn ein heiratsvisum und FZF beantragt. meine frau kommt aus russland...
die einreise des sohnes wurde von meiner ABH trotz der einverständniserklärung des vaters verweigert. begründung war, dass keine besondere härte zu erkennen sei, weil der sohn ja beim vater bleiben könne.
um nicht wegen der 6-monate-frist in weitere schwierigkeiten zu kommen, haben wir uns entschlossen, den kleinen provisorisch bei den eltern meiner frau unterzubringen und erstmal zu heiraten. aber beide sind übrigens berufstätig - deshalb betonung auf 'provisorisch'.
heute bei der ABH problemlose anmeldung meiner frau, dann wieder zur SB wegen der zustimmung für den sohn. SB aber wieder: es liegt kein härtefall vor. der müsse von der Botschaft angezeigt werden. bei der botschaft angerufen und die SB meinte: 'warum sollte denn da ein härtefall vorliegen? da müsste kind oder mutter schon totkrank sein!!!'. ich daraufhin: aber die ABH wartet nur auf eine kurze stellungnahme von ihnen, dass das kind bei der mutter bleiben muss. darauf die dame am telefon wieder: 'sie verstehen mich nicht: WIR warten auf die zustimmung von der ABH'. ich wieder bei der ABH angerufen: 'ohne stellungnahme der botschaft können wir keinen härtefall erkennen'.
also da beisst sich doch die katze mal ganz klassisch in den eigenen schwanz...  Ärgerlich
meine frau hatte schon bei anwälten in der heimatstadt wegen des sorgerechts nachgefragt (der vater macht keinerlei probleme - will mit dem kind nix zu tun haben), die aber allesamt sofort abgewunken haben: sauteuer und dauert endlos lange.
es kann doch nicht sein, dass unter diesen umständen der kindesnachzug ohne das alleinige sorgerecht nicht möglich sein soll. weder ABH noch botschaft lässt da aber mit sich reden!!!!
habe vor, morgen früh zur vorgesetzten der SB bei der ABH zu gehen und auch der die situation nochmal zu erklären.
es geht also hier tatsächlich um das wohl eines kindes, das jetzt noch nicht mal gemeldet werden kann, weil die mutter ja nicht mehr selbst da gemeldet ist.
aber die SB macht ja einen auf stur und meint halt, dass keine härte zu erkennen sei. also von wegen §32 Abs. 4. wie macht man also solchen leuten klar, dass ein kind zu seiner mutter gehört. vor allem, wenn kein vater da ist, der sich dafür interessiert (und dies in seiner erklärung ja auch kundgetan hat)...
ich weiss bald wirklich nicht mehr, was wir noch machen sollen...
vielleicht hat noch jemand einen tip für uns...
achja: der kleine hatte übrigens vier jahre deutsch in der schule. grundkenntnisse der sprache wären also auch bereits vorhanden. nur falls diese frage kommen sollte...

ratloser gruss
rockie
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.12.2006 um 08:35:43
 
Hi,

hört sich sehr nach Missverständnissen zwischen Dir , der ABH und der Botschaft an.

Die Rechtslage ist, dass ein leibliches Kind nachziehen kann, wenn die Voraussetzungen des § 32 AufenthG i.V.m. § 27 AufenthG erfüllt sind.
In den vorgenannten Vorschriften wird jeweils vom "allein sorgeberechtigten Elterneteil" gesprochen. Es ist also notwendig, dass alleinige Sorgerecht nachzuweisen. Sollte dieses nicht vorliegen und kann auch nicht nachgewiesen werden, so kann das Kind im Wege der Vermeidung einer besonderen Härte
nachziehen (§ 32 Abs. 4 AufenthG). Diese Härte ist hier zweifelsohne nicht erkennbar, so dass tatsächlich die alleinige Sorge beantragt werden sollte.

Die Botschaft wartet nach Antragstellung auf Einreisevisum auf die erfoderliche
Zustimmung der ABH (§ 31 AufennthV). Sie kann bereits bei Antragstellung oder auch später entscheidungserhebliche Tatsachen feststellen (hier das fehlende alleinige Sorgerecht).
Nach derzeitiger Konstellation kann die Erteilung des Visums nur abgelehnt werden.

Der Schutz der Familie etc. wirkt sich natürlich nicht nur einseitig für das Kind aus, sondern gilt gleichermaßen für beide Elternteile, die das Sorgerecht inne haben. Soll heißen, dass der Vater nach endgültigem Wegzug des Kindes ins Ausland in keinster Weise mehr auf die Erziehung und das Wohlergehen des Kindes einwirken kann (gleicht einer Kindesentziehung). Das Recht des Vaters wird quasi per deutschem Recht (im Falle der Einreise) beschnitten und dies ist
dann aucxh wieder nach deutschem Recht rechtswidrig.

Tip:
Besorgt Euch mit Einverständnis des Vaters dass alleinige Sorgerecht und legt diese der Botschaft bzw. ABH vor.  Zwinkernd


DC
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rockie667
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 22.12.2006 um 09:01:32
 
hallo dc,
vielen dank für deinen tip.
aber: die einverständniserklärung des vater (natürlich notariell beglaubigt) liegt vor und der vater will mit dem kind ja nichts zu tun haben. wir werden auch keine probleme haben, das alleinige sorgerecht für meine frau zu kriegen, da er auch da einwilligen wird. aber wir fürchten halt, dass sich trotz des einverständnisses des vaters ein sorgerechtsbescheid lange hinziehen wird.
das kind ist jetzt bei den berufstätigen eltern meiner frau untergebracht, was aus diesem grund natürlich nur eine übergangslösung sein kann.
aber ich verstehe den kern deiner aussage: ohne das alleinige sorgerecht wird nichts zu machen sein. das will mir zwar nicht so recht einleuchten, aber es scheint dann ja wohl nicht anders zu gehen.
ich habe halten den absatz vier des §32 so verstanden, dass er doch dem kindeswohl entsprechend nach dem ermessen der behörde angewendet werden kann. was für das kindeswohl das beste wäre, nämlich das leben wie bisher bei der mutter, ist für mich klar - scheint aber für die behörden anders auszusehen.
verstehen tu ichs trotzdem nicht...  Traurig

gruss
rockie
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.12.2006 um 09:25:01
 
Hi,

so ganz richtig ist Dein Verständnis noch nicht.

Es verhält sich so, dass Abs. 4 von einer "besonderen Härte" ausgeht, die vermieden werden soll.
Das Gesetz unterscheidet immer die verschiedenen "Härtegrade". Dies macht auch Sinn. Sollte nach Deiner Einschätzung in jedem gleich gelagerten Fall eine
besondere Härte vorliegen, dann erübrigen sich die Absätze 1-3 und ein Ausländer könnte grundsätzlich durch Heirat alle anderen Familienangehörigen nachziehen lassen.
Mit dieser Gesetzgebung soll das Kind geschützt werden und die Zuwanderung begrenzt und kontrolliert ablaufen. Vor allem aber ist es wichtig, dass ein anderes geltendes Recht nicht unterlaufen wird. Das Recht des Vaters ist inzwischen international und muss ebenso berücksichtigt werden, wie das Wohl des Kindes einschl. seinem Recht.

Jedes Schwert schneidet beidseitig.

Ich denke, dass durch die Beantragung des alleinigen Sorgerechts keine sehr lange Prozedur zu erwarten ist, wenn man den Russen die Sachlage entsprechend
erklärt. In einigen meiner Fälle konnte dieses innerhalb kürzester Zeit errreicht werden.  Zwinkernd


DC
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Joemi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.12.2006 um 09:45:55
 
Also an dem alleinigen Sorgerecht führt wohl kein Weg vorbei.
Es muss eine notarielle Erklärung vorliegen, wo der leibliche Vater seine Sorgerecht abtritt.

Bei mir war es damals so (Juli 2004):
1. Es gab ein Einverständnis vom leiblichen Vater zur dauerhaften Ausreise nach Deutschland. Dies erkannte das Generalkonsulat in Novosibirsk (und meine ABH) an und es wurde ein Einreisevisum ausgestellt (für beide).
2. Bei Beantragung des dauerhaften Aufenthaltes verlangte die ABH ein alleiniges Sorgerecht der Mutter. Mit Hilfe eines guten Anwaltes wurden die rechtlichen Fragen geklärt und ein Antrag beim zuständigen Familiengericht auf alleiniges Sorgerecht gestellt.
3. Der leibliche Vater konnte dann doch noch dazu bewegt werden, sein halbes Sorgerecht (durch notarielle Erklärung) auf meine Frau zu übertragen.
4. Das Jugendamt hatte uns drei zu sich bestellt, um sich einen Eindruck von unserem gegenseitigen Verhältnis (Ehemann - Frau, Mutter - Sohn, Sohn - Stiefvater) zu machen. Danach ging eine positive Beurteilung an das Familiengericht.
5. Durch die notarielle Erklärung des leiblichen Vaters, konnte das Familiengericht (ohne Gerichtsverhandlung) meiner Frau das alleinige Sorgerecht übertragen. Durch die notarielle Erklärung wurde der Prozeß erheblich beschleunigt.
- Diese Zeit (ca. 6 Monate) waren nicht so einfach für uns, da wir nicht mit so etwas gerechnet hatten. Man kann aber auch sagen, das dies auch eine Prüfung für uns "junge" Familie war -
6. Danach war die ABH erfreut und der Junge bekam seinen normalen Aufenhaltsstatus

Kosten damals: ca 1.600,00 Euro
Ob der Vater die halben Gerichtskosten bezahlt hat? Ich bezweifel es!!  Zwinkernd

Grüße
Jö-Mi
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Antwort #5 - 22.12.2006 um 13:00:37
 
Zitat:
Sollte nach Deiner Einschätzung in jedem gleich gelagerten Fall eine
besondere Härte vorliegen, dann erübrigen sich die Absätze 1-3 und ein Ausländer könnte grundsätzlich durch Heirat alle anderen Familienangehörigen nachziehen lassen.


naja, ich denke aber, dass das kind einer alleinerziehnden frau doch von irgendwelchen anderen familienangehörigen zu unterscheiden sein sollte.

verstehen tu ichs halt deshalb nicht, weil das kind nachweislich bei der mutter lebte und der vater sein nicht vorhandenes interesse an dem kind durch die notarielle erklärung lautest kundgetan hat. der kindsvater ist zwar noch in der stadt gemeldet, arbeitet aber hunderte kilometer weit weg und wird für uns dadurch für weitere dokumente oder behördengänge auch schwer zu kriegen sein, da er sich immer nur alle paar monate ein paar tage in der stadt aufhält.

@jö-mi: na, das ist doch ein erheblicher finanzieller und zeitlicher aufwand - aber das ist für mich und meine frau natürlich das geringere übel. für ein kind, das in der heimatgemeinde gar nicht gemeldet werden kann, und in dieser zeit bei den berufstätigen grosseltern leben muss, und dem zudem die bislang einzige elterliche bezugsperson fehlt, nicht gerade angenehm.

aber naja, wenn es denn nicht anders geht, muss man auch damit leben...
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rockie667
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Antwort #6 - 22.12.2006 um 13:21:26
 
Zitat:
Ich denke, dass durch die Beantragung des alleinigen Sorgerechts keine sehr lange Prozedur zu erwarten ist, wenn man den Russen die Sachlage entsprechend
erklärt. In einigen meiner Fälle konnte dieses innerhalb kürzester Zeit errreicht werden.  Zwinkernd



tja, da scheint ja jö-mi andere erfahrungen gemacht zu haben. unter 'in kürzester zeit' stelle ich mir eigentlich kein halbes jahr vor.
aber das mein ich ja: es ist halt total ungewiss, wie lang sich sowas hinziehen wird... deshalb wollte ich das vermeiden...
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Antwort #7 - 22.12.2006 um 13:24:40
 
Joemi schrieb am 22.12.2006 um 09:45:55:
3. Der leibliche Vater konnte dann doch noch dazu bewegt werden, sein halbes Sorgerecht (durch notarielle Erklärung) auf meine Frau zu übertragen.



äh, was verstehst du unter einem 'halben' sorgerecht? er hat, wenn ich dich richtig verstehe, zunächst eine notariell beglaubigte erklärung abgegeben, in der er das sorgerecht abtritt. und das habt ihr dann als grundlage für das sorgerechtsurteil vor gericht verwendet?
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Antwort #8 - 23.12.2006 um 20:06:21
 
@DC
passt nicht VAH 32.4.7?
Zitat:
32.4.7 Das Kindeswohl und die familiäre Situation können eine Ausnahme von dem nach Absatz 1 oder 2 bestehenden Erfordernis des Aufenthaltes beider personensorgeberechtigter Eltern in Deutschland rechtfertigen. Dies ist der Fall wenn zwar nach wie vor beide Eltern rein rechtlich personensorgeberechtigt sind, jedoch ein im Ausland lebender Elternteil die Personensorge tatsächlich längerfristig nicht in einem Maße ausübt, das über gelegentliche Begegnungen
hinausgeht. Dies gilt insbesondere, wenn das ausländische Recht oder die im betreffenden Staat bestehende Entscheidungspraxis schematisch eine gemeinsame Personensorge getrennter Eltern anordnet. Der im Ausland verbleibende Elternteil muss in jedem Falle dem Umzug nach Deutschland schriftlich zustimmen.

Sie so aus, als wäre das genau für solche "Scheidungsfälle" gedacht: Theoretisch gemeinsames Sorgerecht, praktisch/faktisch aber Alleinsorge durch den "Umziehenden" (nach D meine ich)
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Antwort #9 - 24.12.2006 um 13:53:28
 
Hallo am heutigen Tag ist das alles sehr schwer zu verstehen!Aber bei mir ist es so das auch nur das alleinige Sorgerecht ausreichen wird, das meine Frau mit dem Kind nach Deutschland wieder einreisen darf.Wie ich aber auch festgestellt habe ist aber das Hauptproblem die 6 monate Regel!Meine Frau hat eine AE nach§ 28 ist jetzt in Brasilien und wir hatten auch gedacht mit der einverstandnis erklärung des Vaters geht alles sehr schnell,aber der Botschafter sagte es reicht nicht aus er möchte vom gericht das alleinige sorgerecht bestättigt haben!Ok dann zum Anwalt das Sorgerecht beantragen und warten und wenn es zulange dauert die Frau wieder enreisen lassen wegen denn 6 Monaten wieder ausreisen lassen und nach 2-8 Monaten ist es soweit das alles nach denn Gesetzen gut ist und mann dann aber in Ruhe zusammen leben darf? Also ich wünsche allen ein frohes Weinachtsfest !
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Antwort #10 - 24.12.2006 um 14:17:08
 
Hallo eltern, deine Frau (oder du mit Vollmacht) kann eine Verlaengerung der Wiedereinreisefrist bei der ABH beantragen Zwinkernd
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Antwort #11 - 24.12.2006 um 14:26:34
 
Danke maki wenn es soweit ist im Febuar muss ich es wohl so machen geht das wieleicht auch ohne vollmacht über die Botschaft ?Frohe Weinachtstage!
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