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§ 28 Familiennachzug zu dt. Kind (Gelesen: 2.172 mal)
Willi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.12.2006 um 18:23:44
 
Hallo Forum,

....ersteinmal tschuldigung wenn das Thema schon mal da war - ich konnte es jedenfalls nicht finden.

nun zu meinen Fragen:
Mann heiratet Ausländerin (Westafrika), bekommen gemeinsames Kind (derzeit 10 Jahre alt), Kind ist Deutscher, Vater stirbt (vor ca. 3 Jahren), Kind zieht zu Verwandten in Deutschland und geht hier seit 5 Monaten zur Schule, Mutter will auch übersiedeln, sagt das auch bei der dt. Botschaft, bekommt Einreisevisum.

Laut §28 Abs 1, Nr.3 ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Frau hat Haus in Afrika und dt. Hinterbliebenenrente - das wird aber (solange sie noch keine Arbeit gefunden hat) zum Lebensunterhalt nicht reichen.

Frau ist arbeitswillig und will dem dt. Staat bestimmt nicht auf der Tasche liegen; allerdings zum Wohle ihres Sohnes auch nicht auf Leistungen verzichten zu denen sie/ihr Sohn einen Rechtsanspruch hat.

Frage 1: Hat sie/ihr Sohn Anspruch auf Sozialhilfe?
Frage 2: Muß sie erst ihr Haus verkaufen und davon leben? (das Haus läuft auf ihren Namen - obgleich es ein Haus für die Familie ist)
Frage 3: bekommt sie bei der Ausländerbehörde umgehends eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis? (was ist besser - was ist der Unterschied?)
Frage 4: Was gibt es für "Fallstricke"? - was gilt es zu beachten?
Frage 5: Muß auch sie den Deutschkurs machen?

Für Sachkundige Auskünfte wäre ich sehr dankbar und bedanke mich schon an dieser Stelle.
Der Willi
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.12.2006 um 17:53:37
 
Willi schrieb am 20.12.2006 um 18:23:44:
Für Sachkundige Auskünfte wäre ich sehr dankbar und bedanke mich schon an dieser Stelle.


Sie bekäme, solange sie keine Arbeit findet, Arbeitslosengeld II nach SGB II. Der Sohn bekäme einstweilen wohl Sozialhilfe, nach Zuzug der Mutter Sozialgeld.

Die Mutter müßte ihre Immobilie in Afrika verwerten. Sie könnte es zu einem marktüblichen Preis an ihre Anverwandten verkaufen. Wieviel wäre das etwa?

Sie bekommt zunächst ein nationales Visum (das dauert), das sie nach Einreise in eine AE umschreiben lassen kann (das sollte kaum dauern).

Wo wurde geheiratet? Mit welchen Urkunden welches (Problem-?)Staates ist die Abstammung belegt?

Deutschkurs muß sie eigentlich machen, wird aber nur dann erzwungen, wenn sie ALG II bezieht.

Gruß, ULF
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Janey
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Antwort #2 - 22.12.2006 um 11:28:47
 
Wenn sie keine Deutschkenntnisse hat, gilt § 44 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG i.V.m. § 44a Abs.1 Nr.1 AufenthG, d.h. sie wird zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Willi
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Antwort #3 - 22.12.2006 um 12:20:10
 
ulf schrieb am 21.12.2006 um 17:53:37:
Die Mutter müßte ihre Immobilie in Afrika verwerten. Sie könnte es zu einem marktüblichen Preis an ihre Anverwandten verkaufen. Wieviel wäre das etwa?

Das Haus gehört der Familie - Ihr Grundstück macht so etwa umgerechnet gekauft für 2000 € ; Momentanwert etwa 3000 €.
Zitat:
Sie bekommt zunächst ein nationales Visum (das dauert), das sie nach Einreise in eine AE umschreiben lassen kann (das sollte kaum dauern).

Einreisevisa hat sie bekommen und ist nun auch schon hier eingetroffen.
Wir waren allerdings noch nicht beim Ausländeramt weil ich ersteinmal alle offenen Fragen geklärt haben wollte. Ich habe Bedenken, dass man die wahre finanzielle Situation darlegt und sie wieder ausgewiesen wird - oder, dass ich (weitläufiger Verwandter) für den Lebensunterhalt bürgen muss und zur Kasse gebeten werde obgleich sie einen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe hat.
Zitat:
Wo wurde geheiratet? Mit welchen Urkunden welches (Problem-?)Staates ist die Abstammung belegt?

Geheiratet in Afrika mit allen offiziellen Papieren; Sohnemann steht auch im dt. Stammbuch - hat auch eine dt. Geburtsurkunde.
Zitat:
Deutschkurs muß sie eigentlich machen, wird aber nur dann erzwungen, wenn sie ALG II bezieht.



Nun weitere Fragen meinerseits:

Ist die AE von der finanziellen Situation abhängig (kann man ihr die AE versagen wenn sie momentan quasi relativ mittellos ist) oder ist die AE und ein möglicher Antrag auf Sozialleistungen in diesem Fall zwei voneinander komplett unabhängige Sachen?

Den Deutschkurs muß man selbst (oder das Sozialamt) finanzieren? Wo kann ich mich über diesen Kursus informieren (Internetadresse, Organisationen)?
Da der Deutschkurs ja zeitlich recht umfangreich ist steht das ja einer möglichen Arbeitsaufnahme im Wege; zudem kann ich ja schlecht aktiv Arbeit suchen wenn mein Kopf mit Deutsch-lernen beschäftigt ist. Wird man da nicht genötigt Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen?
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Willi
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Antwort #4 - 22.12.2006 um 12:44:13
 
Hallo Janey,
Janey schrieb am 22.12.2006 um 11:28:47:
Wenn sie keine Deutschkenntnisse hat, gilt § 44 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG i.V.m. § 44a Abs.1 Nr.1 AufenthG, d.h. sie wird zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet.


Auch Ihnen vielen Dank für eine schnelle Antwort.

Ohne die Auskünfte von Ulf (siehe oben) in Zweifel zu ziehen möchte ich Sie , mit dem Wissen ihrer Funktion als Mitarbeiterin in einer Ausländerbehörde, fragen ob denn die übrigen Antworten die Ulf gegeben hat von Ihnen genauso gesehen werden?

Mit freundlichem Gruß
Der Willi
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 22.12.2006 um 13:09:35
 
Da sie ja bereits in Dtl. ist, einfach bei der ABH vorsprechen.

Sie erhält, unabhängig vom Einkommen, eine AE gem. § 28 Abs.1 Nr.3 AufenthG zur Personensorge. Der § 28 AufenthG ist abweichend von § 5 Abs.1 Nr.1 AufenthG (Sicherung Lebensunterhalt) zu erteilen.
Bei Erteilung der AE erhält sie auch die Verpflichtung zum Integrationskurs (630 Stunden), eine Liste der Kursanbieter sowie ein Merkblatt zu den I-Kursen ausgehändigt.

Nach Erteilung der AE zur Agentur für Arbeit gehen und ALG II beantragen. Mit dem Leistungsbescheid, den sie dann (irgendwann) erhält, kann sie von den Gebühren für den I-Kurs (1 € pro Stunde) befreit werden.
Der Antrag hierzu wird meines Wissens bei dem, von ihr ausgewählten, Kursträger gestellt.

Es ist besser, erst den I-Kurs zu besuchen und sich dann auf Arbeitssuche zu begeben, da die Chancen dadurch steigen.

Zu den ALGII/sozialhilferechtlichen Fragen kann ich Dir folgende Seite empfehlen:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

Viel Glück, J.  Zwinkernd
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