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Großmutter aus Russland einladen (Gelesen: 5.542 mal)
Georgy
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Großmutter aus Russland einladen
15.12.2006 um 20:38:53
 
Hallo allerseits,

habe ein Paar Fragen an alle, die Erfahrung mit Einladungen von älteren Menschen haben.

Zuerst die Situation.
Meine Großmutter, 80 Jahre alt, lebt in Moskau. Sie bezieht russische Rente und ist in Russland "gesetzlich" versichert. Diese Versicherung gilt aber nicht fürs Ausland, d.h. für Deutschland. Gesundheitlicher Zustand ist für den Alter ganz gut, dennoch gibt es ein Problem - sie ist fast blind, und es ist für Sie immer schwieriger alleine im Haushalt zurecht zu kommen.
Als Kinder hat sie einen Sohn, meinen Onkel, der auch in Moskau wohnt (getrennt von der Oma). Aufgrund der anstrengenden Arbeit kann er sich um die Oma nicht mehr so richtig ständig kümmern. Zusammenziehen können sie auch nicht.
Anderseits, hat die Oma auch eine Tochter - meine Mutter, die hier, in Deutschland, mit meinem Vater zusammen wohnt. Sie ist Hausfrau und würde gerne um Ihre Mutter sorgen. Beide (Vater und Mutti) haben schon eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und, weiterhin, eine große Wohnung. Der Vater hat guten Job und einen ordentlichen Verdienst.


Könnten meine Eltern die Oma einladen? Könnte man mindestens einen privaten Besuch problemlos arrangieren?
Für den Besuch wird Auslandsreiseversicherung, glaube ich, ausreichend. Aber wo bekommt man eine für eine 80-Jahre alte Frau?
Wird es möglich nach drei Monaten eine Verlängerung zu bekommen für noch drei Monate?

Aber entsprechend der Situation wäre private Besuch-Einladung zu kurz, lieber doch was anderes. Wäre ein Familien-Nachzug in dem Fall vorstellbar? Bzw. eine Einladung ohne Frist?
Nach welchen Paragraphen des Ausländergesetzes?
Gibt es besondere Regelungen für ausländische Rentner, die so alt sind?
Oder noch spezifische Regeln für Pflegebedürftige? Pflegebedarf ist medizinisch nicht festgestellt worden, aber falls notwendig, wäre es eventuell möglich ein Attest zu bekommen.

Wird die Krankenversicherung für die 80-jährige Oma hier in Deutschland obligatorisch? Falls doch, was für eine wird ausreichend?

Mit freundlichen Grüssen,
Georgy
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 15.12.2006 um 20:46:03
 
Georgy schrieb am 15.12.2006 um 20:38:53:
Könnten meine Eltern die Oma einladen? Könnte man mindestens einen privaten Besuch problemlos arrangieren?
Für den Besuch wird Auslandsreiseversicherung, glaube ich, ausreichend. Aber wo bekommt man eine für eine 80-Jahre alte Frau?

Hi,
einladen kann man immer. Aber es ist hier nicht abzusehen,
ob das zu einem Erfolg führt. Wenn es nach "ich will bei der
Tochter bleiben" riecht, gibt es auch kein Visum.

Zitat:
Wird es möglich nach drei Monaten eine Verlängerung zu bekommen für noch drei Monate?

Nein, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Zitat:
Aber entsprechend der Situation wäre private Besuch-Einladung zu kurz, lieber doch was anderes. Wäre ein Familien-Nachzug in dem Fall vorstellbar? Bzw. eine Einladung ohne Frist?

Das wäre ein Nachzug nach § 36 AufenthG, der nur sehr
selten genehmigt wird. Und wenn derartig noch Verwandte
in der Heimat vorhanden sind, halte ich das nahezu für
ausgeschlossen.

Zitat:
Gibt es besondere Regelungen für ausländische Rentner, die so alt sind?

Nein, auch nicht für Pflegebedürftige, liefe alles über 36.

Zitat:
Wird die Krankenversicherung für die 80-jährige Oma hier in Deutschland obligatorisch? Falls doch, was für eine wird ausreichend?

Ohne wird es jedenfalls noch schwerer, da dann auch die
öffentliche Hand belastet wird, was grundsätzlich vermieden
werden soll.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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manuchka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 22.12.2006 um 16:54:32
 
Hallo Mick (und alle anderen auch),

ich habe eine ähnliche Frage - es geht um meinen Schwiegervater.

Ich bin mit einem Russen verheiratet, wir leben derzeit in Moskau und wollen auch noch eine Zeitlang hier bleiben. Meine Schwiegereltern leben zwar zusammen und sind offziell noch verheirtat, aber leben faktisch getrennt und nur der Umstände wegen in der gleichen Wohnung, und zwar seit 15 Jahren. Mein Schwiegervater ist 65, Rentner und Invalide, wir kümmern uns um ihn und versorgen ihn, nächstes Jahr wird er (endlich!!) aus der gemeinsamen Wohnung zu uns ziehen können - dann könnte man auch das Scheidungsverfahren einleiten (solange er da wohnen muss, geht das nicht... naja...)

Es ist klar, dass mein Schwiegervater nicht mit nach Deutschland kann, solange er offziell noch durch die Ehe quasi "Familie" in Moskau hat.
Neben seinem Sohn (meinem Mann) hat er auch noch eine Tochter, die alleine lebt und ein minderjähriges Kind allein erzieht. Sie arbeitet und kann gerade sich und ihr Kind versorgen, den Vater nicht.

Ich habe im Forum schon gelesen, dass dafür § 36 Aufenthaltsgesetz maßgeblich ist - kann mir jemand sagen, ob unter diesen Umständen (Schwiegervater wohnt bei uns, wir kümmern uns um ihn etc.) ein Härtefall annehmbar wäre, der es möglich macht, dass er mit umziehen könnte, wenn wir uns für den Umzug nach DE entscheiden? Dem Staat soll das natürlich nicht zur Last fallen, wir würden auch weiterhin selbst für ihn sorgen.

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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 22.12.2006 um 17:08:56
 
Zitat:
Dem Staat soll das natürlich nicht zur Last fallen, wir würden auch weiterhin selbst für ihn sorgen.


Hallo,

mal nachgefragt:

Wer soll ihn krankenversichern ? Das dürfte neben der aussergewöhlichen Härte die schwierigste Hürde sein.

Ich hab aber auch meine Zweifel, dass eine aussergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG vorliegt.

Lies dazu mal die etsprechende Passage aus den VAH:

Zitat:
36.1.2       Außergewöhnliche Härte
36.1.2.0      Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft muss zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte (unbestimmter Rechtsbegriff) erforderlich sein, d.h. die familiäre Lebensgemeinschaft muss das geeignete und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche Härte zu vermeiden.
36.1.2.1      Ein Nachzug kommt nur in Betracht, wenn im Fall der Versagung des Nachzugs die Interessen des im Bundesgebiet lebenden Ausländers oder des nachzugswilligen sonstigen Familienangehörigen mindestens genauso stark berührt wären, wie dies im Fall von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern der Fall sein würde. Nach Art und Schwere müssen so erhebliche Schwierigkeiten für den Erhalt der familiären Lebensgemeinschaft drohen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise als unvertretbar anzusehen ist. § 36 setzt dabei nicht nur eine besondere, sondern eine außergewöhnliche Härte voraus.
36.1.2.2      Härtefallbegründend sind danach solche Umstände, aus denen sich ergibt, dass entweder der im Bundesgebiet lebende oder der nachzugswillige Familienangehörige auf die familiäre Lebenshilfe angewiesen ist, die sich nur im Bundesgebiet erbringen lässt (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit). Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. Der Verlust eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug infolge einer Überschreitung der Altersgrenze für den Nachzug stellt grundsätzlich keinen Härtefall dar.
36.1.2.3      Umstände, die ein familiäres Angewiesensein begründen, können sich nur aus individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können insoweit nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen danach z.B. ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat. Ebenso wenig sind politische Verfolgungsgründe maßgebend.
36.1.2.4      Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ist im Allgemeinen nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, wenn im Ausland andere Familienangehörige leben, die zur Betreuung und Erziehung in der Lage sind. Dies ist bei einem Nachzug volljähriger Kinder und volljähriger Adoptivkinder zu den Eltern, beim Nachzug von Eltern zu volljährigen Kindern, beim Enkelnachzug und dem Nachzug von Kindern zu Geschwistern besonders zu prüfen.
36.1.2.5      Im Falle einer lediglich vorübergehenden erforderlichen familiären Betreuung kommt nicht der grundsätzlich auf Dauer angelegte Familiennachzug, sondern allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die unter Ausschluss der Verlängerung erteilt wird (§ 8 Abs. 2), in Betracht. In solchen Fällen hat die Ausländerbehörde vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Benehmen mit der Arbeitsverwaltung zu prüfen, ob eine Beschäftigung vorliegt. In diesem Falle findet § 18 vorrangig Anwendung.
36.1.2.6      Die Anwendung von Satz 1 scheidet auch dann regelmäßig aus, wenn die Eltern eines im Bundesgebiet lebenden Kindes geschieden sind und dem nachzugswilligen geschiedenen ausländischen Elternteil kein Personensorgerecht zusteht. Zwar besteht auch in diesen Fällen eine nach Artikel 6 GG schutzwürdige familiäre Beziehung zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem Kind (Umgangsrecht). Dieser Beziehung kann jedoch grundsätzlich durch Besuchsaufenthalte und Telefonate ausreichend Rechnung getragen werden. Eine andere Beurteilung ist im Einzelfall nur dann gerechtfertigt, wenn auch ohne häusliche Gemeinschaft eine familiäre Beistands- und Betreuungsgemeinschaft dergestalt vorliegt, dass der nur umgangsberechtigte Elternteil in erheblichem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes tatsächlich übernimmt und seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachkommt (z.B. regelmäßige Besuche an Arbeitstagen, häufige Besuche des Kindes beim Elternteil am Wochenende, Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben). Der jeweilige Elternteil muss im Einzelfall nachweisen, dass das Umgangsrecht inhaltlich dem Wesen einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft entspricht. Maßgeblich ist auch, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
36.1.2.7      Die Betreuungsbedürftigkeit von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet stellt für sich allein keinen außergewöhnlichen Härtefall dar. Ein Zuzug sonstiger Familienangehöriger zur Kinderbetreuung kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen können, weil sie beispielsweise beide (ganztägig) erwerbstätig sind. Soweit eine außergewöhnliche Härte angenommen werden kann (z.B. ein Elternteil kann infolge einer schweren Erkrankung die Kinder nicht mehr betreuen, ein Elternteil ist verstorben), ist zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder nicht eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 ausreichend ist.
36.1.2.8      Bei den Ermessenserwägungen nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Betreuung oder Pflege des nachziehenden Familienangehörigen tatsächlich und rechtlich gewährleistet sind (z.B. Verpflichtung nach § 68, Stellung einer Bankbürgschaft).


Solange da auch noch eine Tochter lebt, eher keine Chance. Sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.12.2006 um 21:39:28
 
manuchka schrieb am 22.12.2006 um 16:54:32:
Meine Schwiegereltern leben zwar zusammen und sind offziell noch verheirtat, aber leben faktisch getrennt und nur der Umstände wegen in der gleichen Wohnung, und zwar seit 15 Jahren. Mein Schwiegervater ist 65, Rentner und Invalide, wir kümmern uns um ihn und versorgen ihn, nächstes Jahr wird er (endlich!!) aus der gemeinsamen Wohnung zu uns ziehen können - dann könnte man auch das Scheidungsverfahren einleiten (solange er da wohnen muss, geht das nicht... naja...)


Wundert mich. Aus Rußland kenne ich Fälle, wo nach volzogener Scheidung eine gemeinsame Wohnung weiterzunutzen war, bestenfalls getrennte Zimmer...

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #5 - 24.12.2006 um 23:00:23
 
Georgy schrieb am 15.12.2006 um 20:38:53:
Wird es möglich nach drei Monaten eine Verlängerung zu bekommen für noch drei Monate?


wie mick schon gesagt hat: grundsätzlich nicht. wenn sie aber hier zu besuch ist und akut erkranken sollte, dann wäre eine verlängerung rechtlich möglich. ich habe aber auch gerade eine verlängerung um weitere 3 monate (!) für eine Mutter erreicht unter hinweis auf die starke mutter-sohn-bindung. diese mutter stand aber voll im berufsleben in ihrem herkunftsland und war schon mal hier gewesen und ist danach zurückgekehrt - es lag also eine günstige rückkehrprognose vor.. bei deiner mutter vielleicht eher nicht  hä?
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Antwort #6 - 25.12.2006 um 10:09:36
 
ulf schrieb am 22.12.2006 um 21:39:28:
Wundert mich. Aus Rußland kenne ich Fälle, wo nach volzogener Scheidung eine gemeinsame Wohnung weiterzunutzen war, bestenfalls getrennte Zimmer...
Gruß, ULF


Hallo Ulf, sie leben jetzt schon in verschiedenen Zimmern der Wohnung. Aber darum geht es nicht... nicht die Wohnung hindert eine Scheidung. Das Verhältnis ist eh angespannt, und wenn mein Schwiegervater dann noch sagt, dass er sich scheiden lassen will... das macht er erst, wenn er nicht mehr gezwungen ist, dort zu wohnen und allmögliche Tiraden über sich ergehen lassen zu müssen.  Traurig

Ronny, danke für die - wenn auch nicht besonders hoffnungsvolle - Auskunft.
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manuchka
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Antwort #7 - 27.12.2006 um 16:32:20
 
Ronny,

habe heute beim Stöbern in einem anderen Beitrag diese Antwort von dir gefunden:

ronny schrieb am 20.11.2006 um 15:41:36:
Hallo Manfred,

sofern sich an Eurer Einkommenssituation seit den letzten Beiträgen nichts geändert haben sollte, sähe ich eher schwarz für einen erlaubten Nachzug der Schwiegermutter.
Falls ihr jemanden hättet , der sich für die Dauer ihres Aufenthaltes zur Übernahme der Kosten des LU der Schwiegermama verpflichten würde (Siehe § 68 AufenthG ) , käme es vor dem 01.01.2007 immer noch darauf an, ob eine besondere Härte vorläge, die den Nachzug rechtfertigen könnte, siehe dazu § 36 AufenthG.

Auch nach dem 01.01.2007 müßte jemand die notwendigen Existenzmittel für die Schwiegermutter übernehmen, wobei je nach Alter die Kosten der Krankenversicherung, der schwierigste Teil sein dürften.


Was ändert sich ab dem 1.1.2007?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 27.12.2006 um 16:37:31
 
ich weiß jetzt leider nicht, welchen Beitrag du zitiert hast, aber könnte es da um eine rumänische oder bulgarische Staatsangehörige gegangen sein? Da ändert sich durch den EU-Beitritt etwas, das trifft aber für russische Staatsangehörige nicht zu.
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manuchka
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Antwort #9 - 27.12.2006 um 16:40:18
 
Hallo Sunny, besten dank für die schnelle Antwort, du hast recht - es geht wohl um Rumänien.  hä?
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