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Visum zur Ehescließung (Gelesen: 4.585 mal)
Howard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.12.2006 um 15:04:05
 
Hallo,
ich möchte eine Usbekin heiraten. Wir haben die Urkunden übersetzen und
durch die Botschaft überprüfen lassen. Vom Oberlandesgericht liegt die
Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses vor. Die Anmeldung zur Eheschließung ist erfolgt. Eine VE mit dem Vermerken:
Dauer der verpflichtung ab Tag der Einreise zwecks Eheschließung und
Verwandtschaftsbeziehung mit dem Antragsteller:Verlobte sowie
eine Krankenversicherungspolice und eine Bescheinigung über die Anmeldung
der Eheschließung habe ich nach Usbekistan geschickt. Die Botschaft hat
ein Visum zur Eheschließung zunächst abgelehnt. Begründung: falsches
Formular (VE)(dazu Auskunft der Ausländerbehörde: es gibt nur ein Formular).
Ferner sei die Paßnummer auf der VE nicht eingetragen und dritten fehle
am Nachnamen am Ende ein i (wahrscheinliche Ursache: ISO-Übersetznungsnorm). Was sollte man jetzt tun?? Habt ihr einen Tip??
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Antwort #1 - 15.12.2006 um 15:37:19
 
Beim Ü-Ei würde ich jetzt sagen: Das sind ja gleich drei Dinge auf einmal!

VE -> ist nach §68 und da gibt's auch nur ein Formular. Der ABH-Mitarbeiter wird dir ja wohl kein "altes" gegeben haben (früher gab's andere).

Passnummer: Dein Fehler, aber der ABHler hat auch nicht aufgepasst. Hätte ihm eigentlich auffallen müssen.

Name: Je nu. Der Name in der VE sollte natürliuch mit dem (lateinischen) Namen im Pass übereinstimmen.

Hast du ne Kopie von der VE?

Allerdings meine ich, dass die VE auch mit den "Formfehlern" gültig sein müsste? Dazu mal die ABH befragen. Vielleicht können die das ja intern an die Botschaft weiterleiten??
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Howard
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Antwort #2 - 18.12.2006 um 21:54:56
 
Inzwischen habe ich abgeklärt, daß die Einladung auf dem richtigen Formular
gedruckt war. Ich habe auch auf einer Fotokopie gesehen, daß zum Zwecke der Eheschließung eigetragen war. Vermeintlicher Fehler sei, daß am Ende des Nachnamens ein i fehlte und das die Paßnummer nicht eingetragen war.
Ich habe an den Botschafter ein klärendes Fax geschickt und die Standesbeamtin
hat ebenfalls an die Botschaft gefaxt. Heute erhielt meine Verlobte dann die Nachricht, daß ein Visum nicht ausgestellt wird. Man gab ihr ein Formular, daß sie für einen Visumsantrag ausfüllen sollte. Die Bearbeitung soll circa 8 Wochen dauern. Die Standesbeamtin sagte mir, daß sie so etwas noch nicht erlebt
habe. Mittlerweile halte ich die ganze Sache für Schikane, da der reguläre Weg
offensichtlich ein anderer ist. Ist es ratsam sich zu beschweren und bei wem.
Kennt ihr ähnliche Fälle? Heute habe ich mir nochmals eine "in den Augen der
Botschaft richtige" VE besorgt (mit i und Paßnummer)
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Antwort #3 - 19.12.2006 um 09:31:25
 
Versuchs mal mit einem freundlichen Anruf im Auswärtigen Amt - das ist sozusagen die vorgesetzte Dienststelle der Botschaft.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.12.2006 um 09:49:45
 
Howard schrieb am 18.12.2006 um 21:54:56:
Man gab ihr ein Formular, daß sie für einen Visumsantrag ausfüllen sollte. Die Bearbeitung soll circa 8 Wochen dauern. Die Standesbeamtin sagte mir, daß sie so etwas noch nicht erlebt
habe. Mittlerweile halte ich die ganze Sache für Schikane, da der reguläre Weg
offensichtlich ein anderer ist. Ist es ratsam sich zu beschweren und bei wem.
Kennt ihr ähnliche Fälle? Heute habe ich mir nochmals eine "in den Augen der
Botschaft richtige" VE besorgt (mit i und Paßnummer)


sag mal, dass hört sich ja an, als hätte deine Verlobte noch gar keinen Visumantrag für ein Heiratsvisum gestellt, ist dem so oder was hat sie beantragt?
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Rolsoft
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Antwort #5 - 19.12.2006 um 10:02:50
 
Hallo Howard,

schildere doch einmal den Ablauf deiner Angelegenheit. Alldieweil deine Probleme ziemlich Rätselhaft sind.
Der Regelfall wäre gewesen:
- Deine Zukünftige Beantragt bei der Botschaft ein Visum zur Eheschließung und reicht Ihre Doukmente ein
- Die Botschaft schickt das Ganze zur Zustimmung & Prüfung an deine ABH
- Die ABH prüft das ganze und schaltet das Standesamt ein und zieht dich hinzu
- Die ABH stimmt der Erteilung des Visums zu
- Botschaft stellt Visum zur Eheaschließung aus

Aso das wäre der Normalfall gewesen, der der Botschaft eigentlich kein Ermessen einräumt, da die Prüfung bei der ABH liegt. Also was ist bei euch gelaufen das den Behördenzug aus den Gleisen hebt Schockiert/Erstaunt
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Howard
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Antwort #6 - 19.12.2006 um 21:21:35
 
Hallo,
ich möchte zunächst den Ablauf schildern. Nachdem wir beschlossen hatten zu heiraten, bin ich zum Standesamt und habe mich erkundigt, was ich zu tun
hätte. Ich erhielt eine Liste mit den Unterlagen, die ich und meine Verlobte zu beschaffen hätten. Nachdem alle erforderlichen Unterlagen zusammen waren,
wurden die Unterlagen meiner Verlobten von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt und zur Prüfung an die Botschaft nach Taschkent geschickt.Nach abgeschlossener Prüfung durch die Botschaft, der Beantragung der Eheschließung
und Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das
Oberlandesgericht erhielt ich vom Standesamt für die Ausländerbehörde
eine Bescheinigung, daß ich eine VE zum Zwecke der Eheschließung beantragen
konnte. Diese VE habe ich nach Usbekistan geschickt. Hiermit ist meine
Verlobte zur Botschaft und hat ein Visum beantragt. Die Ausländerbehörde
stellt die VE zum Zwecke der Eheschließung denke ich nur aus nach Prüfung
des Sachverhalts und wenn sie gegen die Visavergabe keine Bedenken hat.
Nachdem Probleme auftraten, habe ich bei der Ausländerbehörde nachgefragt und erfuhr, daß dies wohl der gängige Weg sei. Das Formular der VE sei das
richtige für diesen Zweck. Es ist nach §68, also auch kein altes. Dies haben mir
2 Mitarbeiter der Ausländerbehörde bestätigt, sodaß ich eigentlich keinen
Zweifel an der Richtigkeit habe. Das falsche Formular war ja einer der Kritikpunkte der Botschaft. Das fehlende i am Namensende wurde bemängelt
und, daß keine Paßnummer meiner Verlobten in der VE eingetragen sei.
Nachdem das Visum zunächst abgelehnt wurde, habe ich ein Fax an die
Botschaft geschickt mit einer Erklärung der Situation und Kopien der wichtigen
Unterlagen. Die Standesbeamtin hat ebenfalls an die Botschaft gefaxt.
Gestern nun wurde das Visum endgültig abgelehnt. Es half auch nicht, daß meine
Verlobte der Botschaft die Telefonnummern von Ausländerbehörde und
Standesamt vorlegte, damit sofort telefonisch die Angelegenheit besprochen werden könnte. Dies wurde schlichtweg abgelehnt. Man gab ihr die Antrags-
formulare für ein "D-Visum" mit. Auf eine E-Mail an den Botschafter erhielt ich
die Antwort, daß das Visum nach Zustimmung durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt würde (nur die hat doch durch Ausstellung der VE
eigentlich schon zugestimmt). Heute bei Abgabe des Antrags für das "D-Vusum"
bekam meine Verlobte Fragen wie: Wie lange kennen sie sich schon? Warum haben sie es so eilig? und sonstige sehr intime Fragen gestellt. Man wollte
plötzlich eine Kopie meines Passes und viele der Unterlagen, die der Botschaft bereits zur Prüfung vorgelegen haben nochmals eingereicht bekommen.
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Rolsoft
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Antwort #7 - 20.12.2006 um 09:22:14
 
Hallo Howard,

das liest sich für mich so als hättet ihr schlichtweg die Botschaft übergangen und den Prozeß in DE bei deiner ABH/Standesamt in Gang gesetzt. Korrekt?

- Präventiv würde ich dir (bzw. deiner Freundin) Raten über die Botschaft ein Visum zur Eheschließung zu beantragen und die Papiere bei der Botschaft einzureichen. (Das um den ordentlichen Prozeß schon mal vorsorglich aufzugleisen).
- Dann würde ich mich an das Auswärtige Amt wenden, dass die Botschaft die "beleidigte Leberwurst" spielt und den ganzen Prozeß unnötig verzögert und um eine Weisung an die Botschaft bitten (Oder wie immer das heissen mag).

aber warte doch noch ab was die Experten (zu denen ich nicht zähle) hier im Forum dazu sagen.

Grüße
Rolsoft
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Antwort #8 - 20.12.2006 um 09:45:34
 
Zitat:
Heute bei Abgabe des Antrags für das "D-Vusum"

Na, "D" klingt doch schon mal gut. Kategorie D ist nämlich das nationale Visum für längere Aufenthalte (Zustimmungspflicht der ABH).
Fragt man sich, was vorher beantragt war? "C" mit Begründung, dass man heiraten will, vielleicht? Dann wäre die Ablehnung logisch, denn ein C-Visum (Schengen Kurzbesuch) heißt ja, dass man wieder nach Hause fährt.

Übrigens heißt "VE" nicht, dass die ABH zustimmt! Eine VE ist allerdings (eine) Voraussetzung für das Visum. Du kannst auch eine VE für jemanden bekommen, der gar nicht einreisen kann, das wird bei der VE mW zu dem Zeitpunkt noch gar nicht geprüft.

Allerdings heißt Zustimmungspflicht nicht, dass das Visum auf jeden Fall erteilt wird:
Stimmt die ABH NICHT zu, darf die Botschaft kein Visum erteilen
Stimmt die ABH zu, kann die Botschaft das Visum erteilen (oder aus anderen Gründen verweigern!)
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felix2565
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Antwort #9 - 20.12.2006 um 20:00:57
 
hallo,

mir sagte mir das gleiche für meine in Frankreich lebende Freundin aus Kamerun.
DIe dt. Botschaft dort müsse entweder ein Visum zur Eheschliessung oder eines zur Familienzusammenführung (nach der Heirat) ausstellen.

Doch es reichte aus, dass meine Freundin als Touristin nach BRD kommt und dann heiratet (OLG Prüfung der Papiere nötig) und dann vom AUSLÄNDERAMT der Stadt Ihren AUfenthaltstitel erhält....mittels Vorlage Heiratsurkunde.

Gruss,
fsaah
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Antwort #10 - 20.12.2006 um 21:33:45
 
Eine VE (Verpflichtungserklaerung), auch wenn von der ABH ausgestellt bedeutet oder ist nicht deren Zustimmung zur Visaerteilung, sondern einzig und alleine ein Finanzierungsnachweis.
Meistens weisen die ABH ausdruecklich daraufhin das die VE  keine Zustimmung ist.
Leider wird VE haeufig  faelschlich mit Zustimmung gleichgesetzt.
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Howard
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Antwort #11 - 21.12.2006 um 01:09:14
 
Hallo,
Eure Antworten bringen allmählich Licht in das Dunkel und ich meine einige Lehren aus dem Ganzen ziehen zu können. Zunächst war wohl wichtig, die Dinge wie Rolsoft vorschlug mal der Reihenfolge nach Euch zu schildern. Die VE
muß möglichst genau ausgefüllt werden und der Antragsteller sollte sie vorher auf
Vollständigkeit prüfen bevor er sie abschickt. Entscheidend ist bei der Schreibweise des Namens wohl die Version, die im Paß des Ausländers
steht (richtig???). Vielleicht als Anregung für die Herausgeber dieser Seite:
Wie wäre die Herausgabe von einfachen allgemein verständlichen Leitlinie ("Kochrezepten") nach dem Motto wie fühle ich welches Formular aus und was habe ich dabei zu beachten, wie sind die Abläufe bestimmter Vorgänge und welche Arten von Visa gibt es und zu welchem Zweck und mit welchen Unterschieden und Konsequenzen.
Ich war in der Tat der Meinung, daß eine VE mit der Zustimmung der
Ausländerbehörde gleichzusetzen ist. Die Hinweise von Inge und Einbeck waren hier sehr hilfreich.
Einige Dinge habe ich aber noch nicht begriffen. Jedoch zunächst einmal den Stand der Dinge. Ich habe jetzt eine neue VE bei der ABH geholt (diesmal mit korrektem Namen und Paßnummer und nach Usbekistan geschickt. Meine
Verlobte hat ein D-Visum beantragt.
Auf der ABH erhielt ich genau wie fsaah die Auskunft, meine Verlobte könne
mit einem Touristenvisum einreisen und würde dann nach Vorlage der Heiratsurkunde einen Aufenthaltstitel bekommen. Ist dies der korrekte Weg
oder wird dies bei uns in der AHB einfach nur so gemacht und ist eigentlich
nicht korrekt (und welche möglichen Konsequenzen für uns hätte dann eine
solche Unkorrektheit)??? Die Botschaft will ein D-Visum ausstellen, was wohl
korrekt ist, da man die anderen Visa nicht verlängern könnte. Mit einem
anderen (also nicht D-Visum) müsse man nach der Eheschließung (Auskunft
der Botschaft) wieder ausreisen und dann die Familienzusammenführung
beantragen, was 8 Wochen dauern könnte. Ist dies korrekt?? Hätte die ABH
als ich die VE mit den Unterlagen des Standesamtes beantragte nicht gleich ihre
Zustimmung in irgendeiner Form mitgeben können, den die Unterlagen
waren ja schließlich vom Standesamt geprüft??? Die Botschaft will jetzt bei der
ABH die Zustimmung einholen, was 8 Wochen dauern soll und sämtliche
Papiere sollten nochmals geprüft werden. Dies ist aber schon durch
Standesamt und Botschaft geschehen. Warum nochmals??? Oder habe ich wieder
etwas nicht verstanden???
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 21.12.2006 um 09:04:27
 
Howard schrieb am 21.12.2006 um 01:09:14:
Hallo,
Auf der ABH erhielt ich genau wie fsaah die Auskunft, meine Verlobte könne
mit einem Touristenvisum einreisen und würde dann nach Vorlage der Heiratsurkunde einen Aufenthaltstitel bekommen. Ist dies der korrekte Weg
oder wird dies bei uns in der AHB einfach nur so gemacht und ist eigentlich
nicht korrekt (und welche möglichen Konsequenzen für uns hätte dann eine
solche Unkorrektheit)???

es ist ein möglicher Weg, aber nicht der richtige. Die AE wird vom Ausland aus beantragt. Und zwar bei der Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Zuständig ist die entsprechende Botschaft in dem Land, wobei die Botschaft aber die Zustimmung der zu beteiligenden ALB benötigt um ein Visum erteilen zu können.
Zitat:
Die Botschaft will ein D-Visum ausstellen, was wohl
korrekt ist, da man die anderen Visa nicht verlängern könnte. Mit einem
anderen (also nicht D-Visum) müsse man nach der Eheschließung (Auskunft
der Botschaft) wieder ausreisen und dann die Familienzusammenführung
beantragen, was 8 Wochen dauern könnte. Ist dies korrekt??

Das Verfahren ist, wie die Botschaft es aufzeigt, korrekt, wobei die Ausreise dann u.U. im Ermessen der ALB liegt
Zitat:
Hätte die ABH als ich die VE mit den Unterlagen des Standesamtes beantragte nicht gleich ihreZustimmung in irgendeiner Form mitgeben können, den die Unterlagen waren ja schließlich vom Standesamt geprüft???

Es gibt die Möglichkeit der Vorabzustimmung zur Visumerteilung durch die ALB, wobei diese wohl gehalten sind, diese nur in Härtefällen anzuwenden.
Zitat:
Die Botschaft will jetzt bei der ABH die Zustimmung einholen, was 8 Wochen dauern soll und sämtliche Papiere sollten nochmals geprüft werden. Dies ist aber schon durch Standesamt und Botschaft geschehen. Warum nochmals??? Oder habe ich wieder etwas nicht verstanden???


das ist das Standartverfahren, wobei in eurem Fall wohl auf eine weitere Prüfung verzichtet werden kann. Botschaft und StA sollten die ALB noch einmal darauf hinweisen, dass die Prüfung bereits abgeschlossen ist.
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Antwort #13 - 21.12.2006 um 18:13:25
 
Zitat:
es ist ein möglicher Weg, aber nicht der richtige. Die AE wird vom Ausland aus beantragt. Und zwar bei der Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Zuständig ist die entsprechende Botschaft in dem Land, wobei die Botschaft aber die Zustimmung der zu beteiligenden ALB benötigt um ein Visum erteilen zu können.
---------------------------

whew - Hallo,
nun werd ich aber unsicher.
Wenn die ABH in D sagt, den Auufenthaltstitel und die Arbeitserlaubis erhalte ich von ihr, ist dies dann so oder erhalte ich von der Botschaft im "Lebensmittelspunkt" -Land" bessere oder andere Papiere ?
Gibt es einen Nachteil, wenn ich das alles eben "nur" von der ABH in D erhalte ??

gruss
fsaah
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Antwort #14 - 21.12.2006 um 19:00:23
 
felix2565 schrieb am 21.12.2006 um 18:13:25:
Zitat:
es ist ein möglicher Weg, aber nicht der richtige. Die AE wird vom Ausland aus beantragt. Und zwar bei der Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Zuständig ist die entsprechende Botschaft in dem Land, wobei die Botschaft aber die Zustimmung der zu beteiligenden ALB benötigt um ein Visum erteilen zu können.
---------------------------

whew - Hallo,
nun werd ich aber unsicher.
Wenn die ABH in D sagt, den Auufenthaltstitel und die Arbeitserlaubis erhalte ich von ihr, ist dies dann so oder erhalte ich von der Botschaft im "Lebensmittelspunkt" -Land" bessere oder andere Papiere ?
Gibt es einen Nachteil, wenn ich das alles eben "nur" von der ABH in D erhalte ??

gruss
fsaah

Ja! Die AE bekommst Du von der ABH und nicht etwa vom Konsulat. Bei der Auslandsvertretung beantragt man ggf's nur das Visum für die Familienzusammenführung, falls man im Ausland Heiratet, oder ein solches für die Eheschließung hier in D, wenn man zuvor alles geklärt hat.
Wir waren leider auch darauf angewiesen, hier in D mit einem Touri-Visum für meine Frau zu heiraten, wofür ich mir vorab grünes Licht von der ABH geben lassen habe.
Das mag nicht ganz korrekt sein, ist aber dann völlig legal, wenn das Visum nicht primär zum Zweck der Eheschließung beantragt wurde bzw. das Visum nur diesem Zweck dient und alle Voraussetzungen für eine Heirat vorab geklärt sind.

Wenn Dir also Deine ABH bereits gesagt hat, dass sie nicht auf ein Heiratsvisum besteht, sondern auch eine ordnungsgemäße Eheschließung im Rahmen eines touristischen, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalts akzeptiert, kann man diesen Weg wählen.
So steht es auch in den FAQ dieses Forums. Es sollte dabei aber wirklich alles niet- und nagelfest sein.

Gruß,
Zeppelin
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Antwort #15 - 21.12.2006 um 22:01:48
 
Danke Zeppelin,

nun kann ich heut nacht doch noch ruhig schlafen Smiley)

Gruss
Fsaah
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Antwort #16 - 26.12.2006 um 14:33:26
 
D A N K E Zeppelin !

Gruss
fsaah
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Antwort #17 - 26.12.2006 um 15:27:29
 
felix2565 schrieb am 26.12.2006 um 14:33:26:
D A N K E Zeppelin !

Gruss
fsaah

Kein Grund zum Dank. Nachträglich noch frohe Weihnachten!

Gruß,
Zeppelin
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