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§23 und FZF - Regelung ??? (Gelesen: 3.421 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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04.12.2006 um 15:46:59
 
Wie ist es mit der FZF bzw. Ehegatennachzug ( bereits bestehende ehe )  mit der AE nach §23 abs. 1 geregelt???

Beispiel:

A besitzt seit kurzem AE nach § 23 abs. 1 kann er FZF beantragen und die auch bekommen ???

Danke
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DonCamillo
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Antwort #1 - 04.12.2006 um 15:54:21
 
Hi,

in der Bleiberechtsregelung ist ein Familiennachzug nicht ausgeschlossen worden, demnach gelten die Bestimmung aus dem AufenthG: FzF = möglich


DC
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Mick
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Antwort #2 - 04.12.2006 um 16:01:11
 
Hoi,
ich kann in der Fragestellung nicht erkennen, aufgrund
welcher Anordnung die AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
vorliegen soll.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 04.12.2006 um 16:06:57
 
Bruno   Zwinkernd

Erstmal vielen dank ,

Und welcher § wäre das dann ganz genau !?

Zitat:
FzF = möglich


In wie weit möglich ??? was wären die vorausetzungen ???

Danke  Zwinkernd
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Antwort #4 - 04.12.2006 um 16:09:04
 
Mick schrieb am 04.12.2006 um 16:01:11:
Hoi,
ich kann in der Fragestellung nicht erkennen, aufgrund
welcher Anordnung die AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG
vorliegen soll.


Sorry habe dich nicht gesehen ...

Aufgrund des letzten IMK Beschlusses ....
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DonCamillo
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Antwort #5 - 04.12.2006 um 16:11:18
 
Hi hardliner  Zwinkernd

die üblichen §§ ab Abschnitt 6 AufenthG.

§§ 27, 29, 30, 32 AufenthG.


@mick,

ich denke die neue Bleiberechtsregelung, was sonst ?  hä?


DC
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Mick
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Antwort #6 - 04.12.2006 um 16:17:02
 
Zitat:
@mick,
ich denke die neue Bleiberechtsregelung, was sonst ?  hä?


Ja, dachte ich auch, aber ich wollte es gerne wissen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 04.12.2006 um 16:55:57
 
oki ,

Vielen dank an Bruno und Mick ...  Zwinkernd
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Antwort #8 - 04.12.2006 um 17:02:23
 
Hallo,

ich zitiere § 29 Abs. 3 AufenthG:

" Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine AE nach den §§ 22, 23 (1) oder 25 (3) besitzt, nur aus völkerrechtliochen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der BR Deutschland gewährt werden."

Unbegrenzter FZF ist nicht ohne weiteres möglich !
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 04.12.2006 um 17:38:01
 
Ja ,

das es keinen anspruch gibt ist schon klar, nur ich wollte es eben nur wiesen wo das steht!?

danke


Zwinkernd
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