Hallo zusammen.
Möchte kurz meine Situation erklären und habe dann noch Frage.
Ich bin verheiratet mit einer Russin. Sie hat einen Sohn der vor einigen Tagen 16 Jahre alt geworden ist.
§28
AufenthG - Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ~ Privilegierung / Ausnahme zu §5 Abs.1 Nr.1
AufenthGDanach müßte meine Frau schon lange die Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben.
Der Antrag wurde im Juni 2006 gestellt.
Aber statt
Aufenthg wurde behauptet, wir hätten nach Art.6
GG keine schützenswerte Ehe.
Nach der
Remonstration meiner Frau und eine Beschwerde von mir hat man ihr angeboten, das Visum zu erhalten der Sohn aber nicht.
§32 Abs.3
AufenthG Der §32 Abs.3
AufenthG gibt dem Kind eines in Deutschland lebenden Ausländers einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtige Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Der Rechtsanspruch besteht aber nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Voraussetzung bleibt, dass der Lebensunterhalt des Kindes gesichert sein muss. Dabei kann der Lebensunterhalt auch aus dem Einkommen des deutschen Ehemannes bzw. Stiefvater gesichert werden. Darüber hinaus muss die Mutter alleine Sorgeberechtigt sein.
Aber auch nach §32 Abs.4 Ermessensentscheidung
könnte dies nach der Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.
Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Lebenssituation zu berücksichtigen.
Ich muss gestehen, ich hatte nach dem SHG II Geld erhalten, welches zur Unterstützung
meiner Selbständigen Tätigkeit gedacht war. Allerdings muß ich nun dieses zurück zahlen, da ich deutlich mehr verdient habe.
Auch steht mir nun 76 m² Wohnraum zur Verfügung.
Demnach sollte ich alle Auflagen von Seiten der Ausländerbehörde und der Botschaft erfüllen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, der Botschaft und der Ausländerbehörde Druck zu machen, endlich die Aufenthaltsgenehmigungen auszustellen?
Oder kann nun die Aufenthaltsgenehmigung verweigert werden für den Sohn, da er bis heute kein Deutschunterricht hatte?
Immerhin wurde der Antrag auf FZ schon vor fast einem halben Jahr gestellt.