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FZ (Gelesen: 1.599 mal)
Homer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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04.12.2006 um 08:12:43
 
Hallo zusammen.
Möchte kurz meine Situation erklären und habe dann noch Frage.

Ich bin verheiratet mit einer Russin. Sie hat einen Sohn der vor einigen Tagen 16 Jahre alt geworden ist.
§28 AufenthG - Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ~ Privilegierung / Ausnahme zu §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG
Danach müßte meine Frau schon lange die Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben.
Der Antrag wurde im Juni 2006 gestellt.
Aber statt Aufenthg wurde behauptet, wir hätten nach Art.6 GG keine schützenswerte Ehe.
Nach der Remonstration meiner Frau und eine Beschwerde von mir hat man ihr angeboten, das Visum zu erhalten der Sohn aber nicht.

§32 Abs.3 AufenthG

Der §32 Abs.3 AufenthG gibt dem Kind eines in Deutschland lebenden Ausländers einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtige Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Der Rechtsanspruch besteht aber nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.
Voraussetzung bleibt, dass der Lebensunterhalt des Kindes gesichert sein muss. Dabei kann der Lebensunterhalt auch aus dem Einkommen des deutschen Ehemannes bzw. Stiefvater gesichert werden. Darüber hinaus muss die Mutter alleine Sorgeberechtigt sein.

Aber auch nach §32 Abs.4 Ermessensentscheidung

könnte dies nach der Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.
Einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es aufgrund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Lebenssituation zu berücksichtigen.

Ich muss gestehen, ich hatte nach dem SHG II Geld erhalten, welches zur Unterstützung
meiner Selbständigen Tätigkeit gedacht war. Allerdings muß ich nun dieses zurück zahlen, da ich deutlich mehr verdient habe.
Auch steht mir nun 76 m² Wohnraum zur Verfügung.
Demnach sollte ich alle Auflagen von Seiten der Ausländerbehörde und der Botschaft erfüllen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, der Botschaft und der Ausländerbehörde Druck zu machen, endlich die Aufenthaltsgenehmigungen auszustellen?
Oder kann nun die Aufenthaltsgenehmigung verweigert werden für den Sohn, da er bis heute kein Deutschunterricht hatte?
Immerhin wurde der Antrag auf FZ schon vor fast einem halben Jahr gestellt.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 05.12.2006 um 08:37:14
 
Da das mit deiner Frau theoretisch klar ist, geht es also um das Kind:

- Besteht ein ALLEINIGES Sorgerecht der Mutter? Die SU Folgestaaten haben bei Scheidungen grundsätzlich erstmal immer ein geteiltes Sorgerecht. Und eine Sorgerechtsaberkennung erfolgt üblicherweise nur in schwerwiegenden Fällen. Sollte der Vater tot sein, unbekannt etc, ist das natürlich was anderes.

- Sicherung des LU muss üblicherweise durch den deutschen Ehepartner sichergestellt werden (da der ausländische zu Beginn ja meist kein Einkommen hat). Das erfordert dann entweder eine Verpflichtungserklärung oder ein Schuldverpsrechen (BGB 780) zugunsten des Kindes durch den Deutschen. Wurde so etwas bereits abgegeben? Und kannst du soviel Einkommen NACHWEISEN, dass du diese Kosten übernehmen kannst?

- Bei 32.4 ist eins ganz wichtig: Guter Kontakt zur ABH! Was hat die ABH denn zu diesem Fall gesagt?
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Homer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 05.12.2006 um 10:03:33
 
Erst einmal herzlich Dank für die Antwort.

Das Sorgerecht hat die Mutter alleine, hierfür war der Adoptivater mit meiner Frau bei einem Notar, und hat ihr das alleinige Sorgerecht zugestanden.
Ein Schuldversprechen und auch eine Verpflichtungserklärung wurde bisher von Seiten der Ausländerbehörde und auch von Seiten der Deutschen – Botschaft abgelehnt. Immer dann, wenn ich mit dem Vordruck ankam, wurde gleich abgewinkt.

Auch ein guter Kontakt zur Ausländerbehörde besteht keineswegs. Obwohl ich mich ständig bemühe, blockt man mich ab wie zb. „rufen sie nicht an, wir rufen sie an“
Oder „wir stehen in Kontakt mit der Botschaft“ und bei der Botschaft „wir stehen in Kontakt mit der Ausländerbehörde“

Ob ich ausreichend Geld verdiene ist mir nicht bekannt. Was muß den verdienen, um diesen Punkt zu erfüllen?
Mein Gefühl sagt mir, es ist ausreichend. Ich verdiene etwa soviel, wie ein normaler Geselle im Handwerk.
Allerdings muß ich eingestehen, das die Nachweise bislang unzureichend sind, da ich eine Jahresabrechnung beim Finanzamt mache.
Da ich auch keinen Steuerberater habe fehlen bislang diese monatlichen
Gewinn-Verlust-Rechnungen.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 05.12.2006 um 12:49:24
 
Zitat:
„rufen sie nicht an, wir rufen sie an“
Oder „wir stehen in Kontakt mit der Botschaft“ und bei der Botschaft „wir stehen in Kontakt mit der Ausländerbehörde“

versteh ich nicht, denn ...
Zitat:
Nach der Remonstration meiner Frau und eine Beschwerde von mir hat man ihr angeboten, das Visum zu erhalten der Sohn aber nicht.

... das heißt doch eigentlich, dass bereits eine Entscheidung getroffen wurde. Und wenn ABH und Botschaft noch "busy" sind, dann muss ja wohl noch irgendwas anstehen?

Zitat:
Was muß den verdienen, um diesen Punkt zu erfüllen?

Üblicherweise wird mindestens der ALG2-Regelsatz angesetzt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.12.2006 um 13:24:48
 
Homer schrieb am 04.12.2006 um 08:12:43:
Hallo zusammen.
Möchte kurz meine Situation erklären und habe dann noch Frage.

Ich bin verheiratet mit einer Russin. Sie hat einen Sohn der vor einigen Tagen 16 Jahre alt geworden ist.
§28 AufenthG - Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ~ Privilegierung / Ausnahme zu §5 Abs.1 Nr.1 AufenthG
Danach müßte meine Frau schon lange die Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben.
Der Antrag wurde im Juni 2006 gestellt.
Aber statt Aufenthg wurde behauptet, wir hätten nach Art.6 GG keine schützenswerte Ehe.
Nach der Remonstration meiner Frau und eine Beschwerde von mir hat man ihr angeboten, das Visum zu erhalten der Sohn aber nicht.

§32 Abs.3 AufenthG

Der §32 Abs.3 AufenthG gibt dem Kind eines in Deutschland lebenden Ausländers einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtige Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Der Rechtsanspruch besteht aber nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.

Immerhin wurde der Antrag auf FZ schon vor fast einem halben Jahr gestellt.


VAH BMI 32.0.1 Für die Berechnung der Altersgrenzen maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, nicht derjenige der Erteilung oder der Möglichke it einer Erteilung im Falle einer Antragstellung, die tatsächlich nicht erfolgte.

Gruß, ULF
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