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Wie soll es weitergehen? (Gelesen: 6.858 mal)
asalty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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03.12.2006 um 00:57:57
 
hallo...

ich habe lange mit mir gehadert, bis ich mich entschieden habe, meine Geschichte hier nochmals (war im Frühjahr desöfteren schon hier), offenzulegen. Allerdings der Stillstand unserer Angelegenheit erbietet es mir, doch wieder um Hilfe zu bitten:

Mein Verlobter, ein ausreisepflichtiger Kurde, und ich haben ein gemeinsames Kind, das jetzt heute genau 10 Monate alt ist. Sorgerechtserklärung (wir haben beide das Sorgerecht) und Vaterschaftsanerkennung liegen vor. Unser Anwalt hat kurz nach der Geburt Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt.

Bis zu diesem Zeitpunkt hatte mein Verlobter keinerlei Aufenthaltsstatus d.h., er hielt sich illegal in der Bundesrepublik seit 2 jahren auf, war nach der SCheidung von seiner Frau aus Angst (ja, ich weiss, das interessiert hier niemanden) untergetaucht. Vor seiner Ehe hatte er über 6 Jahre eine Duldung. War abgelehnter Asylbewerber (nur soviel zur vorgeschichte)

Den Antrag auf Duldung liess unser Anwalt aus, weil er meinte, die würde ihm sowieso zustehen....und wenn er die Duldung erhalten hätte, würde er die AE bekommen...auf die er...rein rechtlich gesehen...keinen Anspruch hätte aufgrund seines illegalen aufenthaltes, es aber durchaus im ermessen der abh liegen würde. Bisher hat er aber auch noch nicht mal eine duldung erhalten....so dass wir noch nichtmal heiraten können....was wir aber so gern möchten, denn seine tochter soll endlich seinen namen erhalten.....

Also Antrag gestellt.....monatelang nichts geschehen......Anhörungschreiben kam (erst nach zig-nachfragen)......in dem stand, dass die Sachbearbeiterin so oder so dem antrag nicht stattgeben wird.

Anwalt versuchte, SB telefonisch zu erreichen...passierte aber nichts.....den Sachgebietsleiter allerdings erreichte er...sprach mit ihm telefonisch....und dieser versprach, sich der angelegenheit anzunehmen.....rief zurück, stellte die entscheidung des bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2002 in den Raum mit der Bitte, ihm doch eine eidesstattliche Versicherung meinerseits zukommen zu lassen, die besagt, wie die Beziehung meines Verlobten zu unserer Tochter wäre....wennl möglich noch mit Fotos belegen (und ich muss sagen, er ist so ein toller, liebevoller vater......), und wenn möglich, auch noch eine Bestätigung eines Arbeitgebers, der meinen Verlobten nach Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung einstellen wird. DAs alles haben wir dann auch getan....aber wochenlang wieder nichts.........rein gar nichts.....

Telefonisch war der Sachgebietsleiter nicht zu erreichen....und plötzlich kam der Ablehnungsbescheid , ausgestellt von der ursprünglichen Sachbearbeiterin.in dem mit keiner silbe auf die von uns eingereichten papiere fotos und unterlagen bezug genommen wurde, geschweigedenn, diese berücksichtigt wurden,..nach etlichen versuchen, telefonisch den sachgebietsleiter zu erreichen wurde unserem anwalt mitgeteilt, dass dieser nicht mehr in der abh tätig sein UND AUCH NICHT MEHR ZU DER ANGELEGENHEIT  zu befragen wäre.

Widerspruch wurde umgehend von unserem Anwalt eingelegt.

Telefonate wurden mit der zukünftigen nachfolgerin des sachgebietsleiters geführt, diese wollte sich der sache annehmen......

statt dessen bekam unser anwalt ein schreiben der abh in dem er als lügner bezichtigt wird bezüglich der entscheidung des bundesverfassungsgerichtes, denn angeblich, so abh, hat das nicht der damals zuständige sachbearbeiter herausgesucht und unseren anwalt darauf aufmerksam gemacht, sondern unser anwalt ihn....(die haben jetzt auch leicht reden, denn der herr kann...lt. abh nicht mehr zur sachlage befragt werden).

Der Anwalt will jetzt mit der amtsleiterin kontakt aufnehmen....was sich aber als sehr schwierig gestaltet, weil sie dermassen schwer zu erreichen ist.......

Über den Widerspruch ist bis heute nicht entschieden worden. Wie lange kann sich so ein Widerspruchsverfahren hinziehen?

Welche SChritte können wir noch unternehmen?

Desweiteren weiss jede Behörde, dass er sich bei mir aufhält...auch die ARGE, von der ich zur zeit ALGII beziehe, denn die hat mir mein Geld um 140 euro gekürzt......aufgrund der tatsache, dass er bei mir lebt....allerdings kein einkommen hat......da er keine sozialleistungen bezieht und auch nicht arbeiten gehen darf aufgrund der fehlenden AE und somit fehlender Arbeitserlaubnis.

Rechtlich trage ich persönlich schon konsequenzen....er wird als vollwertig in meine bedarfsgemeinschaft eingerechnet (ARGE weiss über alles bescheid, hat anträge in kopie vorliegen) da wir im "normalfall" eine bedarfsgemeinschaft wären....(Widerspurch ist eingelegt)

jetzt gehen unsere nerven...und auch meine finanziellen mittel langsam zur neige.....

Falls ich hilfe bekomme.....oder ratschläge, bedanke ich mich im voraus....ich hoffe, zumindest ein paar beiträge zu erhalten.
Ich war immer offen und ehrlich...zu allen...und auch zu allen behörden.....habe aber schon viel von fällen gehört, in denen gelogen wird, dass sich die balken biegen......und es führte zum erfolg. Wo ist da die gerechtigkeit?

Ausreise und wiedereinreise wurde uns vor monaten auch nur telefonisch vorgeschlagen....was aber eine extreme härte für uns und vor allem unsere tochter bedeuten würde, denn, wenn er ausreist dann müsste er erst noch seinen militärdienst absolvieren...anschliessendes visumverfahren.....das wären mindestens 18 monate?....wenn er dann wiederkommen würde....würde seine tochter ihm so entfremdet sein, dass sie die bindungen, die sie jetzt aufgebaut hat....(und es ist wirklich eine sehr enge bindung).....verloren haben wird......

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #1 - 03.12.2006 um 01:10:31
 
bist du deutsche ?

ist er ausgewiesen ?

hä?
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USS Swinetrek
 
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asalty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 03.12.2006 um 01:28:17
 
Ich bin Deutsche, unsere Tochter ist Deutsche.......ausgewiesen ist er nicht. Lt. Anhörungsbogen: Der Antragsteller ist als abgelehnter Asylbewerber ....vollziehbar ausreisepflichtig.....

....der Antragsteller kannl sein Aufenthaltsbegehren zum Zwecke der Einreise zum deutschen Kind bei der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland geltend machen, demnach ist die Ausreise des Antragstellers in sein Heimatland unumgänglich.
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Antwort #3 - 03.12.2006 um 05:51:42
 
Das heisst, die ABH schlaegt vor: Er reist aus, im Heimatland beantragt er dann FZF.
Was waere denn das Problem bei dieser Loesung?
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Antwort #4 - 03.12.2006 um 08:15:08
 
Das Problem wäre offensichtlich, dass zwischen Aus- und Wiedereinreise 18 Monate Militär liegen....
Hi Asalty, wir haben in völlig anders angelegtem Fall denke ich exakt das gleiche Problem. Gesetzeswidriger Aufenthalt verhindert Aufenthalt nach §28 ohne vorherige Ausreise (zumindest nach Auffassung unserer und eurer ABH). Wir haben inzwischen geheiratet, das ändert alles auch nichts. Aber mein Mann hat schon lang vor der Heirat den Aufenthalt nach § 25 nach Humanitären Gründen erhalten, da uns allen wegen unserer Tochter seine Ausreise nicht zuzumuten ist. Nach Arbeitsmarktprüfung hat er auch eine auf einen Arbeitgeber bezogene befristete Arbeitserlaubnis. Das ist total unpraktisch und unsicher aber doch immerhin mal was. Vielleicht fragst du eure ABH mal nach dieser Möglichkeit? Der Aufenthalt nach § 25 muss bei uns vom Regierungspräsidium mit gutgeheißen werden. Vielleicht gibts bei euch auch eine über-/nebengeordnete Stelle, wo du mal nachfragen könntest?
Viel Glück!
dago
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Rechtsanwalt/-anwältin
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Antwort #5 - 03.12.2006 um 09:43:52
 
das problem ist § 5 Abs. 2 aufenhg:

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


ob die ausreise bei kindern in deutschland unzumutbarkeit ist, darüber wird gestritten. es gibt richter, die auf die deutschen soldaten im ausland verweisen. die seien schließlich auch von ihren kindern getrennt.


ich schlage folgendes vorgehen vor:

Antrag auf EA nach § 28,
hilfsweise nach § 25 V (falls ausweisungsgründe vorliegen),
hilfsweise eine duldung.

argumtente gegen § 5 Abs. 2 sind:
das kind ist hier geboren, also konnte gar nicht mit einem visum nach § 28 eingereist werden; die ausreise ist wegen dem kind und der voraussichtlich langen abwesenheit unzumutbar.

Die duldung kann auch mit dem neuen IMK-Beschluss begründet werden:
er ist 6 jahre hier; hat ein minderj. kind; hat keinen aufenthaltstitel. die duldung dient dann der arbeitssuche bis herbst nächsten jahres.

wenn die ALB oder die widerspruchsbehörde keine entscheidung innerhalb von 3 monaten fällen, dann untätigkeitsklage vor dem verwaltungsericht. das beflügelt die sache ungemein - die ALB arbeiten dann geradazu hecktisch (nützt ihnen aber auch nichts, denn die kosten der untätigkeitsklage in 1. instanz  hat die behörde zu tragen).

fall du den von der ALB vorgeschlagenen weg gehen willst, dann wäre es auch denkbar, dass sie eine vorabzustimmung erteilen. dann gibt es das visum schneller.

viel erfolg   Smiley



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USS Swinetrek
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #6 - 04.12.2006 um 14:33:52
 
hallo....erst mal danke für die Antwort....in einem anderen *ähnlichem thread" habe ich gelesen, dass man auch vom jugendamt eine bestätigung darüber erhalten könne....bzw....sie freundlichst "anfordern" könne.....wie fest die Vater-Kind-Beziehung ist.......wäre das auch bei uns ein Vorteil? Denn meine eidesstattliche Versicherung darüber wie das Verhältnis ist wird ja in keinster Weise berücksichtigt.

Unser Anwalt ist der Meinung (er war früher übrigens selbst Mitarbeiter einer ABH und hat dann, so seine eigenen Worte, die Seiten gewechselt)........dass das Visumverfahren übersprucngen werden könnte, da er ja, so lt. ABH wieder einreisen kann zum zwecke der FZF, und aufgrund der langen Zeit ....die vor allem für das Kind unzumutbar wäre, sei das visaumverfahren nicht nachzuholen.

Das Kind hat doch auch ein Grundrecht auf seinen Vater?

Können die Anträge, die unten aufgeführt wurden, trotz widerspruch noch angeführt werden oder ist da der zug schon abgefahren?

Er wird doch im prinzip seit der geburt unserer Tochter bzw. seit Antragstellung, bzw. seit dem Tag, an dem die ABH erfuhr, wo er sich aufhält....adressenmässig, hier stillschweigend geduldet, oder?....muss er dann eigentlich nicht eine duldung ausgestellt bekommen?

Mir ist es unverständlich, dass man so lange hingehalten wird....und auch, wenn das hier niemand hören will, weil es hier nicht gern gelesen wird:

wir sind einfach am ende!!!! basta....und das musste jetzt mal raus, auch wenn eine rein fachliche diskussion erwünscht wird.

würde eine Untätigkeitsklage uns nicht eher in verruf bringen bei der abh? Wir haben solche angst, denen noch weiter auf die füsse zu treten, nachdem sie unseren anwalt schon so angegangen sind...allerdings sollten wir doch auch ein recht darauf haben, unser recht zu nutzen, oder?

Ich bin im moment hin- und hergerissen.....der widerspruch wurde vor knapp 3 monaten eingereicht......

würde es ratsam sein, sich persönlich mal mit den mitarbeitern der abh in verbindung zu setzten? oder "sollte"man das nicht tun, wenn ein anwalt eingeschaltet ist?

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Antwort #7 - 04.12.2006 um 18:25:50
 
asalty schrieb am 04.12.2006 um 14:33:52:
würde eine Untätigkeitsklage uns nicht eher in verruf bringen bei der abh? ...
würde es ratsam sein, sich persönlich mal mit den mitarbeitern der abh in verbindung zu setzten?


mit der untätigkeitsklage muss man es sportlich sehen: du hast ein recht darauf, dass die behördliche entscheidung in angemessener zeit durch ein gericht überprüft wird. wenn die ALB ihre entscheidung hinauszögert, dann gibt dir die untätigkeitsklage die möglichkeit, unabhängig vom verhalten der ALB eine entscheidung herbeizuführen. meine erfahrung ist, dass ein erstes persönliches antasten an den sachbearbeiter hilfreich ist. wenn sie sich aber nicht darauf einlassen, dann ist es auch meine erfahrung, dass sie dich nur dann ernst nehmen, wenn du konsequent deine rechte geltend machst. ein aufeinander zugehen funktioniert halt nur danach, wenn man auch was hat, um es in die waagschale werfen zu können..

weder du noch dein anwalt sollten sich lächerlich machen und darüber einen streit anfangen, wer was gesagt hat oder nicht.

meine erfahrung ist auch, dass ein freundlicher aber bestimmter hinweis auf die unzumutbarkeit (§ 5 Abs. 2) der trennung ausreicht, um das visum hier in deutschland zu bekommen.  wenn sie das - wie bei dir - nicht wollen, dann geht es halt zur widerspruchsbehörde. und wenn die auch nicht will, dann geht es halt ans verwaltungsgericht. und wenn dein anwalt die entscheidung der widerspruchbehörde abwarten will, dann kannst du das machen oder eben nicht.

so wie ich dich verstanden habe ist nicht der beweis der tatsächlich geführten familiären lebensgemeinschaft das problem, sondern eben das nachholen des widerspruchsverfahrens vom ausland aus. wenn das so ist, dann brauchst du keine weitere eidestattliche versicherung, sondern etwas antrieb, um die sache auf den schreibtisch eines richters zu bringen, der hoffentlich die unzumutbarkeit der trennung sieht.  Augenrollen
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Antwort #8 - 04.12.2006 um 21:01:27
 
asalty schrieb am 03.12.2006 um 00:57:57:
Desweiteren weiss jede Behörde, dass er sich bei mir aufhält...auch die ARGE, von der ich zur zeit ALGII beziehe, denn die hat mir mein Geld um 140 euro gekürzt......aufgrund der tatsache, dass er bei mir lebt....allerdings kein einkommen hat......da er keine sozialleistungen bezieht und auch nicht arbeiten gehen darf aufgrund der fehlenden AE und somit fehlender Arbeitserlaubnis.

Rechtlich trage ich persönlich schon konsequenzen....er wird als vollwertig in meine bedarfsgemeinschaft eingerechnet (ARGE weiss über alles bescheid, hat anträge in kopie vorliegen) da wir im "normalfall" eine bedarfsgemeinschaft wären....(Widerspurch ist eingelegt)


Die ARGE könnte recht haben, er könnte hingegen Ansprüche auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz haben. Darüber entscheidet das Sozialamt.

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Antwort #9 - 04.12.2006 um 21:30:17
 
ansprüche nach dem asylbewerbergesetz? Inwiefern?....Auf Antrag? Glaube ich allerdings nicht, denn er ist abgelehnter asylbewerber...hatte mal eine duldung....und jetzt eben nichts.....wo hätte er dann anspruch?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 04.12.2006 um 21:42:44
 
asalty schrieb am 04.12.2006 um 21:30:17:
ansprüche nach dem asylbewerbergesetz? Inwiefern?....Auf Antrag? Glaube ich allerdings nicht, denn er ist abgelehnter asylbewerber...hatte mal eine duldung....und jetzt eben nichts.....wo hätte er dann anspruch?


AsylbLG § 1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im
Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder
noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in
ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung
noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1
bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten
Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen
Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #11 - 04.12.2006 um 22:39:09
 
ist interessant......wo wird das dann beantragt? Formlos? oder muss das der anwalt machen? das würde uns sehr helfen....vielen dank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 04.12.2006 um 22:44:22
 
asalty schrieb am 04.12.2006 um 22:39:09:
ist interessant......wo wird das dann beantragt? Formlos? oder muss das der anwalt machen? das würde uns sehr helfen....vielen dank


Beim freundlichen Sozialamt. Zunächst formlos schriftlich, Rechtsgrundlage (SGB oder Asylbewerberleistungsgesetz) kann er offenlassen, Formular wird dann ausgereicht. Sollte er bei der ARGE Leistungen beantragt haben, könnte das Datum jener Antragstellung einschlägig sein, so daß er ggf. für vergange Zeiträume Leistungen erhalten kann.

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asalty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #13 - 04.12.2006 um 22:56:09
 
.....hmmm....er ist ausreisepflichtig...hat keine duldung....antrag auf AE ist gestellt....Abgelehnt...widerspruch läuft......könnten wir trotzdem?....bin mir da sehr unsicher.....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 07.12.2006 um 12:03:29
 
asalty schrieb am 04.12.2006 um 22:56:09:
.....hmmm....er ist ausreisepflichtig...hat keine duldung....antrag auf AE ist gestellt....Abgelehnt...widerspruch läuft......könnten wir trotzdem?....bin mir da sehr unsicher.....


Welcher Nachteil sollte entstehen können? Beschleunigte Aufenthaltsbeendigung?

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