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Kann ich die Einreisesperre verkürzen? (Gelesen: 7.191 mal)
meunig
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25.11.2006 um 01:33:35
 
Hallo, ich hab ein riesiges Problem.
Nachdem mein Mann im Mai abgeschoben ist und wir nicht hier heiraten konnten, haben wir dies im Juli in Armenien nachgeholt. Als ich aus Armenien wieder zurück kam, hab ich einen Antrag auf Befristung der Einreisesperre gestellt,die Abschiebekosten beglichen und Heute kam der Brief,wo ich doch schon dachte es kann gar nicht mehr schlimmer kommen, seine Einreisesperre ist auf den 08.05.2008 befristet worden.
Mein Frage,soll ich zu einem Anwalt,gibt es andere Möglichkeiten die ich unternehmen kann,damit die Sperre verkürzt wird?
Ich meine eine Einreisesperre von 2 Jahren aus Sicht einer Familienzusammenführung ist mit dem Grundgesetz doch nicht wirklich konform. Eins meiner Grundrechte ist doch der besondere Schutz der Familie der hier in keinster Weise beachtet wird.
Mir gehen momentan soviele Dinge durch den Kopf und ich würde mich sehr über Informationen freuen.
Danke und noch einen schönen Abend
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ronny
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Antwort #1 - 25.11.2006 um 07:54:23
 
Hallo,

war denn die Eheschließung bereits bekannt, als über die Befristung entschieden wurde ?

Aus welchen Gründen wurde er abgeschoben ?

Welche Staatsangehörigkeit hast Du ?

Sind Kinder vorhanden (gemeinsame) ?

Ein paar Angaben brauchen wir noch Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 25.11.2006 um 11:12:33
 
Zitat:
Ich meine eine Einreisesperre von 2 Jahren aus Sicht einer Familienzusammenführung ist mit dem Grundgesetz doch nicht wirklich konform. Eins meiner Grundrechte ist doch der besondere Schutz der Familie der hier in keinster Weise beachtet wird.

Ohne Berücksichtigung von 6 GG wäre die Einreisesperre vermutlich gar nicht befristet worden, bzw auf einen viel längeren Zeitraum.

Für Niedersachsen gilt zb folgendes (Nds. VV AufenthG)
Zitat:
11.1.5.1
Für die Bestimmung der Dauer der Frist ist maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung bzw. Abschiebung verfolgte Zeck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht ist. Dabei ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung soll die Frist im Regelfall wie folgt festgesetzt werden:
- vier Jahre bei Ausweisungen nach § 55,
- acht Jahre bei Ausweisungen nach § 54 und
- zwölf Jahre bei Ausweisungen nach § 53.
Ist aufgrund besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 eine Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 4 und 5 oder § 56 Abs. 2 zu einer Regel- oder Ermessensausweisung herabgestuft worden, bleibt dies bei der Bemessung der Frist unberücksichtigt. Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist vielmehr durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestünde oder die Umstände, die den besonderen Ausweisungsschutz begründet haben, auch weiterhin vorliegen und deshalb schutzwürdige Belange des Ausländers für eine frühere Wiedereinreisemöglichkeit sprechen. Im Wesentlichen wird es sich um Fälle handeln, in denen der Familiennachzug angestrebt oder das Recht auf Wiederkehr geltend gemacht wird. Diese Prüfung kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der im Einzelfall bereits um bis zu drei Jahre verkürzten Frist erfolgen, da ihr die dann aktuellen Umstände zugrunde gelegt werden müssen. Auf die Möglichkeit einer entsprechenden erneuten Antragstellung ist in der ersten Befristungsentscheidung hinzuweisen.
11.1.5.2
Bei Abschiebungen ohne vorausgegangene Ausweisung und bei Zurückschiebungen beträgt die Frist im Regelfall zwei Jahre und kann nach den Umständen des Einzelfalles bis zu einem Jahr verkürzt oder bis zu zwei Jahren verlängert werden. Eine weitergehende Verkürzung der Frist sollte nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, die zum Zeitpunkt der Abschiebung oder Zurückschiebung minderjährig waren.

Wie du siehst, ist das ganze also sehr stark einzelfallabhängig, weswegen die von Ronny angesprochenen offenen Fragen natürlich von Interesse sind.

Sollten bereits alle wichtigen Punkte bei der Befristung berücksichtigt worden sein, kannst du natürlich auch noch den Klageweg bestreiten. Allerdings dauert so ein Verfahren
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meunig
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Antwort #3 - 25.11.2006 um 11:31:48
 
ronny schrieb am 25.11.2006 um 07:54:23:
Hallo,

war denn die Eheschließung bereits bekannt, als über die Befristung entschieden wurde ?

Aus welchen Gründen wurde er abgeschoben ?

Welche Staatsangehörigkeit hast Du ?

Sind Kinder vorhanden (gemeinsame) ?

Ein paar Angaben brauchen wir noch Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd



Ja,die Eheschliessung ist ereits berücksichtigt.
98 ist er mit seinen Eltern abgeschoben worden,da war er aber noch nicht volljährig und dieses Jahr,weil sein Visum schon abgelaufen war und als wir die Unterlagen zur Eheschliessung einreichen wollten,haben ihn die Polizisten abgeholt und eingesperrt,weil er wohl zur Haft ausgeschrieben wurde,wegen der damaligen Abschiebung.
Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit und nein wir haben keine Kinder

Ich glaube ich hab nichts vergessen

Hab noch eine Frage, gilt das Einreiseverbot nur für die BRD?
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Antwort #4 - 25.11.2006 um 11:43:53
 
Zitat:
98 ist er mit seinen Eltern abgeschoben worden,da war er aber noch nicht volljährig und dieses Jahr,weil sein Visum schon abgelaufen war und als wir die Unterlagen zur Eheschliessung einreichen wollten,haben ihn die Polizisten abgeholt und eingesperrt,

ich glaube ich kann nicht ganz folgen.
Ihr habt doch in Armenien geheiratet?
Oder wolltet  ihr nach seiner Abschiebung zuerst in D heiraten? Wenn ja, stellt sich für mich die Frage mit welchem Status er zu dem Zeitpunkt in D war?
Da eine Heirat in D nicht möglich war habt ihr  deshalb dann  in Armenien geheiratet?
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Antwort #5 - 25.11.2006 um 11:50:35
 
Hi,

dann sehe ich keine weiteren Gründe, die zu einer Verkürzung der jetzt festgelegten Einreisesperre angeführt werden könnten, sorry .

Die Sperre wird nach meinem Kenntnisstand schengenweit gelten.

Grüße
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Antwort #6 - 25.11.2006 um 11:53:59
 
Zitat:
Ich glaube ich hab nichts vergessen

Relativ Zwinkernd

Er wurde 98 abgeschoben -> hat er das Land tatsächlich verlassen? Ist er nachträglich zurückgekehrt? Gab es damals schon eine Einreisesperre?

Zitat:
weil sein Visum schon abgelaufen war und als wir die Unterlagen zur Eheschliessung einreichen wollten,haben ihn die Polizisten abgeholt und eingesperrt,weil er wohl zur Haft ausgeschrieben wurde,wegen der damaligen Abschiebung

Unverständlich!
Wenn ein Haftbefehl vorgelegen hätte, hätte er ja wohl kein Visum bekommen oder? Oder willst du sagen, dass er D niemals verlassen hatte?

Kannst du nochmal versuchen, die Ein- und Ausreisen zeitlich darzustellen und insbesondere die Umstände? Also ob illegal eingereist, mit welchem Visum etc.

Sollte er bereits eine Einreisesperre gehabt haben und ist dann trotzdem (illegal?) eingereist, dann spricht das natürlich nicht zu seinen Gunsten und eine längere Einreisesperre ist sicherlich vertretbar. Schließlich hätte er dann bewiesen, dass er sich nicht großartig um Gesetze kümmert.
Da die Geschichte aber immer noch nicht klar ist, ist das natürlich nur eine Vermutung!

Zitat:
Hab noch eine Frage, gilt das Einreiseverbot nur für die BRD?

Die Einreisesperre gilt üblicherweise Schengenweit.
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Antwort #7 - 25.11.2006 um 12:08:17
 
erstmal danke für eure Antworten.

Er wurde 98 mit seiner Mutter und seiner Schwester abgeschoben und hat auch anschliessend seinen Millitärdienst etc dort geleistet,er hat sich also nicht illegal in D aufgehalten, er hat dort bei seinem Vater gelebt und nach dem Dienst studiert.
Im letzten Jahr am 6. Dez hat er ein italienisches Multivisum bekommen und ist dann  in Paris gelandet und nach D gekommen.
Wir wollten dann hier die Papiere einreichen um zu heiraten,aber zu dem Zeitpunkt war das Visum bereits abgelaufen und den Rest habe ich oben bereits erzählt.
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Antwort #8 - 25.11.2006 um 12:26:04
 
Zitat:
Im letzten Jahr am 6. Dez hat er ein italienisches Multivisum bekommen und ist dann  in Paris gelandet und nach D gekommen.

Also Falschangaben bei Visumsbeantragung:
- Zuständig wäre nicht die IT Botschaft gewesen, sondern die deutsche
- Zweck war nicht "Besuch", sondern offensichtlich Heirat und Daueraufenthalt.
- Evtl. wäre noch zu fragen, ob er bei der IT Botschaft angegeben hat, dass er bereits einmal aus D abgeschoben wurde.

Dürfte aber letztlich alles relativ uninteressant sein. Die zwei Jahre sind vermutlich vertretbar.
Der Klageweg bleibt euch offen, wobei noch nicht unbedingt sicher ist, dass das Gesamtverfahren (mit evtl Revision/Berufung) selbst im Erfolgsfall zu einer (wesentlich) schnelleren Einreise führt.

Art 6 GG ist zwar grundsätzlich zu beachten, aber:
(aus einer Entschiedung des BVerfG zu einer Abschiebung eines dt-vh):
Zitat:
2. Art. 6 Abs. 1 GG enthält sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie als auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts und gilt auch für Ausländer (BVerfGE 31, 58 [67]). Zwar schützt Art. 6 Abs. 1 GG den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen nicht schlechthin vor Abschiebung (BVerfGE 35, 382 [408]); das Interesse des deutschen Ehepartners daran, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen, ist aber bei jeder Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Ausländers von Amts wegen zu berücksichtigen (BVerfGE 19, 394 [397]; 35, 382 [408]).

Es wäre also allenfalls zu überprüfen, ob die ABH den 6 GG nicht ausreichend berücksichtigt hat.

März 06 hattest du geschrieben, dass ihr in Armenien heiraten wollt. Das wäre möglicherweise die bessere Wahl gewesen ...
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Antwort #9 - 25.11.2006 um 12:27:57
 
Zitat:
Im letzten Jahr am 6. Dez hat er ein italienisches Multivisum bekommen und ist dann  in Paris gelandet und nach D gekommen

Augenrollen

......und du findest die "lange" Sperre nun ungerecht?
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Antwort #10 - 25.11.2006 um 12:36:58
 
Danke für die Antworten

Natürlich finde ich die Einreisesperre ungerecht, ich meine man verlangt von mir,das ich meine Ehe für 2 Jahre auf Distanz führe. Die Flüge für Armenien sind auch nicht so günstig,dass ich mal kurz nach Yerevan fliegen kann.
Ein Jahr hätte ich locker vertreten können,aber 2 Jahre finde ich für eine Ehe unzumutbar
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Antwort #11 - 25.11.2006 um 12:54:30
 
Zitat:
Natürlich finde ich die Einreisesperre ungerecht

das du als pers. Betroffene das so siehst ist verständlich.  Ich sehe das etwas anders.
Zitat:
man verlangt von mir

der Ansatz ist wohl ein falscher. Du kannst die Ehe auch in seiner Heimat führen.
Abgeschoben, beim Visaantrag gelogen und dann illegal in D.  Ärgerlich
So genau scheint er es mit den dt. Gesetzen nicht zu nehmen.

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Antwort #12 - 25.11.2006 um 13:41:01
 
Danke für deine Meinung Bommel, ist sehr aufschlussreich.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 25.11.2006 um 14:46:47
 
Moin,

hier klinke ich mich auch mal ein:

Die erste Abschiebung erfolgte 1998. Damit muss er schengenweit zur Fahndung ausgeschrieben werden. Normalerweise dürfte ihm kein Schengenland, und dazu gehört auch Italien, kein Visum erteilen. Er hat sich aber offensichtlich bewusst an ein anderes Land als Deutschland gewandt in der Hoffnung, dass die Einreisesperre nicht auffällt. Hat ja auch geklappt. Aber hier liegt ja schon der erste vorsätzliche Verstoß vor.
Warum habt ihr euch nicht nach der ertsen Abschiebung und vor der Wiedereinreise entshlossen in Armenien zu heiraten und dann alles wieder auf die legale Bahn gebracht. Aber egal, ihr hattet euch anders entschieden.

Selbst die zweite Einreise mit dem Schengenvisum ist nach dem SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) illegal gewesen. Da beisst keine Maus den Faden ab. Der zweite vorsätzliche Verstoß gegen das AufenthG.

Ihr habt dann offensichtlich dann sogar die Dauer des Visum überschritten, um zu heiraten. Der dritte vorsätzliche Verstoß.

Die 2. Abschiebung erfolgte zu Recht.  Das alles sind Fakten und wird auch nicht bezweifelt.

Jetzt das ganze aus der Sicht einer ABH:

Du als deutsche Ehefrau wusstest von der 1. Abschiebung, der 2. illegalen Einreise, der Visumsüberschreitung und der 2. Abschiebung vor eurer Eheschließung. Trotz der Sperren hast du ihn in Kenntnis dieses Sachverhaltes geheiratet.
Die ABH und wahrscheinlich auch die Verwaltungsgerichte werden das Verhalten deines Mannes als besonders hartnäckig bezeichnen und zusammen mit deinen Vorkenntnissen m.E. nicht zu einer anderen Entscheidung kommen. Bestenfalls wird die Frist ein wenig gekürzt, aber bei der änge der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ....
Also auch von mir mein Statement: Deine Überraschung über die Befristungszeit überrascht mich, da ihr beide mehrfach vorsätzlich und hartnäckig gegen deutsche Gestze verstoßen habt.

Habt Geduld, bis die Sperre vorbei ist.

Proll
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Antwort #14 - 25.11.2006 um 15:20:56
 
Hey Proll, danke für dein Statement

Ich sage nicht,dass wir keinen Fehler gemacht haben, wenn ich könnte,würde ich alles ungeschehen machen,glaub mir.
Warum ich über die höhe der Abschiebung überrascht bin kann ich dir sagen.Als die Abschiebung von statten ging,habe ich mich mit dem zuständigen Beamten unterhalten und dieser hat mir mitgeteilt,dass er danach 1 Jahr nicht mehr ins Land darf,deswegen bin ich so erschrocken,als ich den Brief geöffnet habe
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