Moin,
hier klinke ich mich auch mal ein:
Die erste Abschiebung erfolgte 1998. Damit muss er schengenweit zur Fahndung ausgeschrieben werden. Normalerweise dürfte ihm kein Schengenland, und dazu gehört auch Italien, kein Visum erteilen. Er hat sich aber offensichtlich bewusst an ein anderes Land als Deutschland gewandt in der Hoffnung, dass die
Einreisesperre nicht auffällt. Hat ja auch geklappt. Aber hier liegt ja schon der erste vorsätzliche Verstoß vor.
Warum habt ihr euch nicht nach der ertsen Abschiebung und vor der Wiedereinreise entshlossen in Armenien zu heiraten und dann alles wieder auf die legale Bahn gebracht. Aber egal, ihr hattet euch anders entschieden.
Selbst die zweite Einreise mit dem Schengenvisum ist nach dem SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen) illegal gewesen. Da beisst keine Maus den Faden ab. Der zweite vorsätzliche Verstoß gegen das
AufenthG.
Ihr habt dann offensichtlich dann sogar die Dauer des Visum überschritten, um zu heiraten. Der dritte vorsätzliche Verstoß.
Die 2. Abschiebung erfolgte zu Recht. Das alles sind Fakten und wird auch nicht bezweifelt.
Jetzt das ganze aus der Sicht einer
ABH:
Du als deutsche Ehefrau wusstest von der 1. Abschiebung, der 2. illegalen Einreise, der Visumsüberschreitung und der 2. Abschiebung vor eurer Eheschließung. Trotz der Sperren hast du ihn in Kenntnis dieses Sachverhaltes geheiratet.
Die
ABH und wahrscheinlich auch die Verwaltungsgerichte werden das Verhalten deines Mannes als besonders hartnäckig bezeichnen und zusammen mit deinen Vorkenntnissen m.E. nicht zu einer anderen Entscheidung kommen. Bestenfalls wird die Frist ein wenig gekürzt, aber bei der änge der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ....
Also auch von mir mein Statement: Deine Überraschung über die Befristungszeit überrascht mich, da ihr beide mehrfach vorsätzlich und hartnäckig gegen deutsche Gestze verstoßen habt.
Habt Geduld, bis die Sperre vorbei ist.
Proll