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deutches Kind ausländischer Papa (Gelesen: 6.672 mal)
Mick
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Antwort #15 - 21.11.2006 um 07:49:26
 
ronny schrieb am 21.11.2006 um 07:27:32:
Da wage ich aber schüchtern einen Einwurf:
1. § 28 Abs. 1 Satz 2 sagt KANN, oder nicht ?


Jow, stimmt!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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inge
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Antwort #16 - 21.11.2006 um 09:26:52
 
Um das für den Fragesteller noch mal zusamenzufassen:

- Er KANN (Ermessen, aber besondere Berücksichtigung des Kindeswohls) eine AE nach §28 bekommen.
- Da er seinen aktuellen Zweck (Studium) nur wechseln darf, wenn ein ANSPRUCH auf Aufenthalt vorliegt (= nicht KANN), wird er voraussichtlich ausreisen müssen, um eine FZF zu beantragen?

So er also tatsächlich ausreisen müßte, wäre es wahrscheinlich das beste, vorher mit der zuständigen ABH (Wohnort Kind?) zu sprechen, um sicherzustellen, DASS das Visum erteilt werden kann und dass dieses möglichst zügig erfolgt?
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inge
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Antwort #17 - 21.11.2006 um 09:31:27
 
Nachtrag (bzw. Zusatz) zum Komplex Studium:

Der Fragesteller hat einen ARBEITSVERTRAG ab 1.1.07
- Ist denn überhaupt noch Studium angesagt?
- Studium erfolgreich beendet und dann AE nach 18 (dann könnte doch auch direkt auf 28 gewechselt werden?) ?
- Offensichtlich wird ja "relativ" viel verdient, sonst wäre keine Unterhaltszahlung möglich. Liegt denn evtl. schon ein (nicht genehmigter) Wechsel des Aufenthaltszwecks vor, d.h. wird das Studium evtl nur noch pro-forma durchgeführt?
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gibran
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Antwort #18 - 21.11.2006 um 11:16:33
 
hi Inge,
so ist es...Im Moment versuche ich gerade im zust. ABH über den §18 AE zu bekommen, da ich mich aber früher für eine Weiterbildung entschieden habe, ohne informiert zu sein, dass so ein Wechsel doch recht kompliziert ist trotz bestehendem Eistellungsvertrages...Details in einem anderen Forum. Der Prozess läuft noch..bearbeiterin meinte "sieht nicht gut aus"...dann  will ich versuchen mit §28, weil sonst bin ich von meiner tochter getrennt, und die mama insbesondere in finanziellen schwierigkeiten kommt. Das wollen wir doch alle nicht...  Traurig

- man darf aber dei AE zwei mal beantragen, also mit einer anderen Rechtsgrunlage oder ?

-Mein Status als Student will ich noch bis zum 31.12. behalten, da ich noch an der uni als doktorand beschäftigt bin, schon mit dem Prof. abgesprochen. Da verdiene ich auch schon, unterhalt bezahle ich brav, und meine tochter bekommt die geschenke doppelt,im ramadan-fest und weihnachten  Durchgedreht

- "relativ" gut verdienen werde ich schon aber nicht im Sinne von §18, ich werde sowas um die BAT IIa vielleicht einbisschen mehr bekommen...eigentlich schon i.o.

-@Ronny und Mick....
was hat das "KANN" an sich....? " sie kann abweichend" muss aber nicht ? oder was heisst das ? bitte um genauere Schilderung.

-@inge...was ist eine FZF ?

-@ alle , wie kann man zitieren, welche knöpfe muss ich drücken ? Augenrollen

danke
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Antwort #19 - 21.11.2006 um 15:11:25
 
gibran schrieb am 21.11.2006 um 11:16:33:
-@Ronny und Mick....
was hat das "KANN" an sich....? " sie kann abweichend" muss aber nicht ? oder was heisst das ? bitte um genauere Schilderung.

"Kann, muss aber nicht". In der Folge: Ein Wechsel von der
Studenten-AE ist grundsätzlich (also in der Regel) nicht mög-
lich, siehe § 16 Abs. 2 AufenthG.

Zitat:
-@inge...was ist eine FZF ?

Familienzusammenführung.

Zitat:
-@ alle , wie kann man zitieren, welche knöpfe muss ich drücken ? Augenrollen

Text markieren und diesen ... anklicken.
Oder oberhalb eines Postings diesen ... klicken.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #20 - 21.11.2006 um 15:35:14
 
inge schrieb am 21.11.2006 um 09:26:52:
Um das für den Fragesteller noch mal zusamenzufassen:

- Er KANN (Ermessen, aber besondere Berücksichtigung des Kindeswohls) eine AE nach §28 bekommen.
- Da er seinen aktuellen Zweck (Studium) nur wechseln darf, wenn ein ANSPRUCH auf Aufenthalt vorliegt (= nicht KANN), wird er voraussichtlich ausreisen müssen, um eine FZF zu beantragen?

verstehe...

So er also tatsächlich ausreisen müßte, wäre es wahrscheinlich das beste, vorher mit der zuständigen ABH (Wohnort Kind?) zu sprechen, um sicherzustellen, DASS das Visum erteilt werden kann und dass dieses möglichst zügig erfolgt?


ok...jetzt versteh ich die ganze sache...dann muss ich im "worst case" ausreisen,
ich hoffe das würde dann mit der zeit klappen, da mein neuer vertrag ab dem 01.01.2007 fällt....hmmm....

ich werde mal versuchen...vielen dank
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Antwort #21 - 05.12.2006 um 10:25:39
 
liebe Ratgeber....
es hat geklappt, gestern wurde meine neue Aufenthaltserlaubins nach §28 Abs.1 Satz 1. Nr. 3 erteilt. Dazu habe ich nachgewiesen:
- Unterhaltszahlung
-Stellungsnahme des Jugendamtes
- Vaterschaftsanerkennung
"worst case" lag nicht vor, ich brauche nicht nach hause vorher....
ich kann immer noch nicht glauben...ich habe am wenigstens damit gerechnet....
ich wäre beinah in die falsche Richtung gekämpft...
also nochmal unser aufrichtiges Danke Schön an das info4alien.de team (Mick, Ronny und Inge...)...und an alle anderen, die in der diskussion mitbeteiligt waren.

weiter so und viele Grüsse

meine tochter, die liebe Mütter, und Gibran
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