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Volljährigkeit - Konsequenzen auf die AE (Gelesen: 7.370 mal)
Hansi
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18.11.2006 um 14:23:06
 
Hallo,

meine Stieftochter hat seit einigen Monaten eine AE gem. §32 Abs1 Nr. 2 AufenthG. D.h. sie ist gemeinsam mit der alleinsorgeberechtigten Mutter, die ich zwischenzeitlich geheiratet habe, nach Deutschland eingereist und zu mir gezogen, und hat zu diese, Zweck eine AE erhalten. In wenigen Monaten wird die Tochter 18. Zu diesem Zeitpunkt wird sie noch den Integrationskurs besuchen, der vor kurzem begonnen hat. Ihre AE läuft zum 18. Geburtstag ab, da dann ihr Pass (Kinderausweis) ungültig wird. Der neue Reisepass wurde zwar in der Botschaft beantragt, die Bearbeitung kann sich aber noch hinziehen.

Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AufenthG wird ihr Aufenthaltsrecht mit der Volljährigkeit ein eigenständiges, von der familiären Lebensgemeinschaft unabhängiges Recht, das verlängert werden kann. Nach meinem Verständnis der Vorschriften hat sie aber keinen Erteilungs-Anspruch. Diese Kann-Bestimmung ist an die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gebunden. Demnach muss nach § 5 AufenthG u.a. auch der Lebensunterhalt gesichert sein. Ist diese Bedingung bereits aufgrund der Verpflichtungserklärung erfüllt, die ich vor der Einreise zur Familienzusammenführung für den Zeitraum von 5 Jahren unterschrieben hatte? Die Wahrscheinlichkeit, dass sie gleich nach dem Integrationskurs einen guten Job bekommt, schätze ich als eher gering ein. Und das Ausbildungsjahr beginnt ja auch erst wieder im Sommer. Der Übertritt in eine weiterbildende Schulen wäre ebenfalls erst im September möglich -  hier könnte sie aber den Lebensunterhalt auch nicht selbst decken...

Welche Aspekte können noch einen Einfluss auf die Ermessensentscheidung des Beamten haben, wenn ich davon ausgehe, dass sie nicht kriminell wird oder sonst irgendwie negativ auffällt? Ich habe von einem Fall im Bekanntenkreis gehört, in dem die Mutter mit dem Kind kurz vor dem 18. ins Herkunftsland gefahren ist, um dort den neuen Pass zu beantragen. Daraufhin hatte das Kind nach dem Geburtstag kein Visum mehr erhalten. Wenn meine Stieftochter nun ausreisen müsste, weil der beantragte Pass noch nicht vorliegt, und die AE dann nicht mehr erteilt werden sollte, steht meine Ehe auf dem Spiel. Schließlich ist die Tochter noch ziemlich unselbstständig, was durch den Wechsel in die neue Heimat nicht gerade erleichtert wurde, und meine Frau würde sie nie alleine "zuhause" zurücklassen.

Wer hat eigene Erfahrungen mit der Verlängerung der AE beim Eintreten der Volljährigkeit?

Herzlichen Dank für euere Infos,

Hansi
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Antwort #1 - 18.11.2006 um 14:27:37
 
Hansi schrieb am 18.11.2006 um 14:23:06:
Hallo,
meine Stieftochter hat seit einigen Monaten eine AE gem. §32 Abs1 Nr. 2 AufenthG.

Die Wahrscheinlichkeit, dass sie gleich nach dem Integrationskurs einen guten Job bekommt, schätze ich als eher gering ein. Und das Ausbildungsjahr beginnt ja auch erst wieder im Sommer. Der Übertritt in eine weiterbildende Schulen wäre ebenfalls erst im September möglich


Ich würde zusehen, daß sie jetzt gleich (warum nicht unmittelbar nach Einreise?) in eine allgemeinbildende Schule kommt.

Gruß, ULF
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Antwort #2 - 18.11.2006 um 15:46:27
 
Warum sollte deine Stieftochter keinen Anspruch auf Verlängerung der AE haben?
Die AE deiner Stieftochter wird gem. § 34 AufenthG verlängert.
Die Verpflichtungserklärung ist ja für die gesamte Dauer des Aufenthalts deiner Stieftochter gültig.

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Antwort #3 - 18.11.2006 um 18:14:14
 
Zitat:
Warum sollte deine Stieftochter keinen Anspruch auf Verlängerung der AE haben?


Weil § 34 Abs. 1 nicht zutrifft, da niemand mehr sorgeberechtigt ist und nach Absatz 3 nur im Wege des Ermessens  erteilt wird ?

U.U. wird eine neue VE erforderlich .....

... weil die ursprüngliche zur FZF war, und es jetzt um eigenständiges Aufenthaltsrecht geht (Zweckwechsel). Die neuen VE sehen das ja vor.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 19.11.2006 um 18:12:13
 
ja natürlich Abs. 3
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Hansi
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Antwort #5 - 20.11.2006 um 19:45:14
 
ulf schrieb am 18.11.2006 um 14:27:37:
Ich würde zusehen, daß sie jetzt gleich (warum nicht unmittelbar nach Einreise?) in eine allgemeinbildende Schule kommt.

Gruß, ULF


Hallo Ulf!

Nachdem sie im Herkunftsland eine allgemeinbildende Schule abgeschlossen hatte, und dies als Mittlere Reife hier anerkannt wird, hielt ich es für am sinnvollsten, die Schiene Integrationskurs zu wählen. Wie sollte sie denn mit ihren bisherigen geringen Deutschkenntnissen eine FOS schaffen?

Dass sie mit dem gewählten Kurs nicht gerade in eine lernfreudige Umgebung geraten ist, (die meisten TeilnehmerInnen sind weit hinter dem regulären Stoff und üben sich im Buchstabieren der Wörter in den stundenplanmäßigen Grammatiklektionen und sind nicht gerade motiviert, weil sie nicht einsehen, weshalb sie überhaupt einen Kurs besuchen müssen. Ein Wechsel in einen anderen Kurs mit einem höheren Ausgangsniveau und schnelleren Lerntempo ist mangels Teilnehmer aber nicht möglich) steht auf einem anderen Blatt.

Herzliche Grüße,

Hansi
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Antwort #6 - 20.11.2006 um 20:16:49
 
ronny schrieb am 18.11.2006 um 18:14:14:
Weil § 34 Abs. 1 nicht zutrifft, da niemand mehr sorgeberechtigt ist und nach Absatz 3 nur im Wege des Ermessens  erteilt wird
?
Questioning

Hallo!

Wie muss ich das Fragezeichen in Ronnys Zitat verstehen? Ist das eine Aussage, oder will er sich nicht festlegen? Liege ich mit meiner Vermutung also richtig, dass es sich um eine Ermessenfrage handelt, in der die entscheidende ABH ziemlich viel Spielraum hat? Reicht es da üblicherweise aus, dass sie der Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs nachkommt, und dass eine VE vorliegt / ggfs. eine neue VE ausgestellt wird? Wozu sollte jemand denn nach § 32 (1) 2 AufenthG im Extremfall am Tag vor der Volljährigkeit eine AE erhalten, wenn die tagsdarauf gleich schon wieder hinfällig würde? Schließlich weisen die Anwendungsbestimmungen ja gleich im Vorspann zum § 32 darauf hin, dass hier nicht der Tag des Entscheidung der Behörde sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung relevant ist.

Welche konkreten Fragen sind also nun bei dieser Ermessensentscheidung der ABH wirklich wichtig?

Oder mach´ ich mir einfach wieder nur unnötige Sorgen?

Herzliche Grüße,

Hansi
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Antwort #7 - 21.11.2006 um 07:19:07
 
Zitat:
Wie muss ich das Fragezeichen in Ronnys Zitat verstehen?


Eher als rhetorisches Satzzeichen, auf diese unzutreffende Antwort:

Zitat:
Warum sollte deine Stieftochter keinen Anspruch auf Verlängerung der AE haben?


Fakt ist, dass da kein Anspruch besteht , sondern nur eine Ermessensentscheidung.

Zitat:
Oder mach´ ich mir einfach wieder nur unnötige Sorgen?


Glaube schon Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 06.02.2007 um 10:26:52
 
Hallo,

danke für die vorstehenden Antworten wegen der Erteilung einer neuen AE. Wenn auch kein absoluter Rechtsanspruch besteht, habt ihr mich zuversichtlich gestimmt, dass die wohl doch erteilt werden wird.

Aber jetzt scheint ein neues Problem aufzutauchen:

Obwohl wir im Oktober 06 im ukrainischen Konsulat waren, um die Unterlagen zu beantragen, die meine Stieftochter für den neuen Pass braucht, haben wir seither
trotz nochmaliger schriftlicher Anfrage nichts mehr von dort gehört.

Meine Frage:

Was passiert, falls wir es nicht schaffen sollten rechtzeitig
bis zum 18. Geburtstag, an dem der bisherige Pass ("Kinderausweis") abläuft,
einen neuen Pass zu bekommen?

Eine AE wird ohne gültigen Pass wohl kaum erteilt werden können? "Nach Hause" fahren kommt auch nicht in Frage, weil ja der Integrationskurs noch läuft. Außerdem gibt es dieses Zuhause ja gar nicht mehr, und sie könnte höchstenfalls vorübergehend bei Verwandten unterkommen.  Kommt hier die Fitkionsbescheinigung in Betracht? Oder kann das Konsulat den bisherigen Kinderausweis einfach verlängern?

Die ABH hatte uns zwar bei der Erteilung der AE ans Herz gelegt, uns rechtzeitig um den neuen Pass zu kümmern. Aber bis auf vielleicht zwei Wochen, die ich brauchte, um einen freien Termin für die Fahrt zum Konsulat zu finden, sind die Verzögerungen mit der Beschaffung von Unterlagen, Beglaubigungen und Übersetzungen sowie eben mit der Wartezeit auf die Antwort des Konsulates zu erklären.


Ich hoffe, ihr könnt mir eine Lösung nennen!

Herzliche Grüße,

Hansi
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Antwort #9 - 06.02.2007 um 10:44:59
 
Wenn deine Stieftochter keinen Pass hat, gibt's statt AE normalerweise eine Fiktionsbescheinigung.

UA Pass: Ich vermute mal, dass ihr deine Frau vorher nicht als dauerhaft im Ausland lebend bei der Botschaft registriert habt? Das ist ein recht langwieriger und komplizierter Prozess.

Die Beantragung eines Passes selbst ist eigentlich weder langwierig noch schwierig (jedenfalls für ukrainische Verhältnisse)
Wir haben für die Tochter meiner Frau (15) einen Pass beantragt und das Ganze hat nicht mehr als ca. 8 Wochen gedauert. Überdies haben wir sogar gleich einen "richtigen" Pass bekommen und keinen "Kinderpass".

Wie gesagt: Bei der ukr. Botschaft dreht sich erstmal alles um "Registrierung". Hat man die nicht (bzw. nicht angefangen), wird's halt kompliziert, weil die Botschaft dann eigentlich nicht für einen zuständig ist. Offiziell lebt man ja noch in der Ukraine.
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Antwort #10 - 07.02.2007 um 09:24:52
 
inge schrieb am 06.02.2007 um 10:44:59:
Wenn deine Stieftochter keinen Pass hat, gibt's statt AE normalerweise eine Fiktionsbescheinigung.

UA Pass: Ich vermute mal, dass ihr deine Frau vorher nicht als dauerhaft im Ausland lebend bei der Botschaft registriert habt? Das ist ein recht langwieriger und komplizierter Prozess.

Ja, offensichtlich handelt es sich um die Registrierung, bei der sich seit Oktober scheinbar nichts mehr tut. Aber genau weiß ich das nicht, weil ich ja quasi nur als Fahrer dabei war.
Zitat:
Wir haben für die Tochter meiner Frau (15) einen Pass beantragt und das Ganze hat nicht mehr als ca. 8 Wochen gedauert. Überdies haben wir sogar gleich einen "richtigen" Pass bekommen und keinen "Kinderpass".
Meine Stieftochter hat in der UA in den letzten beiden Jahren zwei Mal "nur" einen Kinderpass bekommen, obwohl sie schon über 16 war. (Der zweite Ausweis wurde notwendig, nachdem die Behörden darauf gekommen waren, dass beim Übertragen aus dem Russischen ein falsches "i" im Namen stand.)
Zitat:
Wie gesagt: Bei der ukr. Botschaft dreht sich erstmal alles um "Registrierung". Hat man die nicht (bzw. nicht angefangen), wird's halt kompliziert, weil die Botschaft dann eigentlich nicht für einen zuständig ist. Offiziell lebt man ja noch in der Ukraine.

Ich bin ja froh, wenn das Verfahren von Deutschland aus überhaupt möglich ist. Russen müssen ja scheinbar generell "nach Hause", um sich als im Ausland lebend registrieren zu lassen. Legalisierte Meldebescheinigung und Heiratsurkunde haben wir jedenfalls bei dem Termin im Oktober im Konsulat abgeben können...

Wie bereits oben geschrieben, kenne ich im Bekanntenkreis einen Fall, da ging die Mutter mit dem Kind kurz vor dem 18. Geburtstag zurück, um die Passangelegenheiten zu klären. Konsequenz: Das nun volljährige Kind erhielt kein Visum mehr, und die Frau kam alleine wieder nach Deutschland. Wenn uns das passieren würde -  ich weiß nicht, was meine Frau dann machen würde.


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Antwort #11 - 07.02.2007 um 10:26:49
 
Zitat:
Ja, offensichtlich handelt es sich um die Registrierung, bei der sich seit Oktober scheinbar nichts mehr tut.

Grundsätzlich ist die Botschaftsregistrierung ein ziemlich langwieriger Prozess, wobei die eigentlich Pass-Ausstellung allerdings schon möglihc ist (war?), wenn die Registrierung ordnungsgemäß begonnen wurde.
Theoretisch ist es zumindest bei der Botschaft in Berlin möglich, das innerhalb eines Tages (inklusive Express-Gebühren) abzuwickeln.
Bei Beantragung eines Passes kann es schon etwas dauern, bis die Botschaft sich mit "ok, kommen sie" meldet, allerdings solltet ihr (bzw. du fragst mal deine Frau) dringend klären, welche Vorgänge denn jetzt bei der Botschaft/Konsulat angeschubst wurden.

Wenn ihr auf die "endgültige" Registrierung wartet, dann kann das dauern.
Bei uns gab's den Bescheid (in Ukraine offiziell abgemeldet) nach 1.5 Jahren. Den "Registrierungsstempel" der Botschaft hatten wir allerdings schon nach ca. 3 Monaten im (neuen, wg Namensänderung) Pass.
Bis zu diesem Zeitpunkt wollte unsere ABH auch keine AE geben, sondern nur ne FBesch. Inzwischen weiß ich zwar, dass die ABH die Namensführung auch im Pass hätte vermerken können, aber da unsere ABH ansonsten immer toll geabreitet hat und die Registrierung letztlich ja auch unsere "Pflicht" war, bin ich da nicht übermäßig böse, auch wenn das Ganze durch die Eile deshalb nicht wirklich billig war ...
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Antwort #12 - 08.02.2007 um 08:37:43
 
inge schrieb am 07.02.2007 um 10:26:49:
Den "Registrierungsstempel" der Botschaft hatten wir allerdings schon nach ca. 3 Monaten im (neuen, wg Namensänderung) Pass.

´Nen Stempel mit der Gültigkeit von 3 Jahren hat meine Frau und die Kinder auch schon seit sie im Oktober in München vorgesprochen haben. Und laut gestrier Auskunft des Konsulates könnte sie ab jetzt auch jederzeit einen neuen Pass mit neuem Namen bekommen. Bislang ist ihr neuer Familienname nach deutschem Recht nur auf der AE vermerkt. Sie könnte sogar einen Pass bekommen, in dem die Kinder mit eingetragen sind. Nur leider gilt die Eintragung der Tochter auch nur bis zur Volljährigkeit.

Für die Ausstellung eines neuen Passes für die Tochter müssten wir aber erst auf irgend welche Papiere warten, die in der Regel zwischen 3 und 5 (/ 6?) Monate brauchen...

Das ukrainische Konsulat hätte auch gar keine Probleme damit, wenn unsere Große keinen gültigen Pass hat Zwinkernd. Die Frage ist nur, wie kommt die ABH damit klar. Ich denke, ich werde da heute oder morgen fragen. Ein schlechtes Gewissen, dass wir etwas versäumt hätten, habe ich ja nicht.

Herzliche Grüße,

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Antwort #13 - 08.02.2007 um 09:00:22
 
Zitat:
Für die Ausstellung eines neuen Passes für die Tochter müssten wir aber erst auf irgend welche Papiere warten, die in der Regel zwischen 3 und 5 (/ 6?) Monate brauchen...

Grundsätzlich sind den ABHs die Bearbeitungszeiten der meisten Botschaften (zumindest der wichtigsten) wohl bekannt. Da ihr einen neuen Pass beantragt habt (?), sollte die ABH deshalb eine Fiktionsbescheinigung austellen dürfen.
Wäre ggfs vielleicht hilfreich, wenn ihr irgendwelche Dokumente vorlegen könntet, aus denen die Passbeantragung hervorgeht. Die sind dann allerdings wohl ukrainisch und ohne Übersetzung für die ABH auch nicht gerade hilfreich.

Uns hatte die ABH damals gesagt, wir sollten uns auf ca. 9 Monate Bearbeitungszeit bei der ukrainischen Botschaft einstellen ...

Wird schon klappen, denk ich.
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Antwort #14 - 28.02.2007 um 19:25:14
 
Hallo!

Ich möchte nochmals an den Beginn meines Posts anknüpfen. Da es nun ernst wird, und der 18. Geburtstag meiner Stieftochter vor der Tür steht, habe ich mir den "Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis" zuschicken lassen.

Wie bereits oben ausgeführt, entsteht nach §34 (2) AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das gemäß §34 (3) verlängert werden kann. Nun meine Frage: Was gebe ich bei der Frage nach dem Zweck des Aufenthaltes an? Soll ich hier weiterhin "Familiäre Gründe" angeben, und in der Erläuterung, dass sie weiterhin bei der Mutter und mir wohnen wird,  obwohl sie künftig nicht mehr verpflichtet wäre, die familiäre Lebensgemeinschaft aufrecht zu erhalten? Der Zweck "Ausbildung" wäre ja nur befristet, außerdem geht sie derzeit noch gar keiner konkreten Ausbildung nach, sondern besucht den von der ABH angeordneten Integrationskurs.

Herzliche Grüße,

Hansi

P.S. Natürlich wird sie (zumindest solange sie kein eigenes Einkommen hat) auch weiterhin bei uns wohnen. Nicht dass jemand meinen Text so interpretiert, dass wir das nur pro Forma angeben wollten, um mir ihr günstigere Chancen zum Erhalten der AE zu verschaffen.
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Antwort #15 - 13.06.2007 um 20:59:57
 
Hallo!

Stand der Dinge ist aktuell:

1. Im abgelaufenen Pass hat das Konsulat mit einem Stempel bestätigt, dass wir dort vorgesprochen haben, und offensichtlich auch, dass sie dort für einen bestimmten Zeitraum registriert ist. (Der Text ist ukrainisch.)

2. Die ABH hat daraufhin eine Fiktionsbescheinigung erteilt.

3. Das Konsulat hat sich nach 8 Monaten noch immer nicht gemeldet, obwohl ursprünglich von 3 - 6 Monaten die Rede war. Eine schriftliche Anfrage blieb unbeantwortet, telefonisch wurde die Auskunft erteilt, dass es durchaus auch 12 Monate dauern könne. Erst wenn die Papiere da seien, könne sie den neuen Pass im Konsulat beantragen.

4. Den Integrationskurs hat sie mit Erfolg abgeschlossen und ein Ausbildungsplatz ab August wurde ihr mündlich zugesagt.

Meine Fragen:
1. Kann sie mit dem eigentlich abgelaufenen aber vom Konsulat abgestempelten Pass und der Fiktionsbescheinigung reisen? (Insbesondere in das Herkunftsland und wieder zurück nach Deutschland?) Bald ist sie ja ein ganzes Jahr hier, und da gibt es den Freunden in der Heimat doch einiges zu berichten...

2. Könnte sie im Falle einer solchen Reise in der Ukraine dort einen neuen Pass erhalten und gemeinsam mit der Fiktionsbescheinigung zurückkehren, oder scheidet das aus, weil die Übertragung der Bearbeitung auf das Konsulat in Deutschland beantragt ist?

Herzliche Grüße,

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Antwort #16 - 14.06.2007 um 00:21:33
 
Hansi schrieb am 18.11.2006 um 14:23:06:
Ich habe von einem Fall im Bekanntenkreis gehört, in dem die Mutter mit dem Kind kurz vor dem 18. ins Herkunftsland gefahren ist, um dort den neuen Pass zu beantragen. Daraufhin hatte das Kind nach dem Geburtstag kein Visum mehr erhalten.


Wenn sie schon in Deutschland gelebt hat, dann hat sie doch auch eine AE und die wird doch durch einen neuen Pass nicht ungültig, wieso braucht sie denn da überhaupt ein Visum für die Rückkehr nach Deutschland ?
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Antwort #17 - 14.06.2007 um 00:45:21
 
Saxonicus schrieb am 14.06.2007 um 00:21:33:
Wenn sie schon in Deutschland gelebt hat, dann hat sie doch auch eine AE und die wird doch durch einen neuen Pass nicht ungültig, wieso braucht sie denn da überhaupt ein Visum für die Rückkehr nach Deutschland ?

Hi,
in dem von Dir zitierten Text ging es nicht um "sie", sondern
um das Kind. Das Kind hat im Ausland einen neuen Pass er-
halten und brauchte darin ein Visum. Kann mir gut vorstellen,
dass die alte AE bis zum 18. Lebenjahr ging und das Problem
auftrat, da der Geburtstag im Heimatland stattfand.
Zur Sache an sich halte ich mich ansonsten lieber bedeckt.
Diese Hören-Sagen-Geschichten haben oft Hintergründe, die
nicht genauer bekannt gegeben werden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #18 - 14.06.2007 um 00:51:14
 
Mick schrieb am 14.06.2007 um 00:45:21:
Kann mir gut vorstellen,
dass die alte AE bis zum 18. Lebenjahr ging und das Problem
auftrat, da der Geburtstag im Heimatland stattfand.


Na wenn das so ist.

Zitat:
Zur Sache an sich halte ich mich ansonsten lieber bedeckt.
Diese Hören-Sagen-Geschichten haben oft Hintergründe, die
nicht genauer bekannt gegeben werden.


Da hast Du sicher recht - hörensagen.
Das war eigentlich auch mein erster Gedanke.
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Antwort #19 - 14.06.2007 um 00:54:13
 
Hansi schrieb am 13.06.2007 um 20:59:57:
Meine Fragen:
1. Kann sie mit dem eigentlich abgelaufenen aber vom Konsulat abgestempelten Pass und der Fiktionsbescheinigung reisen? (Insbesondere in das Herkunftsland und wieder zurück nach Deutschland?) Bald ist sie ja ein ganzes Jahr hier, und da gibt es den Freunden in der Heimat doch einiges zu berichten...

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 IV reicht (dritte Ankreuzfeld,
"fortbestehend") in Verbindung mit dem Pass und der abgelaufenen
AE. Aber für eine Reise muss ein gültiger Pass vorhanden sein.
Der Stempel ist keine Verlängerung!

Zitat:
2. Könnte sie im Falle einer solchen Reise in der Ukraine dort einen neuen Pass erhalten und gemeinsam mit der Fiktionsbescheinigung zurückkehren, oder scheidet das aus, weil die Übertragung der Bearbeitung auf das Konsulat in Deutschland beantragt ist?

Es gilt das oben Gesagte bzgl. der Reise. Sie müsste einen
gültigen Pass besitzen, die abgelaufene AE und die Fiktions-
bescheinigung vorweisen können.
Ob sie in der Ukraine einen Pass erhalten kann, obwohl der
Antrag hier bearbeitet wird, entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn die Bearbeitung hier erfolgt, wird sie in der Ukraine
abgemeldet sein. Ob sich dann dort überhaupt eine zuständige
Passbehörde findet?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #20 - 15.06.2007 um 14:38:34
 
Danke Mick für die Antwort.

So ähnlich hatte ich das befürchtet. D. h. sie sitzt jetzt hier fest, bis sie beim Konsulat einen neuen Pass bekommen kann. Dieses zeigt sich aber wenig kooperativ und verbittet sich jede weitere Nachfrage zum Sachstand. Und auf der Homepage wird die typische Bearbeitungdauer statt mit den anfänglichen 3 - 5 mit ca. 12 Monaten angegeben. Griesgrämig

Mein nächstes Problem wird sein, das ich dem SB der ABH ja auch von 3 - 5 Monaten erzählt hatte, und die Fiktionsbescheinigung daher wohl vor dem möglichen Erhalt eines Passes ablaufen wird.


Herzliche Grüße,

Hansi
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Antwort #21 - 15.06.2007 um 14:52:35
 
Zitat:
Mein nächstes Problem wird sein, das ich dem SB der ABH ja auch von 3 - 5 Monaten erzählt hatte, und die Fiktionsbescheinigung daher wohl vor dem möglichen Erhalt eines Passes ablaufen wird.

Die Problematik der Dauer der Pasbeschaffung UA ist den ABHs i.A. bekannt. Kurz bevor die FBesch abläuft geht man dann halt wieder hin und beantragt eine neue.
Falls die ABH eine Bestätigung haben will, dass der Pass noch nicht ausgestellt werden kann, würde ich ggfs darauf hinweisen, dass das Konsulat keine weiteren Sachstandsanfragen beantworten möchte und stattdessen legst du halt einen Ausdruck der Webseite vor.
Wobei unsere ABH uns damals sagte, dass der Vorgang (Änderung Pass wegen Ehenamen) ca. 9-12 Monate dauern kann. Und ich denke mal, die meisten ABHs (evtl sogar bayrische?) sind sich im Klaren darüber, dass die UA Botschaft/Konsulat nunmal nicht gerade zu den schnellsten gehört.
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Antwort #22 - 16.06.2007 um 08:45:42
 
inge schrieb am 15.06.2007 um 14:52:35:
Die Problematik der Dauer der Pasbeschaffung UA ist den ABHs i.A. bekannt. Kurz bevor die FBesch abläuft geht man dann halt wieder hin und beantragt eine neue. 
So werde ich es wohl machen müssen. Auch wenn mir eine dauerhafte Lösung lieber wäre; den zusätlichen Aufwand möchte ich uns, und natürlich auch dem SB der ABH ersparen. Außerdem ist es ja wohl nur zu verständlich, dass sie vor Beginn ihrer Ausbildung brennend gerne ihre Freundinnen, Omas und Opas besuchen möchte. weinend

inge schrieb am 15.06.2007 um 14:52:35:
...legst du halt einen Ausdruck der Webseite vor.
gut gemeint, aber den entsprechenden Text finde ich nur in ukrainisch. Und das spricht mein SB bei der ABH nicht. Auf den deutschen Seiten gibt´s offensichtlich nur Infos für Deutsche über die Ukraine... Beglaubigte Übersetzung von zwei Seiten Text, die meine Dolmetscherin bisher noch nicht im Computer hat -  das kostet natürlich extra.


Herzlichen Dank für deine Infos,

Hansi
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Dauer des Registrierungsverfahrens UA / Passbeschaffung
Antwort #23 - 09.07.2007 um 08:16:11
 
Hallo!

Im Rahmen des o.g. Registrierungsverfahrens liegt nun die Aufforderung vor, die Inlandspässe beim Konsulat abzugeben, sodass die Abmeldung beim bisherigen Passamt erfolgen kann.

Hat jemand Erfahrung, wie lange es "üblicherweise" dauert, bis man dann beim ukrainischen Konsulat den neuen Reisepass beantragen und erhalten kann? Eigentlich wollte meine Stieftochter in 3 Wochen zu den Großeltern fahren, bevor sie danach ihren neuen Arbeitsplatz in Deutschland antritt. Wenn der Inlandspass aber erst an die Passstelle in der UA geschickt werden muss, und dann irgendwann von dort eine Bestätigung zurück kommt, werden diese 3 Wochen wohl kaum reichen???  Oder hat jemand andere Erfahrung gemacht?

Auf den letzten Tag ankommen lassen können wir es aber auch nicht. Denn die Stornierung der Reise ist auch nicht gerade billig.

Herzliche Grüße,

Hansi
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Antwort #24 - 09.07.2007 um 08:24:33
 
Zitat:
Hat jemand Erfahrung, wie lange es "üblicherweise" dauert

Grundsätzlich gibt es (jedenfalls war das 2002 in der Botschaft Berlin noch möglich) die Möglichkeit, eine Express-Bearbeitung des Passes zu erhalten. Abgeben aller Papiere am Morgen, Abholung Pass am Nachmittag (Express-Gebühr = normale Passgebühr * 2). Für die Botschaft reicht nämlich normalerweise, dass die Registrierung begonnen wurde. Der Abschluss der Reg. dauert wohl 9-18 Monate.
Ob dieses Verfahren auch bei der Tochter möglich ist ... k.A.!
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