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Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder abg (Gelesen: 8.705 mal)
anouar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung meines Schwerstbehinderten Bruder abg
18.11.2006 um 13:30:08
 
Hallo liebe Forenteilnehmer

Ich habe am 06.07.2005 einen Einbürgerungsantrag für meinen Schwerstbehinderten Bruder gestellt der von der Behörde weiter an die Bezirksregierung geleitet wurde.Leider wurde sein Antrag auf Einbürgerung von der Bezirksregierung abgelehnt.
Zur Person meines Bruders er ist 100 % geistig behindert hier in Deutschland geboren hat einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen,H,G,aG,RF.
Der Antrag auf Ermessenseinbürgerung wurde aber nur abgelehnt weil er Grundsicherung bezieht??
Es ist doch ganz eindeutlich das die Mehrheit der Behinderte die nicht im stande sind sich zu ernähren Grundsicherung beziehen.Und Grundsicherung widerum ist doch nicht vergleichbar wie ALG II??
Es gibt doch bei Behinderten besondere Härtefälle wo die Behörden bestimmten Spielraum haben.
Gibt es hier doch noch eine möglichkeit ihn einzubürgern denn ich überlege auch einen Rechtsanwalt einzuschalten wegen dem (für mich unzulässigen)Bescheid.
Über eure Kommentare würde ich mich sehr freuen.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.11.2006 um 13:33:48
 
anouar schrieb am 18.11.2006 um 13:30:08:
Der Antrag auf Ermessenseinbürgerung wurde aber nur abgelehnt weil er Grundsicherung bezieht??
Es ist doch ganz eindeutlich das die Mehrheit der Behinderte die nicht im stande sind sich zu ernähren Grundsicherung beziehen.Und Grundsicherung widerum ist doch nicht vergleichbar wie ALG II??
Es gibt doch bei Behinderten besondere Härtefälle wo die Behörden bestimmten Spielraum haben.
Gibt es hier doch noch eine möglichkeit ihn einzubürgern


Sieht für mich so aus, als sollte er es später mit der Anspruchseinbürgerung versuchen.

Gruß, ULF
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anouar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 18.11.2006 um 13:43:40
 
@Ulf

Die Anspruchseinbürgerung geht ja nicht bei ihm weil er wegen seiner Behinderung
nicht in der Lage ist zu sprechen.Deshalb auch die ermmenseinbürgerung.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.11.2006 um 15:03:37
 
Zitat:
Die Anspruchseinbürgerung geht ja nicht bei ihm weil er wegen seiner Behinderung 
nicht in der Lage ist zu sprechen.

Wo steht denn, dass man sprechen können muss? M.W. wird von bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich abgesehen, wenn der Betreffende dazu körperlich nicht in der Lage ist.
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anouar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 19.11.2006 um 12:16:17
 
@Inge

Deutsch durch Anspruchseinbürgerung
Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

    * Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU, oder Sie sind freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger bzw. gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder freizügigkeitsberechtigter Schweizer.
    * Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
    * Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
    * Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
    * Sie haben sich keiner Straftaten schuldig gemacht und wurden deswegen verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
    * Sie bekennen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
    * Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.
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Ralf
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Antwort #5 - 19.11.2006 um 16:07:44
 
anouar schrieb am 19.11.2006 um 12:16:17:
Deutsch durch Anspruchseinbürgerung
Wann habe ich einen Anspruch auf Einbürgerung?
...
    * Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse
...


Eben. Dazu heißt es genauer im Gesetz:

Zitat:
§ 11

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 besteht nicht, wenn
1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
2. ...

Eine Möglichkeit, hiervon im Ermessenswege anzusehen, besteht nicht. Wenn also keine Deutschkenntnisse vorhanden sind, ist eine Einbürgerung nach § 10 ausgeschlossen, auch dann, wenn der Mangel auf einer Behinderung beruht und der Betroffene hieran nichts ändern kann.

Ermessenseinbürgerung nach § 8:
Voraussetzung ist u.a. ein aus eigenen Mittlen gesicherter Lebensunterhalt.
Ausnahme:
Zitat:
§ 8

(1) ...

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Öffentliches Interesse sehe ich hier eher nicht, aber evtl. lässt sich eine besondere Härte darlegen.
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anouar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 19.11.2006 um 16:28:35
 
@Ralf

meinst du das ein Widerspruch gegen den Bescheid etwas bringt?
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Antwort #7 - 19.11.2006 um 16:47:50
 
Hallo,

ist denn in der Entscheidung etwas zur besonderen Härte nach § 8 Abs. 2 StAG erwähnt ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 19.11.2006 um 17:11:21
 
@ronny

Also in dem Schreiben steht:

Da anhand der Antragsunterlagen keine Gründe des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ersichtlich sind, kann auch entsprechend § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit nicht abgesehen werden.



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Antwort #9 - 19.11.2006 um 17:26:23
 
Hallo,

dann sieht es zumindest so aus als hätte die BReg an die Prüfung des § 8 Abs. 2 StAG gedacht.

Falls das bereits der Ablehnungsbescheid wäre, müßte man in der Rechtsbehelfsbelehrung nachschauen, welche Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage) möglich sind, ....sich dann überlegen welche Gründe man als solche für eine besondere Härte anführen könnte, und damit dann Widerspruch oder Klage begründen.

Falls es nur das Anhörungsschreiben vor der abschließenden Entscheidung wäre (dann steht irgendwo Anhörung nach § 28 VvVfG), müßte man der BezReg die Gründe als Antwort auf die Anhörung mitteilen.

Welche Gründe überhaupt angeführt werden können, müßte sich aus den (sehr) persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben, für die die Ablehnung eine besondere Härte wäre. das werden wr hier kaum lösen können. Zum Beispiel käme es unter Umständen auch auf die Art der Behinderung etc. an. Zwinkernd

Ob diese besondere Härte vorliegt ist eine Tatsachenfeststellung die nur die Entscheidungsbehörde treffen kann.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 19.11.2006 um 17:48:22
 
@ronny

ich hab mal den bescheid hier ganz aufgeschrieben.
Was hälst du davon?

Sehr geehrter Herr......

mit Datum vom 06.07.2005 beantragten Sie bei der Kreisverwaltung ****** als Betreuer für Ihren Bruder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

Eine Überprüfung der sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers war aufgrund der Behinderung Ihres Bruders nicht möglich, bzw ein entsprechendes attest liegt vor.

Da die voraussetzungen für eine Einbürgerung im Anspruchswege nach § 10 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt und Ihr Bruder diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann wurde mir der Antrag zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen des § 8 StAG vorgelegt.

Zwar ist hier bei den Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, ob der Einbürgerungsbewerber diese durch körperliche oder geistige Behinderung nicht erfüllen kann, gleichzeitig wird jedoch entsprechend § 8 Abs.1Nr.4 vom Einbürgerungsbewerber gefordert, dass er imstande ist sich zu ernähren.

Eine weiter Prüfung der Sprachkenntnisse und der Sprachunfähigkeit Ihres Bruders halte ich derzeit nicht für erforderlich, da die Erfordernisse der Unterhaltsfähigkeit nicht erfüllt werden.

Entsprechend 8.1.1.4 der entsprechenden Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz ist der Einbürgerungsbewerber imstande sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegrn einen Dritten bestreiten kann ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.
Bei verheirateten Einbürgerungsberwerberin ist es ausreichend, dass die Eheleute hierzu gemeinsam in der Lage sind.

Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lbensunterhalts oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise das Bestehen eines entsprechen Anspruchs steht der einbürgerung entgegen.
Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt, nicht zu vertreten hat.

Ihr Bruder Bestreitet seinen Lebensunterhalt ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen dauernd aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII), Pflegegeld sowie Kindergeld.

Der Bezug öffentlicher Fürsorgemittel steht der Ermessenseinbürgerung entgegen, auch wenn die Familie den Umstand, der sie zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt nicht zu vertreten hat.

Der Aufenthalt Ihres Bruders im Bundesgebiet ist durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gesichert.

Da anhand der Antragsunterlagen keine Gründe des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ersichtlich sind, kann auch entsprechend § 8 Abs. 2 StAG von den Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit nicht abgesehen werden.

Ich beabsichtige auf Grund der obengenannten Ausführungen den Einbürgerungsantrag gebührenpflichtig abzulehnen und gebe Ihnen hiermit im Rahmen der Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit sich bis zum 20.12.2006 zu dieser Maßnahme zu äußern.

Sie haben ferner die Möglichkeit auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu verzichten und können den Einbürgerungsantrag zurücknehmen.
Die Verwaltungsgebühr wäre im Vergleich auf Grung des geringeren Verwaltungsaufwandes niedriger festzusetzen.


Änderung:
Ich hab mal die untere Verwaltungsbehörde anonymisiert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #11 - 19.11.2006 um 18:10:32
 
Hallo,

das was Du derzeit erhalten hast, ist die Anhörung der BezReg vor Erlass eines Ablehnungsbescheides nach § 28 VwVfG. Das ist noch nicht die endgültige Entscheidung, aber sie enthält die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte Ablehnung.

Da trifft dann zu was ich hier geschreben habe:

Zitat:
Falls es nur das Anhörungsschreiben vor der abschließenden Entscheidung wäre (dann steht irgendwo Anhörung nach § 28 VvVfG), müßte man der BezReg die Gründe als Antwort auf die Anhörung mitteilen.

Welche Gründe überhaupt angeführt werden können, müßte sich aus den (sehr) persönlichen Verhältnissen der betroffenen Person ergeben, für die die Ablehnung eine besondere Härte wäre. das werden wr hier kaum lösen können. Zum Beispiel käme es unter Umständen auch auf die Art der Behinderung etc. an.


Ob und ggf. welche Gründe angeführt werden können, aus denen eine besondere Härte abgeleitet werden könnte, ist eine sehr persönliche Sache.

Das können und dürfen wir hier nicht leisten. Wir würden sonst eine uns nicht erlaubte Rechtsberatung im Einzelfall tätigen und dann Ärger bekommen. Aus dem gleichen Grund habe ich auf die PN nicht geantwortet.

Ihr solltet Euch awaltliche oder ggf. Hilfe eines Sozialverbandes suchen, der müßte in Kenntnis der Behinderung Deines Bruders beurteilen, ob tatsächlich eine besondere Härte vorliegt.

Falls dann Gründe erkennbar sind , aus denen eine besondere Härte abgeleitet werden kann, solltet ihr diese der BezReg mitteilen.

Ganz allgemein:

Wenn eine Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Betroffene den Unterschied zwischen eingebürgert sein und nicht eingebürgert  sein nicht erkennen kann, dann liegt auch keine besondere Härte vor, denn messbare objektive Vor - oder Nachteile kann ihm die (Nicht-)Einbürgerung nicht bringen.

Ich hoffe Du hast Verständnis Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 20.11.2006 um 08:17:26
 
Zitat:
Wenn eine Behinderung so schwerwiegend ist, dass der Betroffene den Unterschied zwischen eingebürgert sein und nicht eingebürgert  sein nicht erkennen kann, dann liegt auch keine besondere Härte vor, denn messbare objektive Vor - oder Nachteile kann ihm die (Nicht-)Einbürgerung nicht bringen.

???
Selbst erkennbar kann kaum Voraussetzung für eine besondere Härte sein. Ein Säugling kann ja auch kaum abgeschoben werden, wenn im Zielland niemand ist, der sich um ihn kümmert. Selbst erkennen kann das der Säugling aber eher nicht ...
Es geht also einzig um eine von Amts wegen festzustellende besondere Härte, die vom Betroffenen selbst oder anderen vorgebracht wird. Wenn die besondere Härte objektiv vorliegt, ist sie zu berücksichtigen. Wenn nicht, dann eben nicht (im Schreiben wird ja auch ausgeführt, dass der Aufenthalt grundsätzlich gesichert ist).

Im übrigen denke ich, dass die VwV StAG dem Wortlaut der AufenthG angespasst werden müssten (Absehen von Sprachkenntnissen für NE bei Behinderung).
Sollte sich ein Anwalt um diese Sache kümmern, würde der wahrscheinlich auch auf dieses Urteil dews BVerfG zurückgreifen
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19990119_1bvr216194.html?Suchbegriff=taubs...
(Testierfähigkeit schreibunfähiger Taubstummer)
Zitat:
Zwar kann das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht ohne jede Einschränkung gelten. Fehlen einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten, die unerläßliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind, liegt in der Verweigerung dieses Rechts kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach jedoch nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (vgl. BTDrucks 12/6323, S. 12 und zu Art. 3 Abs. 3 GG a.F. BVerfGE 85, 191 <206 f.>). Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerläßlich sein, um behinderungsbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 12/8165, S. 29). Solche behinderungsbedingten Besonderheiten liegen bei der Testamentserrichtung aber nur in den Fällen vor, in denen schreib- und sprechunfähige Personen nicht die dafür erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit besitzen. Besitzen schreib- und sprechunfähige Behinderte indes die nötige intellektuelle und physische Selbstbestimmungsfähigkeit, werden sie durch die gesetzlichen Formvorschriften über die Testamentserrichtung in unzulässiger Weise benachteiligt

Da die Ablehnung sich einfach nur an "kann nicht sprechen" klammert, wurde IMHO nicht wie gefordert auf die Besonderheiten eingegangen.
Ich meine, die Bez.Reg hat es sich zu einfach gemacht (bzw. das Gesetz macht es sich zu einfach) und vor Ablehnung hätte erst eine Interessensabwägung erfolgen müssen.
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Antwort #13 - 20.11.2006 um 08:25:34
 
@Ronny

VAH BMI StAG 2005 (gerade erst gefunden)
Zitat:
11.1.1.1 Begriffsbestimmung
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der
Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Auf Behinderungen, die
dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ist Rücksicht zu nehmen.


Wie passt dann das?
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Antwort #14 - 20.11.2006 um 09:39:38
 
Zitat:
Wie passt dann das?


Hab ich doch gesagt:

EINZELFALLPRÜFUNG

Zitat:
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