@ronny
ich hab mal den bescheid hier ganz aufgeschrieben.
Was hälst du davon?
Sehr geehrter Herr......
mit Datum vom 06.07.2005 beantragten Sie bei der Kreisverwaltung ****** als Betreuer für Ihren Bruder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Eine Überprüfung der sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers war aufgrund der Behinderung Ihres Bruders nicht möglich, bzw ein entsprechendes attest liegt vor.
Da die voraussetzungen für eine Einbürgerung im Anspruchswege nach § 10
StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt und Ihr Bruder diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann wurde mir der Antrag zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen des § 8
StAG vorgelegt.
Zwar ist hier bei den Anforderungen an die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen, ob der Einbürgerungsbewerber diese durch körperliche oder geistige Behinderung nicht erfüllen kann, gleichzeitig wird jedoch entsprechend § 8 Abs.1Nr.4 vom Einbürgerungsbewerber gefordert, dass er imstande ist sich zu ernähren.
Eine weiter Prüfung der Sprachkenntnisse und der Sprachunfähigkeit Ihres Bruders halte ich derzeit nicht für erforderlich, da die Erfordernisse der Unterhaltsfähigkeit nicht erfüllt werden.
Entsprechend 8.1.1.4 der entsprechenden Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Staatsangehörigkeitsgesetz ist der Einbürgerungsbewerber imstande sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegrn einen Dritten bestreiten kann ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein.
Bei verheirateten Einbürgerungsberwerberin ist es ausreichend, dass die Eheleute hierzu gemeinsam in der Lage sind.
Der Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lbensunterhalts oder Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise das Bestehen eines entsprechen Anspruchs steht der einbürgerung entgegen.
Dies gilt auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Ihr Bruder Bestreitet seinen Lebensunterhalt ausweislich der mir vorliegenden Unterlagen dauernd aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGBXII), Pflegegeld sowie Kindergeld.
Der Bezug öffentlicher Fürsorgemittel steht der Ermessenseinbürgerung entgegen, auch wenn die Familie den Umstand, der sie zur Inanspruchnahme dieser Leistung berechtigt nicht zu vertreten hat.
Der Aufenthalt Ihres Bruders im Bundesgebiet ist durch Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gesichert.
Da anhand der Antragsunterlagen keine Gründe des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte ersichtlich sind, kann auch entsprechend § 8 Abs. 2
StAG von den Voraussetzungen der Unterhaltsfähigkeit nicht abgesehen werden.
Ich beabsichtige auf Grund der obengenannten Ausführungen den Einbürgerungsantrag gebührenpflichtig abzulehnen und gebe Ihnen hiermit im Rahmen der Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit sich bis zum 20.12.2006 zu dieser Maßnahme zu äußern.
Sie haben ferner die Möglichkeit auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu verzichten und können den Einbürgerungsantrag zurücknehmen.
Die Verwaltungsgebühr wäre im Vergleich auf Grung des geringeren Verwaltungsaufwandes niedriger festzusetzen.
Änderung: Ich hab mal die untere Verwaltungsbehörde anonymisiert.