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wie definiert sich "Trennung"? (Gelesen: 1.575 mal)
mhc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag wie definiert sich "Trennung"?
13.11.2006 um 17:11:59
 
Hallo

Ich würde gerne die Frage in "Aufenthaltsrecht nach Trennung" ein bisschen weiterführen:
Wie definiert sich denn überhaupt dieses "Auf Dauer Getrenntleben"?

Einerseits möchte die AB ja (zeitnah, wie ich annehme) informiert werden, sobald diese Trennung aktuell ist.
Andererseits soll es ja eine Trennung "auf Dauer", also nicht eine nur kurzzeitige Trennung, sein.

Also wenn man (Deutscher) z.B. seit 2 Jahren verheiratet ist, und das Visum für den (z.B. s.o.-asiatischen) Ehepartner seit 2 Jahren und für noch ein weiteres Jahr besteht (nur mal so als Beispiel...), wie lange soll man denn nach dem letzten Auszug abwarten, ob das nun wohl endgültig war? (Insb. wenn solche "endgültigen" Auszüge schon mehrmals stattfanden...)

Oder genügt es, wenn man einfach zur Visumverlängerung nicht bei der AB die Zusammenlebenserklärung unterschreibt. ("Genügen" im Sinne von: "die AB ist nicht böse auf mich")

Viele Grüße!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 13.11.2006 um 19:20:10
 
Hi,

die rechtlich und gerichtlich bereits überprüfte Minimalforderung an einer ehel. Lebensgemeinschaft besteht mit Begründung und Beibehaltung eines gemeinsamen Wohnsitzes. Weitere Überprüfungen mit Zustimmung der Betroffenen durch die ABH werden dadurch nicht ausgeschlossen. Nur Durchsuchungsbeschlüsse wird es hierfür nicht geben.

Deine Ausführungen hinsichtlich irgendwelcher Wartezeiten verstehe ich
irgendwie nicht.  Traurig

DC
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Zuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 13.11.2006 um 20:03:03
 
Eine Trennung ist doch aber nicht immer vom gemeinsamen Wohnsitz abhängig, oder? Man kann ja auch durchaus in der gleichen Wohnung leben, aber getrennte Haushalte führen. Das wird dann auch als Trennung anerkannt, soweit ich weiss. Ich hoffe auf jeden Fall, dass es am Ende nicht am gemeinsamen Wohnsitz fest gemacht wird, denn wenn man zwar noch gemeinsam gemeldet ist, eine Person sich aber nicht am Meldeort aufhält und man das auch belegen kann, dann müsste das doch auch einer Trennung entsprechen.

Muss man die Trennung der AB melden? das erfahren die dann doch bei Beantragung der neuen AE oder NE, oder? Und wann man sich getrennt hat, kann doch eigentlich nur das Paar entscheiden, oder sehe ich das falsch? Wenn man sich dann einvernehmlich scheiden lässt, wird das irgendwie geprüft? Kann ich mir gar nicht so recht vorstellen....

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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 13.11.2006 um 23:24:03
 
Zuma schrieb am 13.11.2006 um 20:03:03:
Eine Trennung ist
Muss man die Trennung der AB melden?

Ja.

Klar kann nur das Paar entscheiden, wenn man sich getrennt hat.

Aber wenn man sich getrennt hat, dann muss man das mitteilen.

Die Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Trennung erfolgen und nicht
zu dem Zeitpunkt, wann ein Aufenthaltstitel in der Gültigkeit(weil
der erlischt mit der richtigen auflösenden Bedingung mit der Trennung)
abläuft oder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht vermeintlich erlangt wurde.

ende
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Zuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 14.11.2006 um 15:00:46
 
Dumme Frage, aber was passiert denn, wenn man die Trennung nicht gemeldet hat, da auch kein neues Visum anstand, es dann aber bei der Beantragung nachträglich macht? Gibt es irgendwelche rechtlichen Konsequenzen? oder kann die Zeit dann nicht  auf das Trennungsjahr angerechnet werden, auch wenn klar ist, dass man getrennt war (d.h. dass man es belegen kann)???
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trooper25
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.11.2006 um 15:44:56
 
Also nur mal so:
Der Gesetzgeber spricht von der Herssstellung/Wahrung der ehel. Lebensgemeinschaft.
Ich denke damit ist klar, das es hier um mehr als eine gemeinsame Meldeadresse geht.
Allgemein setzt man voraus, das alle wesentlichen Lebensbereiche - und nciht nur die Haushaltsführung - gemeinsam für u. miteinander geregelt werden.
Hinsichlich der Frage wann die Trennung zu melden ist verweise ich auf die Bestimmung der Mitwirkungspflichten (§ 82 AufenthG) verweisen.
Wie die Tatsachen dann im einzelnen Fall gewertet werden - das ist dann eine Einzelfallentscheidung.
Ich denke aber wenn es für einen Beteiligten klar ist, dass es eine Versöhnung nicht mehr in Frage kommt ist auch dann spätestens die Zeit gekommen dies der Abh mitzuteilen - warum soll man sich denn grundlos in die Nesseln setzen - schließlich könnte man ja auch unter Verdacht geraten die Tatsachen bewußt u. gewollt unterdrückt zu haben.
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mhc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 14.11.2006 um 20:21:23
 
Zitat:
Deine Ausführungen hinsichtlich irgendwelcher Wartezeiten verstehe ich
irgendwie nicht

Zuma sagt:

Zitat:
aber was passiert denn, wenn man die Trennung nicht gemeldet hat, da auch kein neues Visum anstand, es dann aber bei der Beantragung nachträglich macht?


Also ganz konkret ging es mir zunächst um diese Situation. Weiter verunklart wird sie dadurch, dass der Ehepartner gar nicht so genau weiss, ob der andere nicht vielleicht doch nochmal zurückkommt.

Tja, aber ich entnehme Euren Ausführungen, dass es offenbar dringendere Probleme gibt... also lassen wirs dabei
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