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Aufenthaltsrecht nach Trennung (Gelesen: 2.696 mal)
Zuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht nach Trennung
13.11.2006 um 14:44:43
 
Hallo,

diese Frage wurde wahrscheinlich schon einmal hier gestellt, aber ich möchte mich doch noch einmal vergewissern, dass meine Informationen richtig sind.

Es geht darum, dass ich mich nach etwas über 2 Jahren (nach Erteilung des Visums) von meinem Mann getrennt habe, wir sind aber noch verheiratet. Vorerst ging ich davon aus, dass er bei einer Trennung des Landes verwiesen werden würde, aber nun entnehme ich aus §31 AufenthaltsG, dass er ein Anrecht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hat. Er hatte natürlich auf die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren gehofft, aber das wäre erstens nicht rechtens, und zweitens würden damit 9 Monate des Trennungsjahres verloren gehen.
Ist es aber in jedem Fall gegeben, dass ihm trotz Trennung ein Aufenthaltsrecht zusteht, oder gibt es da irgendwelche Sonderbedingungen, die man beachten muss? Ich möchte eigentlich ungern, dass er abgeschoben wird, aber ich will auch nicht unrechtens eine Niederlassungserlaubnis erwirken. wenn ich es richtig verstehe, dann steht ihm die Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren in Deutschland mit Aufenthaltserlaubnis trotzdem zu, auch wenn er nicht mehr verheiratet ist. Er hat natürlich Angst, dass er seinen Job verlieren könnte etc, und sein Visum somit dahin sein könnte.

Vielen Dank für die Hilfe

Zuma
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 13.11.2006 um 16:46:31
 
In Kürze?

Solange er sein Brot mit ehrlicher Arbeit verdient, wird seine AE üblicherweise immer wieder verlängert werden. Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, gibt's dann die NE und später dann evtl noch Einbürgerung (wenn gewünscht).
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Zuma
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 13.11.2006 um 19:56:22
 
Danke für die Antwort.
so hatte ich das auch verstanden, aber ist ja klar, dass auf der Gegenseite Bedenken eingeworfen werden....

Ich frage mich eigentlich nur, warum sich hartnäckig die Info hält, dass man drei Jahre verheiratet sein muss, bevor dem ausländischen Ehepartner nichts mehr "passieren" kann. Ich meine, so haben die uns das damals auf der AB auch gesagt. Dass die Aufenthaltserlaubnis an die Ehe gebunden ist, aber vielleicht haben die das nur nicht so ausführlich erläutert, um uns keine Ideen zu geben....habe aber schon von so vielen Paaren gehört, die alle der Meinung sind, dass man drei Jahre verheiratet sein muss. Aber vielleicht verwechselt der "normale" Bürger hier einfach das Recht auf Niederlassungserlaubnis mit dem allgemeinen Recht auf Aufenthaltserlaubnis...

Danke nochmals
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 13.11.2006 um 20:08:28
 
Zuma schrieb am 13.11.2006 um 19:56:22:
Aber vielleicht verwechselt der "normale" Bürger hier einfach das Recht auf Niederlassungserlaubnis mit dem allgemeinen Recht auf Aufenthaltserlaubnis...


Das wird ziemlich sicher so sein. Denn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach drei Jahren gab es noch nie. Erst waren es vier, seit einigen Jahren zwei Jahre.
Doch dass man nach drei Jahren (gelebter) Ehe mit einem dt. Staatsbürger die NE erhalten kann, ist schon ziemlich lange so.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Salzi
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Antwort #4 - 14.11.2006 um 17:32:21
 
Zuma schrieb am 13.11.2006 um 19:56:22:
Ich frage mich eigentlich nur, warum sich hartnäckig die Info hält, dass man drei Jahre verheiratet sein muss, bevor dem ausländischen Ehepartner nichts mehr "passieren" kann. ...habe aber schon von so vielen Paaren gehört, die alle der Meinung sind, dass man drei Jahre verheiratet sein muss.

Ich denke, hier kann ich etwas zur Aufklärung beitragen, denn auch ich musste schon mehrfach gegen den Irrglauben ankämpfen, man müsse 3 Jahre verheiratet sein.

Hintergrund ist wohl ganz einfach das deutsche Scheidungsrecht, das bekanntlich in aller Regel das sog. Trennungsjahr voraussetzt, bevor eine Ehe geschieden wird (§§ 1565 II, 1566 BGB). Ausländerrechtlich setzt das eigenständige Aufenthaltsrecht 2 Jahre eheliche Lebengemeinschaft voraus. Da beides nicht gleichzeitig geht, muss man also faktisch (mind.) 3 Jahre verheiratet sein. Im Ergebnis werden also 2 unterschiedliche Rechtsfolgen miteinander addiert. Das ist meines Erachtens dann die Info, die von Mund zu Mund verbreitet wird.

MfG
Salzi
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schweitzer
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Antwort #5 - 14.11.2006 um 17:53:21
 
Ich kann mir eher vorstellen, dass das zumindest im Fall Ehegatten Deutscher damit zusammenhängt, dass diese bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bereits nach drei Jahren Besitz der AE im Regelfall eine NE erhalten können (§28 (2) AufenthG). Und erst mit der NE ist man dann ja wirklich auf der sicheren Seite, z.B. auch wenn dann nach Trennung/Scheidung der Lebensunterhalt nicht (mehr) gesichert ist.

@ Salzi -

ich möchte nur noch mal darauf hinweisen - die 2 Jahre für die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Ausländerrechts schließen keine Trennung im Sinne des Trennungsjahres ein! Während eines solchen Trennungsjahres wird der bzw. werden die ausländischen Partner im Zweifel durchaus bereits von der ABH vorgeladen und auch zur Ausreise aufgefordert !

=schweitzer=
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Salzi
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Antwort #6 - 14.11.2006 um 17:58:21
 
schweitzer schrieb am 14.11.2006 um 17:53:21:
@ Salzi -

ich möchte nur noch mal darauf hinweisen - die 2 Jahre für die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des Ausländerrechts schließen keine Trennung im Sinne des Trennungsjahres ein!

Schon klar, genau das meinte ich mit: Beides geht nicht gleichzeitig!  Zwinkernd
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Salzi  
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