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Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nach Heirat (Gelesen: 4.379 mal)
semangka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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08.11.2006 um 00:40:26
 
Hallo,
ich bin Deutsche und mit einem Indonesier verlobt. Wir würden gerne in Deutschland heiraten, wozu es wohl ausreicht ein Besuchervisum zu beantragen.
Nach der Heirat wollen wir noch eine Weile in Deutschland bleiben, da wir das geborgte Geld für Hochzeit, Flugticket, usw. wieder erwirtschaften müssen, bevor wir beide nach Indonesien gehen.
Wird das Besuchervisum ohne Probleme nach der Heirat in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt?
Hat mein zukünftiger Mann dann eine Arbeitserlaubnis und notfalls Anspruch auf Hartz IV?

lg semanka
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 08.11.2006 um 00:47:28
 
Zitat:
wozu es wohl ausreicht ein Besuchervisum zu beantragen

NEIN
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If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.11.2006 um 12:23:38
 
semangka schrieb am 08.11.2006 um 00:40:26:
Hat mein zukünftiger Mann dann eine Arbeitserlaubnis und notfalls Anspruch auf Hartz IV?


Wenn Ihr ein reguläres Heiratsvisum beantragt, dann reicht Ihr vorher stapelweise Papiere ein, nachher wird das Visum aber recht problemlos in eine AE mit Arbeitserlaubnis umgeschrieben.

Arbeitslosengeld II kann er dann notfalls bekommen, davon kann man allerdings eigentlich weder Geld ansparen noch Schulden abtragen.

Gruß, ULF
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Hartmut
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch + Ehefrau: Vietnam
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Antwort #3 - 08.11.2006 um 17:48:02
 
Es gibt in diesem Fall nur 2 Möglichkeiten für Visa: Heirat in Deutschland mit Heiratsvisum oder Heirat in Indonesien und anschließend Familienzusammenführungsvisum. Heirat in Deutschland mit Besuchsvisum ist in der Regel nicht möglich.
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Abu
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Antwort #4 - 08.11.2006 um 18:22:12
 
Hartmut schrieb am 08.11.2006 um 17:48:02:
Es gibt in diesem Fall nur 2 Möglichkeiten für Visa: Heirat in Deutschland mit Heiratsvisum oder Heirat in Indonesien und anschließend Familienzusammenführungsvisum. Heirat in Deutschland mit Besuchsvisum ist in der Regel nicht möglich.

Zur Präzisierung:
Eine Heirat in D mit Besuchsvisum ist natürlich möglich. Allerdings stellt die Beantragung eines Besuchsvisum, obwohl tatsächlich eine Heirat und ein anschließender längerfristiger Aufenthalt geplant ist, einen Visavorstoß dar, der dazu führen kann, daß eine Aufenthaltserlaubnis nur nach nochmaliger Ausreise erteilt wird, und außerdem bestraft werden kann.

Abu
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khk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.11.2006 um 19:00:20
 
Abu schrieb am 08.11.2006 um 18:22:12:
Zur Präzisierung:
Eine Heirat in D mit Besuchsvisum ist natürlich möglich. Allerdings stellt die Beantragung eines Besuchsvisum, obwohl tatsächlich eine Heirat und ein anschließender längerfristiger Aufenthalt geplant ist, einen Visavorstoß dar, der dazu führen kann, daß eine Aufenthaltserlaubnis nur nach nochmaliger Ausreise erteilt wird, und außerdem bestraft werden kann.


die Strafbarkeit wage ich zu bezweifeln. Welcher Tatbestand?

Alternativ käme natürlich ein nicht-deutsches (im Idealfall ein dänisches) Schengenvisum in Frage, mit dem dann in Dänemark geheiratet werden könnte. Soweit ich gehört habe stellen die Dänen zum Zweck der Eheschließung in Dänemark ohnehin nur Schengen-Visa aus (ich bitte um Korrektur, wenn das nicht richtig sein sollte).

Ich wüsste jedenfalls nicht, warum eine deutsche ABH in einer solchen Konstellation noch rumzicken sollen dürfte.

khk
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Abu
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Antwort #6 - 08.11.2006 um 19:27:47
 
khk schrieb am 08.11.2006 um 19:00:20:
die Strafbarkeit wage ich zu bezweifeln. Welcher Tatbestand?

vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG:
Zitat:
§ 95 Strafvorschriften
...
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
...
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


Abu

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Mick
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Antwort #7 - 08.11.2006 um 19:30:49
 
Abu schrieb am 08.11.2006 um 19:27:47:
vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG:


Hi,
wenn ich mich recht erinnere, hat der BGH schon zu
AuslG-Zeiten entschieden, dass Falschangaben, die im
Ausland bei der Auslandsvertretung gemacht werden,
nicht unter die entsprechende Norm zu subsumieren
sind.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.11.2006 um 20:30:28
 
Mick schrieb am 08.11.2006 um 19:30:49:
wenn ich mich recht erinnere, hat der BGH schon zu
AuslG-Zeiten entschieden, dass Falschangaben, die im
Ausland bei der Auslandsvertretung gemacht werden,
nicht unter die entsprechende Norm zu subsumieren
sind.


Meinte der BGH die Erschleichung des Visums oder die Einreise mit einem unpassenden solchen?

Gruß, ULF
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Abu
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Antwort #9 - 08.11.2006 um 23:48:28
 
Mick schrieb am 08.11.2006 um 19:30:49:
wenn ich mich recht erinnere, hat der BGH schon zu
AuslG-Zeiten entschieden, dass Falschangaben, die im
Ausland bei der Auslandsvertretung gemacht werden,
nicht unter die entsprechende Norm zu subsumieren
sind.

Echt? Auf den ersten Blick paßt die Norm ja eigentlich ganz gut...

Abu
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Mick
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Antwort #10 - 09.11.2006 um 07:31:19
 
Abu schrieb am 08.11.2006 um 23:48:28:
Echt? Auf den ersten Blick paßt die Norm ja eigentlich ganz gut...

Abu

Hier aus einem Schreiben, in welchem eine entsprechende
Entscheidung des OLG Köln zitiert wird (wie gesagt, meine
der BGH hatte auch so entschieden):

Zitat:
Danach findet das deutsche Strafrecht, insbesondere § 92 11 Nr. 2 AusiG. keine Anwendung auf unrichtige Angaben eines Ausländers gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung, da diese kein Inland i.S.d. § 3 StGB darstellt. Eine Anwendung des deutschen Strafrechts über § 9 StGB scheidet ebenso aus, da der Tatbestand des § 92 II Nr. 2 AuslG keinen "zum Tatbestand gehörenden Erfolg" verlangt. Ebenso ist auch § 267 StGB nicht anwendbar, da das Gebrauchmachen der verfälschten Urkunden vorliegend nicht im Inland erfolgte und der Tatbestand keinen Erfolg voraussetzt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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semangka
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Antwort #11 - 09.11.2006 um 23:33:13
 
Vielen Dank erstmal für eure bisherigen Antworten.
Man kann ja sicherlich nachweisen, dass eine Heirat geplant ist, wenn jemand ein Besuchervisum beantragt, spätestens wenn er dann seine Heiratsunterlagen vollständig vorlegt unentschlossen
Was für Stapel Papiere wären dann für ein Heiratsvisum nötig?(Wenn das zu lang ist, vielleicht einen Link zur entsprechenden Seite? Smiley)
Und ist dafür ebenfalls eine Verpflichtungserklärung notwendig?

Gruß Semangka
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Antwort #12 - 10.11.2006 um 00:27:51
 
semangka schrieb am 09.11.2006 um 23:33:13:
Was für Stapel Papiere wären dann für ein Heiratsvisum nötig?(Wenn das zu lang ist, vielleicht einen Link zur entsprechenden Seite? Smiley)

guck http://www.jakarta.diplo.de/Vertretung/jakarta/de/download/download__ehe__in__de...

Zitat:
Und ist dafür ebenfalls eine Verpflichtungserklärung notwendig?
Ja.

Abu
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Balitraveller
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Antwort #13 - 10.11.2006 um 15:56:17
 
Hallo,

meine Frau kommt aus Indonesien, wir haben im Juni d.J. geheiratet. Wir hatten uns für ein Hochzeitsvisum entschieden, weil uns Hochzeit mit Touristzenvisum  zu unsicher erschien.

Welche Papiere notwenig sind hat ja Abu schon geschrieben. Die Unterlagen müssen noch übersetzt und legalisiert werden. Aber keine Angst, dafür gibt es in Indonesien Agenturen die dies erledigen. Wir haben uns an Frau Effijanti Oentoro entschieden.  Die Adresse und Telefon Nr. steht auf der Übersetzeliste der deutschen Botschaft Jakarta. Siehe hier:  http://www.jakarta.diplo.de/Vertretung/jakarta/de/download/download__uebersetzer...

Wenn noch Fragen sind, PN schicken.

Viele Grüße

Balitraveller
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