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Aufhenthaltsrecht - Ehe (Gelesen: 2.706 mal)
Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufhenthaltsrecht - Ehe
07.11.2006 um 13:48:38
 
Hallo zusammen, ich habe neulich meine Freundin geheiratet. Sie ist deutsche Staatsbürgerin, lebt und wohnt aber in der Schweiz (Aufent. klasse C). Ich bin immer noch in Deutschland als Hauptsitz angemeldet.

Aufgrund der Ehe, darf ich in der Schweiz zu ihr einziehen. Ich bekomme ja einen Aufenthaltstitel für das Land. Vorausgesetzt, ich bin in der Schweiz mit Hauptsitz angemeldet.

Wie wirkt dies auf meinem Aufenthalts- und Arbeitstitel in Deutschland aus? Kann ich einen neuen Aufenthaltstitel für Deutschland aufgrund der Ehe beantragen auch wenn ich in der Schweiz mit Hauptsitz wohne?

Viele Grüsse und Danke im voraus,
Jodi
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 07.11.2006 um 14:06:51
 
Nein, denn der § 28 AufenthG schreibt schon vor, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben muss.

Gruß, J.  Zwinkernd

P.S. Was hast Du im Moment für einen Aufenthaltstitel?
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Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.11.2006 um 14:10:23
 
Hallo,

Danke für die schnelle Antwort.

Ich habe momentan einen normalen Aufenthaltstitel mit dem Zweck der Erwerbstätigkeit.

Gruss,
Jodi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 07.11.2006 um 14:22:45
 
Deine jetzige AE soll Dir den Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Erwerbstätigkeit ermöglichen.
Da Du aber dann Deinen Aufenthalt in der Schweiz bei Deiner Ehefrau hast/haben wirst, ist das dt. AufenthG nicht mehr anwendbar. Da ich vermute, dass Du Deinen Job aufgeben wirst/musst und in Deiner AE zudem vermerkt sein wird "Erlischt mit Beendigung der Tätigkeit als... bei Fa....", wird die AE mit Aufgabe der Tätigkeit erlöschen.

J.
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Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.11.2006 um 14:33:54
 
Sorry, ich vertehe es nicht ganz  unentschlossen

Von Deiner Antwort vertehe ich, dass mit meiner Anmeldung in der Schweiz  mein Aufenthaltstitel für Deutschland verfällt. Dann auch meine AE? Aber das Arbeitsverhltniss besteht immer noch!? *bin verwirrt*

Gibt es eine Möglichkeit, so dass ich in der Schweiz bei meiner Frau wohnen kann, und in Deutschland arbeite?

Viele Grüsse,
Jodi
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Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 07.11.2006 um 14:53:35
 
Wäre es eine Lösung wenn ich meine Wohnung in der BRD behalte?

Gruss,
Jodi
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Antwort #6 - 07.11.2006 um 14:59:48
 
Also ich denke ganz einfach, Du musst Dich entscheiden. Entweder willst Du bei Deiner Frau in der Schweiz leben oder in Deutschland arbeiten. Willst Du in der Schweiz mit Deiner Frau leben, bekommst Du dort einen Aufenthaltstitel. Willst Du hier arbeiten, hast Du ihn bereits.
Das AufenthG ist für Ausländer anwendbar, die in Dtl. leben.

J.
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KAJA
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Antwort #7 - 07.11.2006 um 15:14:34
 
Hallo Jodi,

sag mal, wohnt Deine Ehefrau evtl. in der Nähe der deutschen Grenze???

@ Janey: Wie sähe es denn mit einer Grenzgängerkarte aus??? Kann die auch erteilt werden, wenn der Wohnsitz ZUR Ehefrau in die Schweiz verlegt wurde, oder nur wenn der GEMEINSAME Wohnsitz in die Schweiz verlegt wurde???

§ 12 AufenthV spricht zwar nur von der Verlegung des Wohnsitzes in einen angrenzenden EU-Staat, aber laut DA zu § 37 BeschV kann der Wohnsitz auch in die Schweiz verlegt werden.

Gruß Kaja
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #8 - 07.11.2006 um 15:26:02
 
@Kaya

Das kann ich Dir leider nicht beantworten. Ich war, ehrlich gesagt, noch nie mit einer Grenzgängerkarte konfrontiert. Allerdings wohnt Jodi in Köln. Und ob das dann noch unter Grenzgänger fällt oder ob Grenzgänger überhaupt vom Wohnsitz (in Grenznähe) abhängt, weiß ich nicht.
Aber ich hege die vage Hoffnung, dass sich jemand finden wird, der sich damit auskennt.

Gruß, J.  Zwinkernd
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Abu
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Antwort #9 - 07.11.2006 um 15:36:14
 
Janey schrieb am 07.11.2006 um 14:59:48:
Also ich denke ganz einfach, Du musst Dich entscheiden. Entweder willst Du bei Deiner Frau in der Schweiz leben oder in Deutschland arbeiten. Willst Du in der Schweiz mit Deiner Frau leben, bekommst Du dort einen Aufenthaltstitel. Willst Du hier arbeiten, hast Du ihn bereits.
Das AufenthG ist für Ausländer anwendbar, die in Dtl. leben.

Mal abgesehen von dieser Grenzgängerkarte, die m. E. auch einen interessanten Ansatz darstellt:
Was sollte jodi denn daran hindern, seine derzeitige AE beizubehalten und die Woche über in D zu wohnen und zu arbeiten und am Wochenende bei seiner Frau in der Schweiz zu wohnen?

Abu  
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Antwort #10 - 07.11.2006 um 15:40:30
 
Zitat:
Was sollte jodi denn daran hindern, seine derzeitige AE beizubehalten und die Woche über in D zu wohnen und zu arbeiten und am Wochenende bei seiner Frau in der Schweiz zu wohnen?


Eigentlich nur die Vergünstigungen die sich aus einer Ehegatten-AE ergeben Zwinkernd

Einschl. evtl. des ggf. beim Finanzamt relevanten Merkmals dauernd getrennt lebend .....

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 07.11.2006 um 15:45:04
 
Jotata schrieb am 07.11.2006 um 13:48:38:
Aufgrund der Ehe, darf ich in der Schweiz zu ihr einziehen. Ich bekomme ja einen Aufenthaltstitel für das Land. Vorausgesetzt, ich bin in der Schweiz mit Hauptsitz angemeldet.


Ich weiß nicht, wie oft (also wieviele Wochenenden im Jahr) er sich dort ohne Aufenthaltstitel aufhalten darf. Ist Schweizer Recht. Allerdings wird nach dem o.g. Zitat wohl erwartet, dass er dort seinen Hauptwohnsitz hat, also sich dort überwiegend aufhält. Wenn er natürlich zu seiner dt. Ehefrau in die Schweiz fahren darf, so oft er will, kann ihn natürlich niemand daran hindern. Aber da kommt wohl auch das Schweizer Recht sehr zum Tragen und da ich das nicht kenne..... :nix
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Jotata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 10.11.2006 um 19:09:49
 
Hallo zusammen, ich habe mich sowohl bei den Schweizer als auch Deutschen Behörden informiert. Die Schweizer Behörden haben gar kein Problem mit meinem Status in Deutschland (interessiert sie nicht). Hauptsache für die ist eine anmeldung mit Hauptsitz in der Schweiz. Anders gesagt, von der Schweizer Sicht aus, darf ich auch einen Hauptsitz in der BRD behalten.
Für die Deutsche Behörden war es nicht viel anders: Ein zusaätzlicher Hauptsitz im Ausland bewirkt keine Änderungen zu meinem Status, vorausgesetzt ich behalte einen Hauptsitz in der BRD.

Viele Grüsse,
Jodi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 11.11.2006 um 18:28:16
 
ronny schrieb am 07.11.2006 um 15:40:30:
Eigentlich nur die Vergünstigungen die sich aus einer Ehegatten-AE ergeben Zwinkernd

Einschl. evtl. des ggf. beim Finanzamt relevanten Merkmals dauernd getrennt lebend .....


Das ergibt sich aber noch nicht automatisch aus einer Wochenendehe.

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 11.11.2006 um 18:34:43
 
Hallo jodi,

wo wird den der Lebenmittelpunkt sein?

In der Schweiz bei deiner Frau, oder in D bei deiner Arbeit?

Gruss,

maki
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