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Todeskrank - Frau darf nicht kommen (Gelesen: 5.668 mal)
weisnixe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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05.11.2006 um 20:20:50
 
Hallo,

ein Bekannter(Afrikaner) von mir ist schwer krank, beide Nieren arbeiten nicht mehr. Er muß jeden 2. Tag zur Blutwäsche. Er hat einen Aufenthaltsstatus ich glaube § 53. Er wohnt im hohen Osten Deutschlands und hat absolut keine Freunde oder Familie in seiner Nähe. Als er mal seine Stadt verlassen hatte und nach Hamburg gefahren ist zu seinen Freunden, ist er dort umgekippt. Seit damals hat er einen Vermerk in seinem Pass, dass er die Stadt nicht mehr verlassen darf.
Er wartet jetzt 5 od. 6 Jahre auf eine Spenderniere, ich glaube auch nicht das er sie jemals bekommt. Viele andere Organe funktionieren langsam auch nicht mehr und er hat andauernd irgendwelche OPs.
Seit Jahren vegetiert er praktisch einfach so alleine vor sich hin. Er ist Anfang 40.
Seit 1996 ist er in D und hat seit damals seine Frau und Kinder nicht mehr gesehen.Beim Asylantrag hatte er angegeben, dass er eine Frau hat. Sein Anwalt hat die Einreise seiner Frau beantragt, aber das wurde abgelehnt, da er nicht arbeitet. Er kann wirklich nicht arbeiten, er ist oft monatelang im Krank.Haus.
Sein Sohn dürfte kommen und ihm eine seiner Nieren spenden und dann wieder weggehen. Der Mann will aber die Niere seines minderjährigen Sohns nicht, er will ihn nicht gefährden. Seine Frau ist bereit eine Niere für ihn zu spenden(wenn sie passend ist) aber sie darf ja nicht kommen.

Muss dieser Mann jetzt sterben ohne seine Familie wiederzusehen?Noch nicht mal Touristenvisa bekommt seine Frau, sie könnte ja hierbleiben.Kennt ihr irgendwelche Gesetze die es ihr doch erlauben würden zuzuziehen, so das sie ihn pflegen kann?Er lebt von Sozialhilfe und bekommt keine andere Hilfe.
Darf er vielleicht nicht doch in eine andere Stadt, wo er Freunde hätte die ihm ein wenig helfen und von seinem Leben ablenken, umziehen?Er wohnt jetzt über 800 km entfernt von uns.
Es muss doch noch Ausnahmen bei Härtefälle geben?
Danke im Vorraus für jeden einzelnen Ratschlag.
mfg
weisnixe
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Antwort #1 - 06.11.2006 um 08:51:35
 
Hallo weisnixe,

die Situation, die Du hier schilderst, gehört zu denen, wo ich in meiner Praxis immer ganz doll aufpassen muss, mich nicht zu stark von Emotionen leiten zu lassen. - Ich denke, dass es sich hier tatsächlich  um einen (atypischen)  Einzelfall handelt, der auch eine Einzelfallentscheidung rechtfertigt. Allerdings wird das nach der Gesetzeslage allenfalls eine Ermessensentscheidung sein können.

Was den Nachzug, etwa der Ehefrau betrifft, denke ich, dass das nach genauer Prüfung aller Ermessensmöglichkeiten und etwas (natürlich auch) entsprechendem (Wohl-)Wollen  über § 29 (3) AufenthG möglich sein könnte. Inwieweit eine konkludente Anwendung von § 36 AufenthG in Betracht kommen könnte, vermag ich nicht zu beurteilen, da dieser sich auf "sonstige Familienanghörige" bezieht - allerdings wird hier der unbestimmte Rechtsbegriff der "außergewöhnlichen Härte" thematisiert, was in den Vorschriften zum Nachzug von Ehegatten und Kindern in der Art meines Wissens nach nicht erfolgt. Diese dürften doch aber, logisch betrachtet,  nicht schlechter gestellt sein als "sonstige Familienangehörige"

Ansonsten fällt mit noch der § 23 (1) ein, nach der die oberste Landesbehörde (Innenministerium) u.a. aus humanitären Gründen anordnen kann, dass Aussländern ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Allerdings bezieht sich diese Vorschrift  dem eigentlichen Wortlaut nach immer auf bestimmte Gruppen von Ausländern. Ob auch einzelne Ausländer von dieser Getztesvorschrift erfasst werden können ...?

Nun, ich will hier nicht sinnlos spekulieren - meine Denkansätze aber doch hier kundtun - zum einen,um selbst aus dieser Konstellation zu lernen, zum anderen, um die Experten "herauszufordern", hier zu helfen - denn, der Auffassung bin ich schon - hier ist Hilfe wirklich angesagt.

Zur Frage eines Umzugs in eine andere Stadt -

dies sollte bei Wollen aller Beteiligten (ggf. Kostenübernahmeerklärung des bisherigen Sozialleistungsträgers), wieder im Wege einer Einzelfallentscheidung, wirklich nicht unrealisierbar bleiben, wenn es für den Kranken nachweislich eine Erleichterung bedeuten würde - hinter dem Wohl des Erkrankten sollte alles andere zurückstehen können/müssen. - Ich weiß aber auch, wie schwer sich behördliche Stellen da mitunter tun ...

Könnt Ihr Euch für diesen Teil nicht noch einmal nach unmittelbarerer Unterstützung der behandelnden Ärzte etc. erkundigen?

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inge
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Antwort #2 - 06.11.2006 um 10:10:45
 
Ausländerrechtlicher Status = Duldung nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren?

Zur möglichen Einreise der Ehefrau bei "Wohlwollen": Hängt sicherlich von SEINER ausländerrechtlichen Vorgeschchte ab. Sprich: Wenn illegal eingereist, Pass unterdrückt und Asyl mit falscher Identität/Nationalität dann dürfte wohl "Wohlwollen" nicht mehr sehr wahrscheinlich sein.

Mögliche Einreise wegen "Härtefall" -> hängt sicherlich auch von seinem aktuellen Status ab.

Umverteilung: Die hohen Kosten werden das Problem sein. Freiwillig "aufnehmen" wird ihn niemand. Und da die Pflege- und Wohnkosten im Osten voraussichtlich etwas geringer sein werden, wird der momentane Leistungsträger auch nicht gerade begeistert sein, wenn die Kosten steigen würden. Abgesehen müsste eine solche "Kostenübernahme" des alten Trägers irgendwo definiert sein - aus eigenem Gusto darf sowas niemand entschieden.

-> Gespräch mit Sozialamt
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Antwort #3 - 06.11.2006 um 11:10:01
 
@ inge,

der ausländerrechtliche Status scheint mir hier klar zu sein - nach Asylverfahren ist auf der Grundlage des alten AuslG  ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festgestellt worden - mit der Rechtsfolge Duldung / Aufenthaltsbefugnis - nun nach dem Aufenthaltsgesetz dürfte der Betreffende eine AE nach § 25 (3) AufenthG haben. - So verstehe ich jedenfalls den Hinweis von weisnixe "Aufenthaltsstatus ich glaube § 53".

@ weisnixe,

wo im "hohen Osten" wohnt denn Dein Bekannter? Ich wohne auch im "hohen Osten" (wenn denn Mecklenburg-Vorpommern dazu zählt) möglicherweise gar nicht so weit weg von ihm und könnte, wenn das "passt" vielleicht unmittelbarere Ansprechpartner bzw. Hilfe vermitteln.

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Antwort #4 - 06.11.2006 um 13:08:41
 
weisnixe schrieb am 05.11.2006 um 20:20:50:
Er hat einen Aufenthaltsstatus ich glaube § 53.
mfg
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Aufenthaltsgesetz § 53 ist doch kein Aufenthaltstitel, sondern beinhaltetet die "Zwingende Ausweisung".
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Antwort #5 - 06.11.2006 um 13:17:28
 
Saxonicus schrieb am 06.11.2006 um 13:08:41:
Aufenthaltsgesetz § 53 ist doch kein Aufenthaltstitel, sondern beinhaltetet die "Zwingende Ausweisung".


Wer lesen kann ist im Vorteil :

Zitat:
ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG festgestellt worden


Heute etwa dem § 60 AufenthG vergleichbar, ich tippe vorliegend auf den Absatz 7 Zwinkernd
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Antwort #6 - 06.11.2006 um 13:21:28
 
Sax,
im alten AuslG waren die Abschiebungshindernisse in 53.
Wahrscheinlich wurde also ein Abschiebungshindernis nach 53 festgestellt und dann hat er entweder eine Duldung und/oder später einen Titel nach § irgendwas bekommen. Evtl 25.5?
25.5 würde aber den Familiennachzug ausschließen.

Ist aber alles nur Spekulatius ... !
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Antwort #7 - 06.11.2006 um 13:31:44
 
Welches Abschiebehindernis liegt denn vor?
Bei uns gab es vor Jahren mal einen vergleichbaren Fall, dabei war die Erkrankung das Abschiebehindernis. Für die Transplantation durfte seinerzeit nach Abgabe einer VE durch eine kirchliche Organisation der Bruder des Betreffenden im Rahmen einer Bewilligung kurzfristig einreisen. Nachdem der Patient sich erholt hatte und die medizinische Versorgung in der Heimat sichergestellt war mußte er allerdings ausreisen.
Ausschlaggebend für die Einreise der Ehefrau wird wahrscheinlich die Frage der Kostenübernahme sein.
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Antwort #8 - 06.11.2006 um 13:56:24
 
inge schrieb am 06.11.2006 um 13:21:28:
Evtl 25.5?


Eher Abs. 3 Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 06.11.2006 um 14:04:05
 
Hi inge , hi Mick,

das mit dem § 25 (3) hatte ich weiter oben doch schon erwähnt ... -

interessieren würde mich aber denn doch, wie es um Möglichkeiten auf der Basis des geltenden AufenthG bezogen auf die Ausgangsfragen von weisnixe steht. Davon sind wir hier mittlerweile etwas abgekommen, finde ich. Aber genau Anregungen in dieser Richtung möchte sie, denke ich, haben.

Sind die Optionen, die ich oben "angedacht" (ich hasse dieses Wort eigentlich) habe, aus Eurer Sicht gangbar? Was spricht dafür, was dagegen? Gibt es aus Eurer Sicht andere Optionen?

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Antwort #10 - 06.11.2006 um 14:31:32
 
Zitat:
Heute etwa dem § 60 AufenthG vergleichbar, ich tippe vorliegend auf den Absatz 7  

Absatz 7 bezieht sich nur auf die Abschiebung in einen anderen als den Heimatstaat, oder?  

Unabhängig davon, wäre beim Ehegattennachzug die Frage des Lebensunterhaltes zu prüfen, und damit würde ich die Möglichkeit des dauerhaften Ehegattennachzuges im Bereich des Utopischen ansiedeln.

Zitat:
Ansonsten fällt mit noch der § 23 (1) ein, nach der die oberste Landesbehörde (Innenministerium) u.a. aus humanitären Gründen anordnen kann, dass Aussländern ein Aufenthaltstitel erteilt wird. Allerdings bezieht sich diese Vorschrift  dem eigentlichen Wortlaut nach immer auf bestimmte Gruppen von Ausländern. Ob auch einzelne Ausländer von dieser Getztesvorschrift erfasst werden können ...?

Da würde ich dann eher zum § 22, Satz 1 tendieren, aber auch dabei werden die Kosten nicht außer Acht bleiben.....
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Antwort #11 - 08.11.2006 um 19:07:23
 
Hallo,

da bin ich wieder.Mein Internet ging die letzten 2 Tage nicht.

Danke für die vielen Antworten, dieses Forum ist einfach toll.Dass es noch Menschen wie Euch gibt, die einfach so unentgeltlich beraten das erstaunt mich, sorry falls sich dass "schleimend" anhört - aber das Kompliment musste sein.

Ich wollte noch ein paar offene Fragen zu diesem kranken Mann klären. Er kam als Asylbewerber in dieses Land, bin mir zimlich sicher ohne gültige Papiere(kommen sie nicht alle so?).

Aber bevor er krank wurde hatte er einen Stempel in seinem Papier, der ihm erlaubte in ganz D herumzureisen. Sie waren kurz davor oder schon dabei ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, deswegen auch diese Reisefreiheit.

Bevor alles ganz fertig war viel er ins Koma, und daraufhin haben sie ihm §53 (mein Mann bezeichnet es als "humanitarien irgendwas..")gegeben, da das schneller ging. Er war niemals in Duldung.

Meine Aussagen sind etwas ungenau, aber mehr weis ich auch nicht. Seine Frau dürfte auch kommen, würde er nicht von Sozialhilfe leben.Er kann aber leider nicht arbeiten. Selbst um die Niere zu spenden, kann sie nicht kommen - könnte ja sein dass sie doch nicht passt.

Er wohnt in Mecklenburg - Vorpommern (glaube ich) auf jeden Fall ist es Stralsund.

Er kann sich keinen Anwalt leisten oder sonst irgendwas. Eure Tipps die Ihr mir gebt´gebe ich direkt an ihn weiter (muß sie erst mal in mein Schulenglisch übersetzen und er wird sie dann wieder vor Ort beim Ausländeramt in "sein" Deutsch übersetzen. Es ist alles so kläglich und armselig, manchmal denke ich dass bringt doch eh nichts, aber wenn nicht wir - wer soll ihm denn sonst helfen?

Danke
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Antwort #12 - 09.11.2006 um 07:52:48
 
Hallo weisnixe,

habe Dir eine PN gesandt - schau bitte mal nach - weiteres könnten wir dann besprechen.

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Antwort #13 - 09.11.2006 um 22:24:04
 
Hallo,

ich möchte Euch allen danken für Eure Anteilname und Ratschläge. Ich hoffe ich kann daraus was umsetzen.

Für jede weitere auch noch so wage Idee oder irgendein Gedankenblitz bin ich dankbar.

Es sieht so unschaffbar aus, aber auf jeden kleinsten Ansatz von Euch einzeln, könnte vielleicht  ein anderer aufbauen.

Ich danke Euch allen, Ihr rettet Menschenseelen.

mfg

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Antwort #14 - 10.11.2006 um 21:33:39
 
Noch mals Hallo,

ich kann keine persönlichen Nachrichten schicken, da ich bisher noch keine 5 Beiträge geschriben habe? Habe ich das richtig verstanden?Dies ist jetzt mein 4. Beitrag. Ich glaub ich sag gleich nochmels Hallo, damit ich dann endlich "frei" bin.

Also nicht wundern wenn ich gleich wieder "Hallöchen" sage.
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