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Brauche eure Hilfe! (Gelesen: 1.103 mal)
Sylvi85
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Brauche eure Hilfe!
03.11.2006 um 06:33:49
 
Ich bin seit 2 Jahren verheiratet mit einem Deutschen , wir haben eine gemeinsame Tochter und da es mit uns nicht weiter gehen kann, haben wir uns entschieden scheiden zu lassen. Das Kind bleibt dann bei mir, weil mein Mann sagt es reicht ihm die Tochter einmal im Jahr zu sehen.
Meine Frage ist die folgende, ob ich in eine andere Sadt ziehen darf mit dem Kind oder ohne Erlaubnis von meinem Mann geht das nicht? Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen um nach der Scheidung NE zu bekommen?
Danke im voraus!
Liebe Grüsse!
Nasti.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 03.11.2006 um 07:27:45
 
Hallo Sylvi 85,

Erstens -

ausländerrechtlich darfst Du umziehen solange Dein Aufenthaltstitel nicht mit einer Auflage zur Beschränkung des Wohnsitzes versehen ist. Sozialrechtlich könnte es dann Schwierigkeiten geben, wenn Du etwa auf ALG II angewiesen bist, weil dann die ARGE (Arbeitsamt) Deinem Umzug zustimmen muss.

Was Deinen EX- Mann betrifft, so ist nur von Belang, welche Rechte/Pflichten er hinsichtlich des Umgangs- oder Sorgerechts gegenüber dem Kind  hat. Das wird im Rahmen des Scheidungsverfahren zu klären und festzulegen sein.

Zweitens -

wenn Eure Ehe in Deutschland mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden hat, wirst Du zunächst einmal für ein weiteres Jahr eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erhalten. Diese wird dann verlängert, wenn Du in der Lage bist Deinen und den Lebensunterhalt Deines Kindes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (insbesondere ALG II) zu bestreiten. Diese Verlängerung kann/ wird bei Vorliegen dieser Bedingung solange erfolgen, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (NE) vorliegen. (das kann frühestens nach insgesamt fünf Jahren AE der Fall sein - die AE während der Ehe zählt mit.) Dazu kannst Du unter § 9 AufenthG nachlesen.

Wenn Du unverschuldet nicht in der Lage sein solltest, den Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern (manchmal gelingt es ja nur, eine geringfügige Beschäftigung zu bekommen, die dann nicht ausreicht, um völlig ohne staatliche Unterstützung zu leben), habe ich die Erfahrung gemacht, dass, wenn es nachweislich so ist bzw. Du wirklich vielfältige Anstrenungen belegen kannst, Dich um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben, die ABH Deine AE auch dann verlängern kann. - Das ist aber keine sichere Sache. - Auf jeden Fall solltest Du alles Dir mögliche dafür tun, dass Dein Ex-Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.

Ich hoffe, diese Anrwort hilft Dir etwas weiter - wünsche Dir alles Gute!

=schweitzer=


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 03.11.2006 um 09:50:39
 
schweitzer schrieb am 03.11.2006 um 07:27:45:
wenn Eure Ehe in Deutschland mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden hat, wirst Du zunächst einmal für ein weiteres Jahr eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erhalten. Diese wird dann verlängert, wenn Du in der Lage bist Deinen und den Lebensunterhalt Deines Kindes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (insbesondere ALG II) zu bestreiten.
...
Wenn Du unverschuldet nicht in der Lage sein solltest, den Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern (manchmal gelingt es ja nur, eine geringfügige Beschäftigung zu bekommen, die dann nicht ausreicht, um völlig ohne staatliche Unterstützung zu leben), habe ich die Erfahrung gemacht, dass, wenn es nachweislich so ist bzw. Du wirklich vielfältige Anstrenungen belegen kannst, Dich um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben, die ABH Deine AE auch dann verlängern kann. - Das ist aber keine sichere Sache. - Auf jeden Fall solltest Du alles Dir mögliche dafür tun, dass Dein Ex-Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.

Sorry, Schweitzer, daß Dich dich korrigieren muß:
Da von einem gemeinsamen Kind die Rede war, gehe ich davon aus, daß das Kind deutsch ist. Außerdem ist anscheinend geplant, daß das Kind bei der Mutter bleibt. Damit hat die Mutter unabhängig von der Sicherung der Lebensunterhalts einen Anspruch auf eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3.

Abu
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.11.2006 um 10:19:16
 
@ Abu,

ja natürlich hast Du Recht Abu, ich hatte im Eifer des Gefechts an der Stelle irgendwie "ausgeblendet", dass der Vater des Kindes ja Deutscher ist.

@Sylvi

Damit ist die weitere AE-Erteilung nicht so wackelig, wie ich sie hier dargestellt habe. Entschuldige bitte meine Unkonzentriertheit und vergiss das, was ich dazu hier geschrieben habe, es ist für Deinen Fall nicht zutreffend.

=schweitzer=
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