Hallo Sylvi 85,
Erstens -
ausländerrechtlich darfst Du umziehen solange Dein Aufenthaltstitel nicht mit einer Auflage zur Beschränkung des Wohnsitzes versehen ist. Sozialrechtlich könnte es dann Schwierigkeiten geben, wenn Du etwa auf ALG II angewiesen bist, weil dann die ARGE (Arbeitsamt) Deinem Umzug zustimmen muss.
Was Deinen EX- Mann betrifft, so ist nur von Belang, welche Rechte/Pflichten er hinsichtlich des Umgangs- oder Sorgerechts gegenüber dem Kind hat. Das wird im Rahmen des Scheidungsverfahren zu klären und festzulegen sein.
Zweitens -
wenn Eure Ehe in Deutschland mindestens zwei Jahre rechtmäßig bestanden hat, wirst Du zunächst einmal für ein weiteres Jahr eine Aufenthaltserlaubnis (AE) erhalten. Diese wird dann verlängert, wenn Du in der Lage bist Deinen und den Lebensunterhalt Deines Kindes ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen (insbesondere ALG II) zu bestreiten. Diese Verlängerung kann/ wird bei Vorliegen dieser Bedingung solange erfolgen, bis die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (NE) vorliegen. (das kann frühestens nach insgesamt fünf Jahren
AE der Fall sein - die
AE während der Ehe zählt mit.) Dazu kannst Du unter § 9
AufenthG nachlesen.
Wenn Du unverschuldet nicht in der Lage sein solltest, den Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern (manchmal gelingt es ja nur, eine geringfügige Beschäftigung zu bekommen, die dann nicht ausreicht, um völlig ohne staatliche Unterstützung zu leben), habe ich die Erfahrung gemacht, dass, wenn es nachweislich so ist bzw. Du wirklich vielfältige Anstrenungen belegen kannst, Dich um einen Arbeitsplatz bemüht zu haben, die
ABH Deine
AE auch dann verlängern kann. - Das ist aber keine sichere Sache. - Auf jeden Fall solltest Du alles Dir mögliche dafür tun, dass Dein Ex-Mann seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.
Ich hoffe, diese Anrwort hilft Dir etwas weiter - wünsche Dir alles Gute!
=schweitzer=