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Trennung (Gelesen: 2.035 mal)
schaubaube
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: China
Zeige den Link zu diesem Beitrag Trennung
01.11.2006 um 16:18:20
 
Ich bin Chinesin und seit 29 Monaten mit einem Italiener verheiratet in Deutschland. Er ist arbeitslos, (Hartz4) seit ich Ihn kennengelernt habe, ich gehe schon immer arbeiten, seit ich die Fachhochschule geschmissen habe. Jetzt  bin ich am Ende, er versucht nicht einmal eine Arbeit zu finden. Wir streiten uns jeden Tag (nicht nur wegen Geld) aus der Liebe wird langsam Hass .. gegenseitig. Am liebsten möchte ich ausziehen und mir eine eigene Wohnung suchen. Finanziell könnte ich das alleine schaffen.
Jetzt meine Frage:
Wenn ich ausziehe muss ich Ihn dann weiterhin finanziell unterstützen? Wenn er sich dann scheiden läßt, was passiert mit meiner AE die ist noch für 8 Monate.

Für Eure Informationen bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Schaubaube
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.11.2006 um 16:35:17
 
Zitat:
Wenn ich ausziehe muss ich Ihn dann weiterhin finanziell unterstützen?


Hallo,

hängt natürlich vom anzuwendenden Scheidungsrecht ab, ich tendiere zum deutschen Recht weil Art. 17 und 14 EGBGB das wohl als Ergenis bringen würden.

Danach sind Ehegatten (auch nach Aufhebung der Ehe) im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, Du wirst also weiter zahlen dürfen. Genauer kann Dir das Dein (zu empfehlender ) Scheidungsanwalt sagen.

Aufenthaltsrechtlich dürftest Du (EU mal aussen vor) zumindest nach dem AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben haben. D.h. Deine AE wird solange Du noch keine NE bekommst erstmal weiterverlängert , wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 vorliegen.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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schaubaube
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: China
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Antwort #2 - 02.11.2006 um 15:17:56
 
Vielen Dank Ronny  für die Auskunft. Aber was soll heissen
(EU mal aussen vor)
und wieviel muss ich mindestens verdienen um diesen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 zu erfüllen ?

Liebe Grüße und vielen Dank
Schaubaube
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inge
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Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #3 - 02.11.2006 um 16:21:19
 
Zitat:
Aber was soll heissen (EU mal aussen vor) und wieviel muss ich mindestens verdienen um diesen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 zu erfüllen ?

EU mal aussen vor = Unabhängig von einer wie auch immer gearteten EU-Regelung hast du voraussichtl. bereits durch das AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§31)

Verdienst = hoch genug dass keine öffentlichen Mittel beozgen werden (können)
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schaubaube
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Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: China
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Antwort #4 - 03.11.2006 um 10:52:14
 
Vielen dank Inge,

Bis die Scheidung ausgeführt wird (Tennungsjahr ? = 9 Monate ?) bin ich dann 3 Jahre verheiratet gewesen. Wie lange wird dann meine AE im Normalfall verlängert?

Viele Dank für Eure Informationen, Dieses Forum ist ja wirklich eine tolle Einrichtung.


Viele Grüße

Schaubaube

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.11.2006 um 12:41:36
 
schaubaube schrieb am 01.11.2006 um 16:18:20:
Ich bin Chinesin und seit 29 Monaten mit einem Italiener verheiratet in Deutschland.


Einstweilen beantragst Du eine Aufenthaltskarte nach 2004/38/EG.

Europarechtlich kommt es auf drei Jahre Ehezeit an, wobei im Gegensatz zum deutschen Aufenthaltsrecht Trennungszeiten vor Stellung eines Scheidungsantrags mitrechnen.

Artikel 13


Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung der eingetragenen Partnerschaft


[...]


(2) Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn


a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder


b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder


c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder


d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf.




Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfuellt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz 4 vorgesehenen Beträge.


Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.


Zum eigenstädigen Aufenthaltsrecht nach AufenthG wurde ja schon geschrieben.

Gruß, ULF
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schaubaube
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: China
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Antwort #6 - 03.11.2006 um 16:04:08
 
Einstweilen beantragst Du eine Aufenthaltskarte nach 2004/38/EG.

Danke Ulf,

Den § 38 AG habe ich gefunden, aber nicht verstanden. oder Hast du was anderes gemeint. § 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche  hä?


Viele Grüße

Schaubaube
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 03.11.2006 um 20:03:51
 
Schau mal
hier
nach (ist auch in der Gesetzessammlung verlinkt)  Cool
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