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Bleiebrecht bei Kind in Deutschland (Gelesen: 3.879 mal)
neverendingstory
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Antwort #15 - 01.11.2006 um 20:49:38
 
Das war schon klar mit den scheiden und zuvor sich trennen. Und das es dann auch kein Bleiberecht gibt.
Wie gesagt mein Anliegen ist zu wissen wie sicher es ist das er als Vater erhalten bleibt in Deutschland. Ich habe keine große Lust ihn zu heiraten und No. 3 zu sein. Zumal mir eine Heirat nicht wirklich was bedeutet, es sei den man macht dies wirklich aus freien Stücken und dem Wunsch weil man sein Leben teilen will und nicht um ein Bleigerecht zu bekommen.

Vielen herzlichen Dank für all die Antworten. Ich denke man muss dann wohl wirklich sehen was passiert wenn das Kind da ist und dann zur Ausländerbehörde. Ich hoffe nur das es kein großer Kampf wird. Dieses Durcheinander ist schon heftig genug.

Also vielen Dank für all die Antworten, es hat mich doch etwas beruhigt. Smiley
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ronny
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Antwort #16 - 02.11.2006 um 10:52:07
 
Zitat:
Mir scheint, die Standesbeamten scheinen hier die Bedeutung ihrer Tätigkeit (deutlich) zu überschätzen. Vermutlich ist dies auch der Grund, warum sie ohne ausreichende Papiere ein derartige Willenserklärung überhaupt nicht entgegen nehmen wollen,   


Zu 1. :

Nicht die Standesbeamten überschätzen ihre Tätigkeit, sondern andere Behörden akzeptieren eine Vaterschaftsanerkennung erst dann, wenn sie beim Geburtseintrag beigeschrieben wurde.

Zu 2. :

Eine Willenserklärung einer Person kann erst dann beurkundet werden, wenn deren Identität feststeht. Was soll irgendein Fingerabdruck denn beweisen, der nirgends als zu einer individuellen Person zugehörig registriert ist. ???

Ich weiß manche Notare sehen das etwas freizügiger, aber die müssen auch von der Kohle leben, dadurch wid die von ihnen "beurkundete" Erklärung trotz allem nicht berücksichtigungsfähiger Zwinkernd

Zitat:
was eigentlich als schlichte Arbeitsverweigerung bewertet werden müsste.


Kann man/ frau gerne gerichtlich klären lassen, wozu ist der § 45 PStG denn sonst da. Ich frag mich nur, warum so wenige diesen Weg gehen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #17 - 02.11.2006 um 10:57:16
 
Ronny, wenn er hier in D verheiratet ist, könnte man doch davon ausgehen, dass die Identität geklärt ist, insofern verstehe ich das nicht so recht.
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ronny
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Antwort #18 - 02.11.2006 um 11:03:14
 
Reni schrieb am 02.11.2006 um 10:57:16:
Ronny, wenn er hier in D verheiratet ist, könnte man doch davon ausgehen, dass die Identität geklärt ist, insofern verstehe ich das nicht so recht.


Hi Reni,

meine Antwort war zwar mehr auf den allgemeinen Einwand khk´s bezogen, nicht auf den konkreten Fall.

Allerdings scheint auch im konkreten Fall die Identität nicht ganz "rund" zu sein Zwinkernd

Zitat:
Er hat in Schweden geheirtatet(ist dort mit  einen falschen Pass eingereist)


Und für eine Eheschließung in Schweden übernehme ich noch weniger Verantwortung als für eine in Dänemark Laut lachend

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 02.11.2006 um 11:16:29
 
ronny schrieb am 02.11.2006 um 10:52:07:
Zu 1. :

Nicht die Standesbeamten überschätzen ihre Tätigkeit, sondern andere Behörden akzeptieren eine Vaterschaftsanerkennung erst dann, wenn sie beim Geburtseintrag beigeschrieben wurde.

Zu 2. :

Eine Willenserklärung einer Person kann erst dann beurkundet werden, wenn deren Identität feststeht. Was soll irgendein Fingerabdruck denn beweisen, der nirgends als zu einer individuellen Person zugehörig registriert ist. ???

Ich weiß manche Notare sehen das etwas freizügiger, aber die müssen auch von der Kohle leben, dadurch wid die von ihnen "beurkundete" Erklärung trotz allem nicht berücksichtigungsfähiger Zwinkernd

Kann man/ frau gerne gerichtlich klären lassen, wozu ist der § 45 PStG denn sonst da. Ich frag mich nur, warum so wenige diesen Weg gehen Zwinkernd


zu 1.): kann ich nicht bestätigen. Anderen Behörden sowie Verwaltungs- und Zivilgerichten reicht die Anerkennung unter den genannten Bedingungen (Notar, Gericht, Jugendamt) völlig aus.

zu 2.): dem liegt m.E. ein falsch verstandener Identitätsbegriff zu Grunde. Im Hinblick auf die Abgabe von Willenserklärungen und deren Beurkundung ist die möglichst zweifelsfreie Zuordnung der Willenserklärung zu einer (biologischen) Person erforderlich.

Letztlich ist es auch egal, denn es wäre weiterhin die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung möglich (für eine Klage ist noch kein Identitätsnachweis nötig.) Bei einer derart gerichtlich festgestellten Vaterschaft käme es für die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen auf weitere Beurkundungen nicht mehr an.

Anm.: für die Notare sind Vaterschaftsanerkennungen ein Verlustgeschäft. Den Weg des § 45 geht (kurzfristig) kaum jemand, weil der Weg über die Notare zum gewünschten Ziel führt und dabei schneller und billiger ist.

khk
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Antwort #20 - 02.11.2006 um 11:24:58
 
Zitat:
Anm.: für die Notare sind Vaterschaftsanerkennungen ein Verlustgeschäft. Den Weg des § 45 geht (kurzfristig) kaum jemand, weil der Weg über die Notare zum gewünschten Ziel führt und dabei schneller und billiger ist.


Fettgedruckt bestreite ich mit Nichtwissen  Zwinkernd

Der Weg zu den Personenstandsgerichten ist kostenlos aber häufig auch (insbesondere bei nicht nachgewiesener Identität) umsonst Laut lachend

Zitat:
Im Hinblick auf die Abgabe von Willenserklärungen und deren Beurkundung ist die möglichst zweifelsfreie Zuordnung der Willenserklärung zu einer (biologischen) Person erforderlich. 


Mach mal nen Formulierungsvorschlag Zwinkernd

Meiner :

Vor dem...erscheint ein Mann der behauptet so und so zu heißen, dessen Personalien nicht feststehen, ausgewiesen durch Fingerabdruck oder was soll da stehen.?

Nimms mir nicht übel aber ich kann jede ABH verstehen, die sagt:

Rolls auf, perforiere es und hängs aufs WC Laut lachend

Grüße
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Antwort #21 - 02.11.2006 um 11:44:09
 
ronny schrieb am 02.11.2006 um 11:03:14:
Hi Reni,

meine Antwort war zwar mehr auf den allgemeinen Einwand khk´s bezogen, nicht auf den konkreten Fall.

Allerdings scheint auch im konkreten Fall die Identität nicht ganz "rund" zu sein Zwinkernd


Und für eine Eheschließung in Schweden übernehme ich noch weniger Verantwortung als für eine in Dänemark Laut lachend

Grüße
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Ronny, guck nochmal in den Sachverhalt - ich hab auch nochmal nachlesen müssen. Die in Schweden geschlossene Ehe wurde geschieden, er hat nochmals geheiratet - liest sich wie in D - , daher kam ich darauf, dass der Identitätsnachweis erfolgt sein müsste.
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ronny
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Antwort #22 - 02.11.2006 um 11:50:09
 
Zitat:
- liest sich wie in D -


Was auch sein kann, nur was dort dann vorgelegt wurde, wenn der Pass beim Anwalt ist, weiß ich auch ned so recht Zwinkernd

Alles ein wenig undurchsichtig  hä?
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Antwort #23 - 02.11.2006 um 15:37:22
 
Hi. noch mal zur Klärung der Fakten: der Pass war bei der letzten Eheschließung noch gültig, sprich es gab eine Aufenthaltsgenehmigung. Als dann die neue Ehe bekannt gegeben wurde kam dieser Stempel" Wohnsitz außerhalb Uckermark nicht erlaubt" hinein. Da er aber schon seit einigen Jahren in HH gemeldet ist und er in der Uckermark wieder auf HH verwiesen wird, seit dem ist keine Behörde zustandig für ein ehegebundenden Aufenthalt.... siehe Eintrag zuvor.

Hoffe es ist etwas klarer dadurch???
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