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Bleiebrecht bei Kind in Deutschland (Gelesen: 3.925 mal)
neverendingstory
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.10.2006 um 20:11:26
 
Hallo,

ich habe mal eine Frage wegen ein Bleiberecht von Ausländern. Ich bekomme ein Kind von einem Ausländer der noch keine Papiere hat, lebt aber schon 8 Jahre in Deutschland und trennt sich gerade von einer Ehe. Wenn ich das Kind gesund bekomme, heißt das das der Mann automatisch bleiben darf oder kann er trotzdem abgeschoben werden wenn er sich scheiden läßt?. Bzw. müssten wir heiraten, was ich von meiner Seite nicht unbedingt möchte. Ich hätte schon gerne das er die Verantwortung als Vater wahrnehmen kann und nihct irgendwo in einen fremden Land wohnt. Kennst sich damit jemand aus? Wie sieht die rechtliche Seite aus?

Freue mich wenn jemand mir Informationen oder Erfahrungen mitteilen kann.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 31.10.2006 um 20:29:36
 
Hallo neverendingstory,

die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu einem deutschen Kind (davon gehe ich aus) findest du in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 AufenthG. Dazu muss aber zum einen das Kind bereits geboren sein und der Vater muss rechtlich als solcher bestimmt sein. Dies wird im vorliegenden Falle durch eine Vaterschaftsanerkennung (auch schon vor der Geburt; wird beim Jugendamt gemacht) erfolgen. Dazu spielt es keine Rolle, ob der Vater zum Zeitpunkt der Anerkennung verheiratet ist.

Es kommt insbesondere darauf an, ob der Vater auch ein Sorgerecht hat, oder nur Besuchsrecht eingeräumt wird. Dann kommt es darauf an, ob der Vater auch tatsächlich sein Sorgerecht wahrnimmt bzw. eine Beistandsgemeinschaft besteht.

Nähere Info's dazu gibt z.B. das Urteil des BVerfG: 2 BvR 231/00.

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ronny
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Antwort #2 - 31.10.2006 um 21:52:31
 
Zitat:
Dazu spielt es keine Rolle, ob der Vater zum Zeitpunkt der Anerkennung verheiratet ist.


Das nicht, aber...

Zitat:
Ausländer der noch keine Papiere hat, lebt aber schon 8 Jahre in Deutschland


..hört sich nach einer unzureichenden Dokumentenausstattung an (insofern scheint der Nick der TE Program zu sein Zwinkernd  )

In diesem Fall wird eine aufenthaltsrechtlich relevante Anerkennung der Vaterschaft nicht ohne weiteres möglich sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #3 - 31.10.2006 um 22:10:01
 
Also wenn ich ehrlich bin verstehe ich das ganze nicht so. Ich tue mir echt etwas schwer solche Gestzttexte zu lesen, bzw. zu verstehen:

Wenn ich ein Kind habe von jemand der noch kein Bleiberecht hat, bekommt er automatisch das Recht zu bleiben und sich um das Kind zu kümmern. Sprich darf er arbeiten und das Kind regelmäßig sehen(falls wir nicht zusammen wohnen)? Vorausgesetzt er erkennt das Kind an und hat das gleiche Sorgerecht wie ich natürlich.
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Ulf
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Antwort #4 - 31.10.2006 um 22:20:12
 
neverendingstory schrieb am 31.10.2006 um 20:11:26:
Ich bekomme ein Kind von einem Ausländer der noch keine Papiere hat, lebt aber schon 8 Jahre in Deutschland und trennt sich gerade von einer Ehe. Wenn ich das Kind gesund bekomme, heißt das das der Mann automatisch bleiben darf oder kann er trotzdem abgeschoben werden wenn er sich scheiden läßt?


Ist er geduldet? Wo hat er geheiratet? Hat er eine Scheidung laufen, und wenn ja, wo?

Die AE zur Personensorge hängt nicht davon ab, ob das Kind gesund ist, was ich natürlich dennoch allen Beteiligten wünschen möchte.

Gruß, ULF
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neverendingstory
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Antwort #5 - 31.10.2006 um 22:30:13
 
Geheiratet hat er in Januar und die Ehe ist anerkannt. Er hat seinen Ausweis noch bei der Ausländerbehörde, diese müssten ihn noch ein Stempel rein machen, Visa oder momentanes Bleiberecht(ich weiß nicht was man da bekommt in dem Fall wenn man heiratet). Das heißt er hat seinen Pass mit entsprechend Stempel noch nicht und kann sich daher auch nicht scheiden lassen. Will aber so schnell wie möglich sich trennen. Hat aber Angst wenn er sich jetzt scheiden läßt das er dann spfort ausreisen muss.

Ich hoffe auch das das Kind gesund ist und sich dieses Chaos legt. Unser Wunsch ist, ganz abhänig wie wir zu einander stehen in der Zukunft, das Kind die Chance hat ihren Vater regelmäßig zu sehen und er sich um das Kind sorgen kann.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 31.10.2006 um 22:42:56
 
neverendingstory schrieb am 31.10.2006 um 22:30:13:
Geheiratet hat er in Januar und die Ehe ist anerkannt. Er hat seinen Ausweis noch bei der Ausländerbehörde, diese müssten ihn noch ein Stempel rein machen, Visa oder momentanes Bleiberecht(ich weiß nicht was man da bekommt in dem Fall wenn man heiratet). Das heißt er hat seinen Pass mit entsprechend Stempel noch nicht und kann sich daher auch nicht scheiden lassen.


Hat er so einen richtigen Reisepaß auf der Behörde zu liegen? Hat er eine Fiktionsbescheinigung oder vielleicht doch eine Duldung?

Für den Scheidungsrichter würde die ABH seinen Paß wohl auch zu den Gerichtsakten schicken, aber so schnell geht hier eine Scheidung meistens auch nicht.

Gruß, ULF
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neverendingstory
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Antwort #7 - 31.10.2006 um 22:51:28
 
Ich frage da noch mal genau nach und schreibe morgen noch mal .... vielen Dank aber schon mal für die Mühe ... Smiley
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Antwort #8 - 01.11.2006 um 16:28:25
 
Also nun noch mal, ich habe mir nun die ganzen Informationen gehollt. Der Pass ist beim Anwalt zur Zeit.
Er hatte eine kurze Ehe vor dieser(ca. 6 Monate) und hat sich scheiden lassen. Er hat in Schweden geheirtatet(ist dort mit
einen falschen Pass eingereist) die Ehe wurde aber anerkannt. Dann hat er sich scheiden lassen. Hatte zu diesen Zeitpunkt
noch seine Aufenthaltsgenehmigung. Die Ausländerbehörde hat ihn ein Stempel in den Pass gemacht mit folgenden Wortlaut
" Wohnsitz außerhalb Uckermark nicht erlaubt!", obwohl er in Hamburg polizeilich gemeldet war und immer noch ist.
In der Zeit wo er noch die Aufenthaltsgenehmigung hatte, hat er noch mal geheiratet(die jetzige Frau, Ehe ist
anerkannt), er wollte dann die Aufenthaltsgehemigung verlängern lassen, was ihn aber von Hamburg verweigert wird. Die
sagen er muss zur Uckermack und dort erst es aus den Pass streichen lassen(den Eintrag). Er ist dort hin, die Behörde
dort hat es ihn verweigert, da er ja gemeldet ist in Hamburg und ihn nach Hamburg rückverwiesen. Nun hat er zur
Zeit bei einer anerkannten Ehe keine offiziele Aufebthaltserlaubmis, wird quasi nur geduldet. Es gab ein Drohung von
der Ausländerbehörde das er für ein Jahr ausreisen müsste. Das ist erstmal der Stand von ihm.

>>> nun möchte er sich gerne von der jetzigen Frau scheiden lassen, hat aber ja
noch keine Aufenthaltserlaubnis.
>>> weiß a. nicht was geschieht wenn er sich scheiden läßt und b. ob er sofort
ausgewiesen wird.
>>> nun bekomme ich ein Kind von ihm und wir wünschen uns das er zur Sorge
des Kindes hier bleiben kann(sprich er wird es voll anerkennen und das
gemeinsame Sorgerecht haben).

Fragen nun:

1. Kann er unmittelbar nach einer Scheidung von der jetzigen Frau ausgewiesen werden?
2. Wie kommt er zu seinen Papieren? Zu seiner normalen Verlängerung im Rahmen seiner jetzigen Ehe?
2. Wie verhält es sich wenn er hier ein Kind hat und dieses voll anerkannt hat, wird er trotzdem ausgewiesen?
Sprich muss das Kind ohne Vater aufwachsen?

Ich hoffe das es nun etwas jlarer geworden ist, alles in allen!?
Für konstruktive Antworten bin ich Ihnen sehr dankbar.

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Antwort #9 - 01.11.2006 um 18:22:27
 
Zitat:
Ich hoffe das es nun etwas jlarer geworden ist, alles in allen!?

Du meinst abgesehen davon, dass er bis zum heutigen Zeitpunkt gelogen und betrogen hat wie es nur ging? Nicht wirklich.

Er war mit falscher Identität in Schweden und dort verheiratet -> Verheiratet unter seinem richtigen Namen?
Er war (ist) in D verheiratet -> Unter welchem Namen jetzt (echt oder schon wieder falsch?). Die Ehe besteht seit wann?
Und welchen Titel hatte er in D? Wohnortbeschränkung würde ja eher auf Duldung hindeuten?

Die ganze Geschichte ist extrem unübersichtlich aber:
- NORMALERWEISE hätte er inzwischen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Bei seiner Vorgeschichte weiß man nicht was sonst noch los war, aber möglicherweise hat in bislang nur die Ehe vor Ausweisung geeschützt? Wenn dem so ist, entfällt der Grund bei TRENNUNG (Trennung ist VOR Scheidung!). Ausgeweisen werden kann er dann auch schon VOR der Scheidung!
- Ein deutsches Kind kann ihn im Zweifelsfall erst NACH der Geburt vor Ausweisung schützen.
- Die Ehe(n) hört sich irgendwie extrem nach Scheinehe an, weswegen es wohl sowieso nicht einfach wird.

Klar ist die Sache jedenfalls nicht, aber schwierig/langwierig kann es schon werden.

BTW und wieso ist der Pass beim Anwalt ??
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Antwort #10 - 01.11.2006 um 19:00:12
 
.... also er hatte eine kurze Ehe die er in Schweden mit einer Deutschen geschlossen hat und sie sind nach der Trauung dann zurück nach Deutschland die Ehe war anerkannt und dauerte aber nur ca 6 Monate. Dann hatte er ne Scheidung und hat dann die nächste Frau geheiratet. Mit der er immer noch verheiratet ist.

Der Pass den er hat liegt beim Anwalt, weil der sich darum kümmern will das er eine  Aufenthaltsgenehmigung bekommt im Rahmen einer bestehenden Ehe.

Die Bescheinigung die er bekommen hat ist eine Fictionbeschreibung --- ich weiß nicht ob es das gibt. Aber wir haben es mehrmals am Telefon bustabiert. Das er zuvor echt großen "Mist" gebaut hat, das weiß er und es tut ihn echt leid.

>>> meine Frage die mir auif der Seele liegt ist, wenn mein Kind geboren wird(ca. in 3 Monaten), kann ich damit rechnen egal ob er verheiratet bleibt oder nihct, das er ausgewiesen wird und ich als allein erziehende Mutter ende. Ich woltte unter diesen Umständen kein Kind bekommen und nun ist es aber unterwegs und passiert.

Kann man in solchen Fall überhaupt eine Einschätzung machen?
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Antwort #11 - 01.11.2006 um 19:30:28
 
Es bleibt weiterhin die Frage, warum sein Anwalt den Pass braucht?

Aufgrund der Vorgeschichte (und aufgrund der Tatsache dass er ein Kind von einer anderen hat ...) würde ich mal annehmen, dass die ABH davon ausgeht, dass die aktuelle Ehe nur eine Scheinehe ist, die keinerlei Schutzwürdigkeit nach Art 6 GG verursacht. Außerdem hast du geschrieben, dass er sich gerade trennt. Damit entfaltet die Ehe schon jetzt keine Schutzwirkung mehr, denn nur die eheliche Gemeinschaft zählt und nicht die Heiratsurkunde. Sollte der Anwalt aber eigentlich wissen ...

NACHDEM das Kind geboren ist, die Vaterschaft wirksam anerkannt ist und er auch zumindest ein Umgangsrecht hat, hat er wohl gute Chancen in D zu bleiben. Wobei bei der ganzen Geschichte halt immer noch sehr viel im Dunkel ist und je nachdem was sonst noch an's Licht kommt (Pass bei Anwalt?) ist halt alles Mögliche drin. Durchaus möglich, dass auch noch das ein oder andere Strafverfahren auf ihn (euch) zukommt.

Zitat:
Das er zuvor echt großen "Mist" gebaut hat, das weiß er und es tut ihn echt leid.

Könnte man jetzt ausdiskutieren (aber höchstens im Userforum), aber so ganz nehme ich ihm das bei DER gesamten Geschichte nicht ab und die ABH wird auch nicht gerade allzu vertrauensselig sein.
Wir wohl schließlich eher in die Rubrik "lang und schmutzig" fallen und noch einiges an Nerven kosten.
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Antwort #12 - 01.11.2006 um 19:31:59
 
ronny schrieb am 31.10.2006 um 21:52:31:
..hört sich nach einer unzureichenden Dokumentenausstattung an ...

In diesem Fall wird eine aufenthaltsrechtlich relevante Anerkennung der Vaterschaft nicht ohne weiteres möglich sein.


hier sind wir wohl offensichtlich unterschiedlicher Meinung. Die (wahrscheinlich) fehlenden Dokumente betreffen nämlich letztlich nicht den Kern der Erklärung, nämlich den Anerkennungs- und Sorgerechtswillen einer zweifelsfrei geschäftsfähigen Person. Es ist in solchen Fällen auch regelmäßig möglich, die entsprechende Erklärung einer bestimmten biologischen Person zuzuordnen, notfalls durch Fingerabdruck auf dem Dokument. Damit ist jedenfalls den Vorschriften des BGB genüge getan und die Vaterschaft wirksam anerkannt. Auch aus § 1598 BGB ergibt sich implizit, dass eine standesamtliche Aktivität nicht zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört. Die Beischreibung etc. ist insofern nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch (vgl. Palandt, § 1597 Rn. 2). Mir scheint, die Standesbeamten scheinen hier die Bedeutung ihrer Tätigkeit (deutlich) zu überschätzen. Vermutlich ist dies auch der Grund, warum sie ohne ausreichende Papiere ein derartige Willenserklärung überhaupt nicht entgegen nehmen wollen, was eigentlich als schlichte Arbeitsverweigerung bewertet werden müsste.

Freilich nutzt eine Vaterschaftsanerkennung zunächst herzlich wenig, wenn ihr die Mutter nicht zustimmt. Dann käme nur die gerichtliche Feststellung in Frage.

Weiterhin nutzt die rechtliche Vaterschaft wenig, wenn keine Beistandsgemeinschaft (Art. 6 GG) vorliegt oder zumindest ernsthaft angestrebt ist.

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Antwort #13 - 01.11.2006 um 19:54:43
 
.... also da er faktisch der Vater ist, möchte ich ihn natürlich auch als Vater anerkennen lassen und er soll auch volles Umgaberecht haben. Im Moment gibt es da für mich keine Einschränkungen. Also so ganz klar ist es mir nicht ob er trotzallem ausgewiesen werden kann. Oder kann er bleiben wenn ich das Kind geboren habe?
Von der jetzigen Ehe will er sich so schnell wie möglich scheiden lassen. Lebt aber noch nicht getrennt. Und ich nehme mal an er wird sich auch nicht trennen, da eine Ausweisung ja dann wirklich schnell von statten gehen wird.

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Antwort #14 - 01.11.2006 um 20:02:19
 
Also noch mal für die, die's nicht kapieren:
Wenn man sich scheiden lassen will, muss man sich vorher trennen. Trennen kann man sich auch und trotzdem noch in derselben Wohnung leben.
Wenn er sich scheiden lassen will und sie sich scheiden lassen will, dann liegt offensichtlich keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vor. Also schützt ihn diese "Ehe" auch nicht vor Beendigung des Aufenthalts.
Mal abgesehen davon, dass die ABH derzeit wahrscheinlich schon den Verdacht hegt, dass es sich um eine Scheinehe handelt.

Sein Kind schützt ihn (NACH !!!!) der Geburt relativ gut, WENN er seine "Vaterpflichten" denn wahrnimmt oder wahrnehmen will.

Einen absoluten Schutz vor Ausweisung/Abschiebung stellt das Kind nicht dar und da der gesamte Sachverhalt wohl nicht bekannt ist, läßt sich das auch nicht vorab klären.
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