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Aufenthalt und Verdienst??? (Gelesen: 1.794 mal)
nickisworld
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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30.10.2006 um 17:39:30
 
hallo,

meine frage ist wenn man verheiratet ist bzw in einer eheähnlichen beziehung lebt keine oder zb ein kind hat.....

man seinen aufenthalt für 3 jahre und die aufenthaltserlaubnis bekommen hat wie ist das dann nach den 3 jahren.. wieviel muß man verdienen das man seinen unbefristeten aufenthalt bekommt... ich habe da schon die unterschiedlichsten äußerungen gehört.. welche zum teil recht übertrieben klingen weil die anforderungen noch nicht mal von uns deutschen erfüllt werden können( bsp... hier in berlin muß man wohl mehr als 1500€ verdienen?)

wer weiß mehr wer kann auskunft geben wo kann ich was finden was mir weiterhilft.

lg nicole
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inge
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Antwort #1 - 30.10.2006 um 18:43:07
 
Zitat:
meine frage ist wenn man verheiratet ist bzw in einer eheähnlichen beziehung lebt keine oder zb ein kind hat.....

Was denn jetzt? Verheiratet ja oder nein. Kinder ja oder nein? Verheiratet mit Ausländer oder deutsch? Kinder deutsch oder nicht?

Unbefristet erhält man wenn der LU gesichert ist. Gesichert ist er wenn man keine Sozialleistungen (außer zB Wohngeld) bezieht, bzw kein Bedarf besteht.
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Tippi
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Antwort #2 - 30.10.2006 um 19:45:49
 
Hallo Inge,
auch Wohngeld zählt zu Leistungen aus öffentlichen Mitteln.
Mit Bezug von Wohngeld ist die NE nicht möglich.

Tippi

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Janey
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Antwort #3 - 30.10.2006 um 20:18:20
 
Wohngeld darf m.E. bezogen werden. Allerdings wird es nicht als Einkommen angerechnet.

Die vorl. Nds. VV`s erklären es ganz gut:

Der Bezug von Wohngeld führt – anders als der Bezug der in Nr. 2.3.1.1 ge-nannten Leistungen – nicht bereits dazu, dass der Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen ist, denn es dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftli-chen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts. Als Leistung aus öffentlichen Mitteln, die nicht nach § 2 Abs. 3 außer Betracht bleiben, ist es aber kein berücksichti-gungsfähiges Einkommen.

Gruß, J.
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 30.10.2006 um 22:51:52
 
Die Wohngeld Diskussion hatten wir kürzlich erst Zwinkernd
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
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Antwort #5 - 31.10.2006 um 08:41:07
 
Wir haben am 28.09.2006 vom RD Darmstadt eine entsprechende Anweisung bekommen.
Wohngeld sind öffentliche Mittel, bei deren Bezug N I C H T von einer Sicherung des Lebensunterhalts auszugehen ist.
NE nicht möglich

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inge
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Antwort #6 - 31.10.2006 um 08:53:58
 
Einigen wir uns, dass Wohngewld unterschiedlich beurteilt wird (es bleibt also ein rechtskräftiges Urteil abzuwarten)

VAH BMI:
Zitat:
2.3.4 Öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen, sind z.B. Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung und das Arbeitslosengeld I. Hingegen sind Leistungen nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch sowie das Wohngeld keine auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel.

während man in Nidersachsen meint (VV AufenthG):
Zitat:
Der Bezug von Wohngeld führt – anders als der Bezug der in Nr. 2.3.1.1 ge-nannten Leistungen – nicht bereits dazu, dass der Lebensunterhalt als nicht gesichert anzusehen ist, denn es dient nach § 1 Abs. 1 WoGG der wirtschaftli-chen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 31.10.2006 um 09:08:16
 
Wobei die Argumentation in den nds. VVs ein Zirkelschluß in sich ist:


Zitat:
wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts.


zum Lebensunterhalt dient auch die Sicherung einer Unterkunft, weil sonst ist eben ein menschenwürdiges Leben nicht möglich. Und wenn die Unterkunft notwendig ist und staatlich gefördert wird, dann handelt es sich wie früher um zweckidentische Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #8 - 31.10.2006 um 09:47:31
 
"angemessen und familiengerecht" != "ausreichend"
Wenn öffentliche Mittel, die nicht auf Beitragszahlungen beruhen IMMER schädlich wären (und wie würdest du sonst unterscheiden), wäre zB auch Eigenheimzulage schädlich. Eigenheimzulagen sind öffentliche Mittel und sie beruhen nicht auf Beitragszahlungen. Schädlich? Arbeitnehmersparzulage? Riester? Wo zieht man den Strich?

Nds zieht bei Wohngeld (inhärente Logik: WG bekommt nur, wer selber Geld hat). BMI zieht Strich nach Wohngeld (Logik?).

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 31.10.2006 um 12:39:56
 
ronny schrieb am 31.10.2006 um 09:08:16:
Wobei die Argumentation in den nds. VVs ein Zirkelschluß in sich ist:

zum Lebensunterhalt dient auch die Sicherung einer Unterkunft, weil sonst ist eben ein menschenwürdiges Leben nicht möglich.


Also ginge das jetzt in Asylbewerberwohnheimen, wo es nicht nur um Wochen geht, nicht?

Gruß, ULF
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #10 - 31.10.2006 um 14:16:45
 
Die beste Variante kenne ich aus NRW - Auskunft einer ABH: eine NE können Sie nicht bekommen, wenn Sie Wohngeld beziehen, aber Sie könnten sich - da alle Voraussetzungen erfüllt sind - doch einbürgern lassen!
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