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Besuch der Schwiegermutter (Gelesen: 4.503 mal)
Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.10.2006 um 13:50:46
 
Hallo Cyberfreunde,

Die Fakten:
Anfang nächsten Jahres ist der Besuch meiner Schwiegermutter aus Russland hier bei uns geplant. Wenn alles gut geht (und davon gehen wir natürlich aus) erwarten wir unser 2. Kind (das Töchterchen) auch Anfang nächsten Jahres.

Ich möchte nun einen Brief schreiben, den meine Schwiegermutter der VE beifügt. Hierin möchte ich darum bitten, dass man einen Aufenthalt über 2-3 Monate gewährt. Meine Schwiegermutter ist in Russland glücklich verheiratet und hat dort mit ihrer zweiten Tochter und der Verwandtschaft entsprechende starke familäre Verbindungen.

Auf der HP des AA lese ich:

Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben. Auch hierzu ist der Nachweis ggfs. durch geeignete Dokumente zu erbringen.

Ich will (zumindest hier im Forum) nicht verleugnen, dass meine Schwiegermutter uns unterstützen soll, denn ihr erstes Enkelkind ist ja auch mal gerade 1 Jahr alt. Ich muss täglich von morgens bis abends arbeiten und ich möchte das meine Frau zumindest in der ersten Zeit etwas entlastet wird.

Kann mir jemand Tips dazu geben? hat es Sinn hier einen erläuternden Brief zu schreiben, oder ist das wohl gerade der Sache nicht förderlich?

Gruß´und schönen Sonntag
Olaf
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
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Antwort #1 - 29.10.2006 um 14:33:39
 
Hi,

Das mit der Rückkehrbereitschaft ist bei Schwiegermama sicherlich nicht so kritisch wie es z.B. beim Schwager wäre. Es geht ja darum, daß der Ausländer hier nicht untertaucht und dann Schwarzarbeit nachgeht. Bei einer älteren Dame ist das eher nicht zu befürchten.
Wenn ihr dann noch gefestigte Umstände belegen könnt (Eigenheim? Einkommen des Mannes, angemessene Rente/Pension?) dürfte das keine Probleme machen.
Als Hausfrau oder Rentnerin ist die Dauer auch kein Problem, während man einer Friseurin wohl kaum 2-3 Monate Urlaub abkaufen würde.

Die Geschichte der Hilfe für Deine Frau nach der Geburt würde ich ruhig mit reinnehmen, ev. die anstehende Geburt sogar belegen. Das ist ein guter und legitimer Grund für so einen Besuch und erklärt auch die nur für einen Besuch recht lange Dauer.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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RainMan
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Antwort #2 - 29.10.2006 um 15:21:43
 
Hallo Olaf,


bei gleicher Sachlage (auch Schwiegermutter aus Russland) haben wir einen entsprechenden Brief geschrieben, das Visum wurde ohne jede Probleme als Multivisum (mehrfache Einreise) erteilt, beim zweiten Mal sogar als Jahresvisum.

Diesbezüglich ist ein Abkommen zwischen EU und Russland unterzeichnet, dass gerade auch Besuche von Großmüttern bei Enkeln bzw. ähnlichen Verwandtschaftsgraden erleichtern soll. Meines Wissens aber weder in RU noch von der EU ratifiziert.

Viel Erfolg.

RainMan
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Zeppelin
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Antwort #3 - 29.10.2006 um 15:39:02
 
nixwissen schrieb am 29.10.2006 um 14:33:39:
Hi,
Das mit der Rückkehrbereitschaft ist bei Schwiegermama sicherlich nicht so kritisch wie es z.B. beim Schwager wäre. Es geht ja darum, daß der Ausländer hier nicht untertaucht und dann Schwarzarbeit nachgeht. Bei einer älteren Dame ist das eher nicht zu befürchten...

Ich stimme Norbert zwar weitgehend in seiner Argmetation zu, aber hier im Forum war auch schon von Fällen zu lesen, wo in vergleichbaren Situationen keine Visa für die Schwiegermama erteilt wurden.
Aufgrund positiver Erfahrungen empfehle ich daher, direkten Kontakt mit der zuständigen Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in der Russischen Föderation aufznehmen und den Sachverhalt zu schildern.

Grüße,
Zeppelin
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nixwissen
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Antwort #4 - 29.10.2006 um 16:50:30
 
Hi,

Na klar ist das keine Garantie. Mit dem Konsulat als Deutscher Kontakt aufnehmen und persönlich nachfragen ist immer gut. Auf Emails bekommt man meist nur Links zu pdfs von deren Homepage aber die kann man ja dann oft schon auf Kisuaheli rückwärts aufsagen und was sie genau in so einem Fall an Unterlagen sehen wollen steht nicht drin.
Also anrufen, damit habe ich auch immer gute Erfahrungen gemacht.

Gruß,
Norbert
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Olaf36
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.10.2006 um 20:27:38
 
Erst mal vielen Dank- Ich schreibe erst einmal einen schönen Brief dazu mit Beleg, dass meine Frau auch wirklich schwanger ist. Schaun mer mal.

Hat jemand den link über dieses Abkommen?!

MfG
Olaf
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RainMan
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Antwort #6 - 29.10.2006 um 21:25:02
 
Hab's nur auf Englisch gefunden:

http://www.delrus.ec.europa.eu/en/p_508.htm

Verwandte tauchen an versteckter Stelle auf, gehören aber auch zu denjenigen Gruppen, die erleichtert (und wenn ich es richtig verstehe, gebührenfrei) ein Visum bekommen sollen.

Meines Wissens ist das Abkommen aber noch nicht in Kraft und habe auch seit Mai (Unterzeichnung) nichts mehr drüber gelesen, also könnte es noch ein wenig dauern, bis daraus was wird.

RainMan
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mafeu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 22.11.2006 um 23:15:51
 
Hallo Väter und Mütter mit außer-EU-lichen Schwiegermüttern,

da scheint es ja anscheinend mehr zu geben  Durchgedreht

Ich bin in einer sehr ähnlichen (wenn vielleicht sogar noch prekäreren) Situation. Wir erwarten Ende Februar unser drittes Kind und ich bin aus beruflichen Gründen im Moment Wochenendheimfahrer.

Schwigermutter aus Mazedonien, alleinstehen und Rentnerin, soll nun einspringen und die letzte Phase der Schwangerschaft und möglicht auch noch nach der Geburt helfen.

Bei einer Beantragung eines 90 Tage Touristenvisums hatten wir auch noch nie Probleme gehabt. In den letzten zwei Jahren haben wir sogar sofort nach dem Ablauf der "Schonfrist" von 90 Tagen das nächste Visum beantragt und das hat funktioniert.

Meine Frage ist nun, ob es denn eine Möglichkeit gibt, auch für mehr als 90 Tage ein Visum zu bekommen, da wir jetzt wohl auch für mehr als nur drei Monate dringend familiäre Unterstützung brauchen.

Grüße,
   Martin

PS: Ich habe mir mal das hier verlinkte EU-Russland Papier angeguckt. Darin war meines Erachtens nirgendwo von Jahresvisa die Rede. Es wurde immer nur das bekannte "90 Tage innerhalb von 180 Tagen" verwendet.
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inge
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Antwort #8 - 23.11.2006 um 08:11:39
 
Zitat:
da scheint es ja anscheinend mehr zu geben

scheint aufgrund des Forums ja auch naheliegend zu sein ...
Tatsächlich kommt diese Frage ebenfalls häufiger vor.

Zitat:
Meine Frage ist nun, ob es denn eine Möglichkeit gibt, auch für mehr als 90 Tage ein Visum zu bekommen, da wir jetzt wohl auch für mehr als nur drei Monate dringend familiäre Unterstützung brauchen.

TLF (the little FAQ)
Q: Ich möchte meine Schwiegermutter/meinen Schwiegervater für mehr als 90 Tage herholen, wie mache ich das?
A: Gar nicht. Ist nicht vorgesehen

Q: Meine Frau braucht nach der Geburt dringend die Unterstützung ihrer Mutter, ist das nicht eine besondere Härte?
A: Nein. Es soll sogar Frauen geben, die bringen ihr Kind nicht nur ohne ihre Mutter, sondern sogar ohne einen unterstützenden Vater zur Welt und ziehen es groß. Selbst das ist dann nur "hart" (subjektiv) und nicht "besonders hart" (Rechtsbegriff).

Q: Aber es muss doch irgendeine Möglichkeit geben?
A1: Nein
A2: Ja, wenn die Schwiegereltern zufällig Millionäre sind
A3: Ja, wenn man in ein anderes EU-Land zieht und sich den Schwiegereltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet und u.a. auch für Krankenversicherung sorgt - welche bei älteren Personen recht teuer ist.
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mafeu
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Antwort #9 - 23.11.2006 um 11:52:55
 
inge, danke für deine Antwort. Ich bin beim Forumlesen gleich auf die Titelzeile dieses Threads angesprungen und habe dann meine Frage hier angehängt.

Nachdem ich nach dem Schreiben weitere Forenbeiträge gelesen habe, verwundert mich die Antwort, die du mir gegeben hast, nicht mehr so sehr.

Allerdings würden mich noch Details zu der "Milionärssache" interessieren. Wie würde das denn funktionieren und was für ein Visum würde man dann kriegen (nur interessehalber, leider ist meine Schwiegermutter keine Millionärin)?

Grüße,
   Martin
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Antwort #10 - 23.11.2006 um 12:10:41
 
Zitat:
7.1.3 Ein Aufenthaltstitel nach § 7 Abs. 1 Satz 2 kann nur zu einem Zweck erteilt werden, der in Kapitel 2 Abschnitte 3 bis 7 nicht geregelt ist. Denkbar ist z.B., dass ein vermögender Ausländer sich in Deutschland niederlassen möchte, um hier von seinem Vermögen zu leben.
Darüber hinaus handelt es sich um eine Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle.

Allerdings darf dann der primäre Zweck der Einreise natürlich gerade nicht der Nachzug zur Tochter sein (das wäre im AufenthG nämlich bereits geregelt "Nachzug sonstiger Familienangeh." und nur bei außergewöhnlicher Härte möglich), sondern dürfte allenfalls ein Nebenprodukt sein.
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