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behördengänge... (Gelesen: 3.667 mal)
Lily06
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.10.2006 um 11:41:34
 
hallo...

ich bin jetzt gar nicht so sicher, ob meine fragen noch in diesen teil gehören. - wenn nicht, verschiebt mich einfach...

habe meinen mann im august in ecuador geheiratet. und nun ist die fzf durch  sensationell

mein mann kommt in der ersten novemberwoche. und die ganzen nun folgenden behördengänge erschlagen mich schier. vielleicht könnt ihr mir ja helfen, das chaos etwas zu entwirren?

soweit ich das jetzt alles verstanden habe, stehen folgende sachen an:

ausländerbehörde (klar, wg. der aufenthaltsgenehmigung)

bürgeramt (wohnsitz anmelden)

standesamt (familienbuch anlegen, u. namensregelung klären)

arbeitsamt (alg II für die zeit d. integrationskurses beantragen)

krankenversicherung

ich dachte nun immer, dass es wohl am besten wäre, zuerst zur abh zu gehen. nun musste ich aber feststellen, dass alle termine für die nächsten 6 bis 8 wochen ausgebucht sind.  cry: oh mann... und nun?

welche der oben genannten behördengänge können denn auch schon in der zeit vor dem abh-termin erledigt werden? und wenn der termin erst so spät ist, würde das ja auch bedeuten, dass mein mann den integrationskurs erst ab januar machen könnte, oder?

viele frage, hoffe, ihr könnt mir irgendwie weiter helfen  danke
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
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Antwort #1 - 29.10.2006 um 11:50:42
 
Hallo,
du solltest alles vor deiner Vorsprache bei der ABH erledigt haben.
ganz wichtig ist folgendes: Beantrage für deinen Mann eine Fiktionsbescheinigung. Manche Sozialamter gewähren erst ab Erteilung der ersten, auf die Dauer ausgerichteten Aufenthaltserlaubnis, Leistungen nach dem SGB. Das würde ich vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf jeden Fall erledigen, es muss doch auch Vorsprachen ohne Termin geben?!

DieAnmeldungen dei der Krankenkasse und die Anmeldung im Meldeamt sind wichtig vor Erteilung der AE.
Familienbuch könnte evtl. nachgereicht werden, wenn du im Besitz einer übersetzten Heiratsurkunde bist.

Vergiss nicht die biometrischen Fotos bei der Vorsprache in der ABH und ein Mietvertrag wäre auch sehr schön.
Meines Erachtens könnte die ABH evtl. die Teinahmebestätigung Am I-Kurs vorher ausstellen.

Setz dich mit denen in Verbindung.

Alles Gute

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Lily06
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 29.10.2006 um 15:29:29
 
danke für die infos.
werden dann also als erstes zum bürgerbüro und zur krankenkasse gehen. werde außerdem diese woche bei der abh anrufen und die situation schildern.

könnte er also mit der fiktionsbescheinigung erst mal leistungen beantragen? und ist eine vorherige genehmigung nur für den I-integrationskurs möglich? mein mann hat schon einige zeit am goethe-institut deutsch gelernt. denke deshalb, dass bei einer einstufung kaum eine zuordnung zum I-kurs heraus kommen sollte...

viele grüße.
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zzzmick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 29.10.2006 um 16:31:10
 
Hallo, meine Krankenkasse hat mir gesagt, meine Frau würde erst mitversichert sein (Familienversicherung) wenn sie die AE hat. Ohne AE keine Versicherung.
Ist vielleicht nicht überall so?!
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nixwissen
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Antwort #4 - 29.10.2006 um 16:45:38
 
Hi,

Wenn er nicht gerade schon Aussicht auf einen Job hat oder wirklich gut Deutsch spricht, würde ich auf jeden Fall auf die Berechtigung zum I-Kurs hinarbeiten. Der ist schliesslich bezuschusst und das bedeutet etwa 1000€. Bei ALG2 könnt Ihr auch die 600€ Eigenanteil bezuschusst bekommen.

Beim I-Kurs stellt sich dann auch noch das Terminproblem. Wenn er Glück hat, kann er nachdem er den Schrieb von der ABH hat in einen Kurs einsteigen. Wenn aber alle Kurse voll sind kann man da auch schonmal 6-9 Monate Wartezeit haben. Das ist regional verschieden, in HH scheint es nicht dramatisch zu sein, im Raum F.a.M. hat es bei Bekannten die besagten 9 Monate gedauert bis er einen passenden Kurs hatte.

Also mach Dir wg. dem I-Kurs und ein paar Wochen keinen Kopf.

Das wichtigste sind erstmal Bürgeramt und Krankenkasse.
Wie das mit ALG2 aussieht weiß ich aber auch nicht.

Gruß,
Norbert
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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khk
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Antwort #5 - 29.10.2006 um 18:03:59
 
Zitat:
Hallo,
du solltest alles vor deiner Vorsprache bei der ABH erledigt haben.
ganz wichtig ist folgendes: Beantrage für deinen Mann eine Fiktionsbescheinigung. Manche Sozialamter gewähren erst ab Erteilung der ersten, auf die Dauer ausgerichteten Aufenthaltserlaubnis, Leistungen nach dem SGB.

DieAnmeldungen dei der Krankenkasse und die Anmeldung im Meldeamt sind wichtig vor Erteilung der AE.
Familienbuch könnte evtl. nachgereicht werden, wenn du im Besitz einer übersetzten Heiratsurkunde bist.


Was die "Sozialämter" tun oder nicht tun ist eine Sache. Dass aber eine Fiktionsbescheinigung eine "erste, auf Dauer ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis" sein soll, haut mich wirklich vom Hocker. Ganz abgesehen davon, dass eine Fiktionsbescheinigung überhaupt nicht in Frage kommt, solange das Visum noch (geraume Zeit) gültig ist.

Anmeldung ist Nr. 1, Krankenkasse folgt danach (falls familienversichert, kann auch schriftlich gemacht werden). Sozialleistungen nur bei entsprechendem Bedarf und zwar i.d.R. nicht beim Sozialamt, sondern beim Jobcenter. Familienbuch ist nicht erforderlich insofern auch von der Reihenfolge i.d.R. belanglos. Antrag bei der ABH kann man auch in den Briefkasten werfen oder (besser) als Einschreiben schicken - irgendwann will die ABH aber meist doch noch 'mal die Nase sehen.

khk
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Ulf
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Antwort #6 - 29.10.2006 um 18:34:43
 
khk schrieb am 29.10.2006 um 18:03:59:
Was die "Sozialämter" tun oder nicht tun ist eine Sache. Dass aber eine Fiktionsbescheinigung eine "erste, auf Dauer ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis" sein soll, haut mich wirklich vom Hocker. Ganz abgesehen davon, dass eine Fiktionsbescheinigung überhaupt nicht in Frage kommt, solange das Visum noch (geraume Zeit) gültig ist.


Aufenthaltszeiten mit nationalem Visum werden doch ausländerrechtlich angerechnet. Warum sollte es ausgerechnet sozialrechtlich anders sein?

Gruß, ULF
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khk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 29.10.2006 um 19:58:37
 
ulf schrieb am 29.10.2006 um 18:34:43:
Aufenthaltszeiten mit nationalem Visum werden doch ausländerrechtlich angerechnet. Warum sollte es ausgerechnet sozialrechtlich anders sein?


ich verstehe die Zielrichtung der Nachfrage nicht, da sich meine Äußerung eigentlich nicht auf das Verhalten der Sozialleistungsträger bezog.

M.E. ist das Visum völlig ausreichend für den Bezug von Sozialleistungen, im konkreten Fall vermutlich ALG 2, in anderen Fällen könnte auch Sozialhilfe oder AsylBwLG in Frage kommen. Das gilt ab Einreise (und Antragstellung) und Punkt. Ich sehe keinen Raum für andere/weitergehende Anforderungen.

khk
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Lily06
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 29.10.2006 um 20:59:03
 
okay, okay - stop!
bin jetzt gerade mehr verwirrt als alles andere. kann ich meinen mann nun schon vor dem gang zur abh familienversichern lassen, oder akzeptiert die krankenkasse das nicht ohne aufenthaltsgenehmigung.

integrationskurs I - das bedeutet doch deutsch lernen von null an? oder liege ich da falsch? ich dachte immer, dass man vorher eingestuft wird?

ja klar, muss man die leistungen beim jobcenter (sorry, dass ich's immer arbeitsamt nenne) beantragen. nur, wenn das mit der fiktionsbescheinigung nun auch nicht stimmt, könnte es ja bedeuten, dass wir bis zum termin beim jobcenter erst mal gemeinsam von meinem stipendium leben???????
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Antwort #9 - 29.10.2006 um 21:07:01
 
OK Lily, mir hat die AOK hier in Berlin ganz eindeutig gesagt, dass erst die AE da sein muss, bevor die Familienversichern, das Visum reicht nicht.
Kann sein, dass andere KV das anders handhaben...
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nixwissen
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Antwort #10 - 29.10.2006 um 22:37:25
 
Hi,

Tja, bei uns war die Anmeldung das entscheidende für die Krankenkasse (GEK in HH), AE hatte meine Frau da noch nicht.
Wirst wohl Deine KK fragen müssen.

Unser KK-Onkel meinte allerdings, daß die eigentliche Voraussetzung die Einreise ist und die KV auch rückwirkend gegolten hätte. (Vermutlich unter der Bedingung, daß der Aufenthalt sich auch wirklich als dauerhaft herausstellt)

Gruß,
Norbert
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Antwort #11 - 30.10.2006 um 10:09:07
 
Zitat:
DieAnmeldungen dei der Krankenkasse ... sind wichtig vor Erteilung der AE.
Natürlich ist die KV wichtig, aber mit der AE hat das - bei Ehegatten von Deutschen - nichts zu tun.

zzzmick schrieb am 29.10.2006 um 16:31:10:
Hallo, meine Krankenkasse hat mir gesagt, meine Frau würde erst mitversichert sein (Familienversicherung) wenn sie die AE hat. Ohne AE keine Versicherung.
Ist vielleicht nicht überall so?!

Lily06 schrieb am 29.10.2006 um 20:59:03:
kann ich meinen mann nun schon vor dem gang zur abh familienversichern lassen, oder akzeptiert die krankenkasse das nicht ohne aufenthaltsgenehmigung.

zzzmick schrieb am 29.10.2006 um 21:07:01:
OK Lily, mir hat die AOK hier in Berlin ganz eindeutig gesagt, dass erst die AE da sein muss, bevor die Familienversichern, das Visum reicht nicht.
Kann sein, dass andere KV das anders handhaben...

nixwissen schrieb am 29.10.2006 um 22:37:25:
Hi,

Tja, bei uns war die Anmeldung das entscheidende für die Krankenkasse (GEK in HH), AE hatte meine Frau da noch nicht.
Wirst wohl Deine KK fragen müssen.

Unser KK-Onkel meinte allerdings, daß die eigentliche Voraussetzung die Einreise ist und die KV auch rückwirkend gegolten hätte. (Vermutlich unter der Bedingung, daß der Aufenthalt sich auch wirklich als dauerhaft herausstellt)

Eigentlich sollte die Familienversicherung bereits vor der AE möglich sein, aber anscheinend sieht der eine oder andere GKV-Mitarbeiter das anders. Wurde hier bereits öfters diskutiert.

Bei Problemen würde ich argumentieren, daß beim Ehegattennachzug zu Deutschen ein Rechtsanspruch auf eine AE besteht und nach der Erteilung des FzF-Visums die Erteilung der AE nur noch eine Formalie ist.

Abu
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Lily06
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 30.10.2006 um 11:04:44
 
vielen lieben dank für die antworten! Laut lachend
werde alsos sehen, dass ich dass mit meiner GK geklärt bekommen (ist nicht die AOK).

noch zwei abschließende fragen:
wie sieht das mit alg II aus??? kann das definitiv erst nach erteilung der aufenthaltserlaubnis beantragt werden?

und die geschichte mit den integrationskursen verstehe ich auch nicht. gibt es tatsächlich nur zwei stufen, von denen nur die erste bezuschusst wird? mein mann spricht noch nicht so gut deutsch, dass er damit ohne weiteres hier zurecht kommen würde. aber ein kurs, der bei null einsetzt, wäre wohl erst im letzten drittel interesant für ihn...

danke für eure antworten! Daumen hoch
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Lomes
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 30.10.2006 um 15:01:27
 
Ist es Rechtens, gleich nach Ankunft in Deutschland ALG II zu beantragen? Ist ja der Hammer! Muss denn für die FzF nicht ausreichendes Einkommen nachgewiesen werden?
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Antwort #14 - 30.10.2006 um 15:03:51
 
Lomes schrieb am 30.10.2006 um 15:01:27:
Ist es Rechtens, gleich nach Ankunft in Deutschland ALG II zu beantragen? Ist ja der Hammer! Muss denn für die FzF nicht ausreichendes Einkommen nachgewiesen werden?


Ja.

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Gruß, ULF
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