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Beziehung mit Krotaten. Wie kann er in Deutschland (Gelesen: 1.246 mal)
Schneckchen123
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Beziehung mit Krotaten. Wie kann er in Deutschland
16.10.2006 um 14:58:23
 
Hallo
bin absoluter Neuling hier und hoffe das mein Beitrag gelesen, beantwortet und vor allem das ich in diesem Forum hier richtig bin unentschlossen
Ich bin Deutsche und habe eine Beziehung mit einem krotischen Mann. Ich würde ihm gerne ermöglichen hier zu arbeiten und zu leben aber leider bin ich selbst noch verheiratet und kan ihn daher nicht heiraten. Er hat hier die Möglichkeit einen Handwerksbetrieb zu übernehmen, entwederselbstständig ode als Geschäftsführer.Leider bekomme ich nirgendwo konkrete Informationen welche Möglichkeiten ein Nicht-Eu Bürger hier hat, obwohl ich mit dem Arbeitsamt, Ausländeramt und der Handwerkskammer schon telefoniert habe.
Vielleicht könnt ihr mir helfen????  Griesgrämig
Schneckchen123
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 17.10.2006 um 00:30:41
 
Zitat:
Ich würde ihm gerne ermöglichen hier zu arbeiten und zu leben

Dann lass dich scheiden und heirate ihn ..
Ansonsten gilt entweder AufenthG 18 oder 21. Möglichkeit besteht, aber Wahrscheinlichkeit ist eher gering.
ABH, AA oder IHK sollten aber irgendwas dazu sagen können. Haben die nichts gesagt oder nur nicht das was du hören wolltest?
Falls du allerdings definitiv wissen möchtest was geht, ist das schwierig, da dass alles "kann" Vorschriften sind. Und geprüft wird im Zweifelsfall erst nach Antrag und nicht wegen vorab mal nachfragen.
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Einbeck
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #2 - 17.10.2006 um 01:31:41
 
Schätze mal das Dein Kroate ein  Otto-Normalverbraucher ist.
sehe da außer wenn er deutschverheiratet ist wenig Erfolgsaussichten.

Als abhängig Beschäftigter Arbeitnehmer: Denke mal an die vielen Arbeitslosen in Deutschland und der EU, im Rahmen der Vorrangprüfung, darf sich unter denen kein geeigneter finden

Um Handwerksbetrieb übernehmen zu können, dürfte er eine Menge Kapital benötigen. Kapital bekommt man nicht so einfach.
Er müßte schon Geld investieren und Arbeitsplätze schaffen ......

Als Betroffener kann ich nur sagen, nichts ist unbequemer und schwerer zu beantworten, als Anfragen ohne Details und Background,
Motto wie kann ich ein Visum bekommen.

Null acht fünfzehn 2 Zeiler Anfragen gibt es im Zeitalter des Internets hunderte am Tag, wenn man da eine Antwort oder Auskunft möchte bitte etwas Futter ans Zeug, Details machen: Will 100.000 Euro investieren, hat Firma im Heimatland mit 30 Angestellten, Produkte für deutschen Markt etc.....

Besser : ich will ein visum für .........
und dann Details zur Sache und Person ........

Ansonsten: § 21 AufenthG

hier der Gesetzestext
§ 21 Selbständige Tätigkeit


(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

   1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
     
   2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
     
   3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens eine Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.


(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.


(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.


(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren kann abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist..
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