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Auswandern...welche Vorraussetzungen? (Gelesen: 2.995 mal)
Lemon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.10.2006 um 17:34:07
 
Vielleicht kennt sich ja einer von euch damit aus...oder hat sogar selber schon dies hinter sich...

Also,welche Vorraussetzungen braucht man, wenn man in ein anderes Schengenland auswandern möchte???...
Für mich (deutsche) wäre dies wohl ein weniger großes Problem als für meinen Mann...
Welchen AE titel braucht er zum Übersiedeln???muss er die Niederlassungserlaubniss für DT besitzen?
Müsste er ein Visa beantragen???Wenn ja wo?...ABH des besagten Landes???Muss er eine Wohnung bzw Arbeit vorweißen können?

LG Lemon
Hiffe ich habe die richtige Area getroffen hä?
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 12.10.2006 um 17:47:00
 
Welche Staatsangehörigkeit hat Dein Mann, welche Aufenthaltserlaubnis und  wann ist er mit welchem Status eingereist?
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Lemon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.10.2006 um 18:14:51
 
- Tunesier
- AE wurde beantragt...
- ist im August per FZF eingereist
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Chamaeleon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #3 - 13.10.2006 um 00:51:49
 
hallo,
wohne seit 2 jahren mit meinem mann (latino) in spanien. hier brauchten wir nur unsere paesse  - meinen deutschen und er hatte nen deutsches visum drin - und mit vielen kopien und nach 3 monaten hatten wir beide eine art auslaenderausweis fuer angehoerige der eu. (er gild hier als mein mann auch als eu-ler)
googel doch mal ein bissel unter den stichworten dokumente und "wunschland" es gibt auch gute seiten fuer neustarter fuer verschiedene laender und auf den seiten der d botschaft im jeweiligen land findest du auch hilfreiche adressen und eine liste der notwendigen papiere.
viel spass beim planen...

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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #4 - 13.10.2006 um 09:57:01
 
Grundsätzlich (!) gilt erstmal folgende Grundregel: Als freizügikeitsberechtiger EU-Bürger im EU-Ausland (also alle EU-Staaten außer Heimatland) darfst du schon mal nicht schlechter gestellt werden Bürger deines Gastlandes (d.h. EU-Bürger dürfen nicht dismrimiert werden ... nur die eigenen Bürger Zwinkernd ). Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich meine es gibt ebenfalls die Regel, dass du nicht schlechter als in deinem Heimatland gestellt werden darfst.
Im Normalfall ist es ausländerrechtlich sogar meist etwas einfacher im EU-Ausland als im Inland.
Letztlich kommt es natürlich immer ein bißchen auf die Details an. Insbesondere wie der Lebensunterhalt gesichert werden soll, denn allein auf Kosten des Sozialsystems des Gastlandes zu leben ist auch EU-lern nicht so ohne weiteres erlaubt.
Das EU-Recht sieht grundsätzlich vor, dass dem EU-Familienangehörigen aus einem Drittstaat die Erwerbstätigkeit erlaubt ist - so weit ich weiß ...
Wichtig ist natürlich letztlich, wie das jeweilige Gastland die EU-Richtlinien umgesetzt hat. Das kann man dann aber sicher rausfinden, sobald man weiß wo man überhaupt hin will.
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 13.10.2006 um 10:59:00
 
Lemon schrieb am 12.10.2006 um 18:14:51:
- Tunesier
- AE wurde beantragt...
- ist im August per FZF eingereist


In dem Fall kann Dein Mann noch kein Daueraufenthaltsrecht EU geltend machen, mit dem er sich problemlos in allen Mitgliedstaaten hätte niederlassen können.
Ihr solltet Euch bei der Botschaft Eures Wunschlandes nach den ganz konkreten nationalen Bestimmungen erkundigen, hier wird Dir niemand 100% Auskunft geben können.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 13.10.2006 um 16:02:11
 
Lemon schrieb am 12.10.2006 um 17:34:07:
Also,welche Vorraussetzungen braucht man, wenn man in ein anderes Schengenland auswandern möchte???...
Für mich (deutsche) wäre dies wohl ein weniger großes Problem als für meinen Mann...
Welchen AE titel braucht er zum Übersiedeln???muss er die Niederlassungserlaubniss für DT besitzen?
Müsste er ein Visa beantragen???Wenn ja wo?...ABH des besagten Landes???Muss er eine Wohnung bzw Arbeit vorweißen können?


Seine deutsche AE dürfte ausreichen, wenn er zusammen mit Dir auswandert, dort aber auf Aufenthaltserlaubnis-EU umzuschreiben. Wohnung und Arbeit für mindestens einen von Euch beiden wären durchaus hilfreich.

Krankenversicherung müßte wohl auch umgeschrieben werden.

Gruß, ULF
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maki
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Antwort #7 - 13.10.2006 um 16:06:30
 
Ulf,

ich denke für den Daueraufenthalt EU muß man schon mehr Vorraussetzungen erfüllen als mit einem "EU Partner" verheiratet zu sein.

Gruß,

maki
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 13.10.2006 um 16:14:45
 
maki schrieb am 13.10.2006 um 16:06:30:
ich denke für den Daueraufenthalt EU muß man schon mehr Vorraussetzungen erfüllen als mit einem "EU Partner" verheiratet zu sein.


Man darf mit einem deutschen Ehepartner, die Freizügigkeit nutzend, auch ohne vorgängigen Daueraufenthalt in einem EU-Land leben.

Gruß, ULF
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maki
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Antwort #9 - 13.10.2006 um 16:18:16
 
Ich hab dich falsch verstanden Ulf, dachte du meinst Daueraufenthalt EU als du "Aufenthaltserlaubnis-EU" sagtest Zwinkernd

nix für ungut
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Lemon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 13.10.2006 um 16:41:03
 
Also Arbeit und Wohnung ist kein Problem Smiley...da die Schwester meines Mannes schon über 10 jahre dort lebt...ihr Mann führt einige gutlaufende Geschäfte und hat uns erst auf die Idee gebracht...

Nur zur Info...es geht um die Niederlande Smiley
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Abu
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Antwort #11 - 15.10.2006 um 00:04:34
 
brickbat schrieb am 13.10.2006 um 10:59:00:
Ihr solltet Euch bei der Botschaft Eures Wunschlandes nach den ganz konkreten nationalen Bestimmungen erkundigen, hier wird Dir niemand 100% Auskunft geben können.

Wieso? Die entsprechende EU-Richtlinie ist hier doch sogar verlinkt, vgl. Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG
Zitat:
Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

...

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfuellt, begleitet oder ihm nachzieht.

( http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=... )

Abu
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