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Visum zur Familienzusammenführung (Gelesen: 9.590 mal)
nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Antwort #15 - 13.10.2006 um 01:34:01
 
Hi,

Ich habe das Gefühl, daß es da einiges an Kuddelmuddel gibt.
Recht habt Ihr damit, daß z.B. auch die Botschaft in China für FZF inzwischen das zweite Formular angibt. "Antrag auf Aufenthaltserlaubnis" steht drüber und dann gibt es ein nationales Visum - komisch. Wir haben für meine Frau definitiv das Schengenformular ausgefüllt (ca. vor einem halbem Jahr). Da gab es nichts anderes und es wurde auch ohne weiteres akzeptiert.
Glaubt mir, auf der HP der Botschaft war zu der Zeit nix anderes, ich hätte damals aus dem Kopf eine Sitemap der Homepage aufmalen können, was Visa angeht.
Das zweite Formular habe ich das erste Mal bei der ABH gesehen.

Bleibt noch die Frage, was es mit dem nationalen Visum bzw dem zur FZF auf sich hat. Bei einem nationalen Visum dürfte derjenige (Student) doch nicht in Schengen herumreisen, oder?
Der Pass meiner Frau ist gerade beim chin. Konsulat und morgen frage ich eine Freundin aus China, die als Studentin hier ist, was denn in ihrem Aufenthaltstitel steht. Die ist schon reichlich in Europa rumgereist und hat kein einziges Visum dafür besorgt.

@Annika: Keine Sorge, das sind jetzt eher Spitzfindigkeiten. Im Zweifel schreibst Du ne Mail an die Botschaft und bittest sie, Dir das Formular oder einen Link zum richtigen Formular zu schicken. Für die ein Leichtes und Du bist auf der sicheren Seite.

Gruß,
Norbert
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Einbeck
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Antwort #16 - 13.10.2006 um 02:28:13
 
@nixwissen

Antragsformulare und Visas



Für Schengen Visa gibt es das einheitliche Schengenformular, das so von allen Schengener Vertragsstaaten genutzt wird,  mittlererweile in diversen Sprachen, üblicherweise in der Landessprache erhältlich

Schengen Visa sind am Etikett zu erkennen
erkennbar : gültig für Schengener Staaten plus Kategorie: A  oder B oder C,
Schengen = kurzfristige Besuchsaufenthalte bis 3 Monate Dauer (mal allgemein gesagt)
Visakategorie A,B, C
A= Flughafentransit (nur Betreten des internat. Bereiches im Flughafen, keine Einreise)
B= Durchreise/Transit bis 5 Tage
C= kurzfristiger Aufenthalt
weiter C1 bis C5
C1 Schengenvisa für 1 Jahr gültig, mehrere Einreisen, max. Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr
C2  Schengenvisa für 2 Jahre gültig, mehrere Einreisen, max. Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr
usw.
Schengen Visa können räumlich auf Länder  (z.b. nur Deutschland) beschränkt werden:
erkennbar: gültig für Deutschland Kategorie C

Bei Aufenthalt in Deutschland über 3 Monate (Arbeit, Studium, langfristiger Sprachkurs, Praktikum oder Familienzusammenführung) gibt es den Vordruck Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (meistens in mehreren Sprachen deutsch/englisch, deutsch/russisch, deutsch/frz/span/port, Doppelbogen 4 Seiten), also für nationale Visa Kategorie D (Kindernachzug,Studium, , Ehegattennachzug etc.),
erkennbar: gültig für: Deutschland  Kategorie: D (Visaetikett)
das Visum Kat. D national kann mit C  als DC kombiniert werden, nennt sich Hybridvisa

Das D Visa berechtigt zur Durchreise (max. 5 Tage) durch die Schengener Staaten, ein DC Visa gilt national plus max. 90 tage für die Schengener Staaten.

D-Visa (national) werden regelmäßig für 3 Monate ausgestellt und in Deutschland durch die ABH in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt.
Mit einen deutschen Aufenthaltstitel (z.b. AE für Studium, AE als Ehepartner etc.) kann man dann die Schengener Staaten problemlos bereisen.


Noch Fragen oder ist Verwirrung nun komplett??

Zum Formular (@nixwissen):
Falls man (aus Versehen) ein falsches Antragsformular ausfüllt bedeutet dies nicht unbedingt, das man am Ende das falsche Visum erhält, wir können ja lesen und wissen was der Antragsteller wirklich will. (Evtl. wird bei Abgabe des falschen Vordruckes/Formulares dies bemerkt und dann der richtige Vordruck zum Ausfüllen ausgehändigt)
Es kann also sein das das FzF (Familienzusammenführung, national Visa) auch mit falschen Vordruck bearbeitet  und erteilt wurde. Die Ausländerbehörde wird Ihre Zustimmung nicht vom "falschen" Formular abhängig machen bzw. deswegen verweigern. Beide Vordrucke erfassen letztlich fast die gleichen Daten und Personalien.
Wichtig ist das alle begründenden Unterlagen vorliegen und komplett ausgefüllt wurde.
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hge2001
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Antwort #17 - 13.10.2006 um 11:46:47
 
Einbeck schrieb am 13.10.2006 um 02:28:13:
D-Visa (national) werden regelmäßig für 3 Monate ausgestellt und in Deutschland durch die ABH in einen anderen Aufenthaltstitel umgewandelt.


Einbeck, Danke für diese Übersicht. habe ich so noch nicht gesehen.

Eine Frage zum D-Visa.

Meine Frau hatte 2005 zwecks Eheschliessung ein D-Visa für 90 Tage.
Dieses haben wir verlängern lassen (90 tage). Sie bekam eine Fiktionsbescheinigung.

Da wir nach frankreich wollten, habe ich ich die ABH angefragt, ob wir mit dieser Fiktionsbescheinigung in die Schengener Staaten reisen können. Die Antwort war überraschenderweise : Ja, wir dürfen.  Wir sind gereist und hatten keine Probleme; aber sind auch nicht kontrolliert worden.

Meine Frage: gilt diese Fiktionsbeschenigung tatsächlich für die Schengener Staaten? Auf der Fiktionsbescheinigung war nichts von Schengener Staaten zu lesen.

hge

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maki
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Antwort #18 - 13.10.2006 um 11:50:19
 
Eine Fiktionsbescheinigung ist normalerwiese eine Bescheinigung über das fortbestehen des Aufenthaltstitels, siehe dazu den Text in der Fiktionsbescheinigung.
Mit einem deutschen Aufenthaltstitel darf man sich im Schengenraum reisen unter den üblichen Einschränkungen. Natürlich braucht man auch einen Reisepass Zwinkernd

Gruß,

maki
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inge
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Antwort #19 - 13.10.2006 um 12:48:18
 
Zitat:
Da wir nach frankreich wollten, habe ich ich die ABH angefragt, ob wir mit dieser Fiktionsbescheinigung in die Schengener Staaten reisen können. Die Antwort war überraschenderweise : Ja, wir dürfen.  Wir sind gereist und hatten keine Probleme; aber sind auch nicht kontrolliert worden.

Meine Frage: gilt diese Fiktionsbeschenigung tatsächlich für die Schengener Staaten? Auf der Fiktionsbescheinigung war nichts von Schengener Staaten zu lesen.

Die deutsche Fiktionsbescheinigung ist in irgendeinem Anhang Zwinkernd zur SDÜ hinterlegt und wird damit von den anderen (Schengenstaaten) als gültiger Titel anerkannt.
Problematisch könnte es höchstens werden, wenn eine Fiktionsbescheinigung zu einem reinen D-Visum (also nicht D+C) ausgestellt wird. Das würde ja nur eine Weitergeltung der "nationalen" Erlaubnis darstellen und somit nicht zwangsläufig ein "Herumreisen" in Schengen-Land erlauben. Bei Fiktionsbescheinigung zu DC (nicht der "DC" Zwinkernd ) sollte die Lage allerdings klar sein.
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nixwissen
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Antwort #20 - 13.10.2006 um 20:31:16
 
Hallo,

Respekt, Einbeck, tolle Übersicht.
Libes info4alien-Team, das muß irgendwie in eine FAQ.

Meine Frau hat(te) ein Visum mit dem Titel gültig für "D + Schengener Staaten" für die
Schätze das ist das erwähnte "DC".

Die Formulare sind in der Tat sehr ähnlich und trotzdem gibt es bei beiden viele Dinge, die oft nicht in Betracht kommen. Z.B. geplante Aufenthaltsdauer bei FZF.
Dazu werden AE und Visum ja geradezu beliebig verwendet, das verwirrt enorm.

Gruß,
Norbert
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Ulf
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Antwort #21 - 15.10.2006 um 16:38:12
 
nixwissen schrieb am 13.10.2006 um 20:31:16:
Die Formulare sind in der Tat sehr ähnlich und trotzdem gibt es bei beiden viele Dinge, die oft nicht in Betracht kommen. Z.B. geplante Aufenthaltsdauer bei FZF.
Dazu werden AE und Visum ja geradezu beliebig verwendet, das verwirrt enorm.


Der hiesige Ehegatte könnte innerhalb der nächsten Jahre auswandern wollen bzw. als Ausländer eine zeitlich begrenzte AE ohne größere Verlängeraungssaussicht besitzen.

Gruß, ULF
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