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FZF Alternativen? (Gelesen: 1.413 mal)
BiH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag FZF Alternativen?
28.09.2006 um 20:57:37
 
Hallo zusammen,
ich habe das Forum durchsucht aber leider keine passenden Antworten gefunden.

Kurz zu mir: hab einen unbefristeten Arbeitsvertrag, besitze die Aufenthaltserlaubnis die in einigen Jahren in die Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird und habe jetzt auch die Möglichkeit zur Einbürgerung.

Unsere Fragen:

Ich werden in absehbarer Zeit meine Freundin, die im Ausland lebt, heiraten.

Welche der Alternativen sind für uns Vorteilhafter:

a. Ich bleibe bei der Aufenthaltserlaubnis
b. Ich beantrage den D-Pass

- Wie lange dauert es bis meine Freundin die Niederlassungserlaubnis bekommt? -- Wann darf sie überhaut arbeiten, und wie kompliziert ist der Vorgang?
- Welche weitere Probleme können in Hinblick auf die beiden Alternativen
hierbei noch auftreten?

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
BIH.


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Sondra
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Antwort #1 - 29.09.2006 um 08:37:44
 
Zitat:
Kurz zu mir: hab einen unbefristeten Arbeitsvertrag, besitze die Aufenthaltserlaubnis die in einigen Jahren in die Niederlassungserlaubnis umgewandelt wird und habe jetzt auch die Möglichkeit zur Einbürgerung.

Unsere Fragen:

Ich werden in absehbarer Zeit meine Freundin, die im Ausland lebt, heiraten.

Welche der Alternativen sind für uns Vorteilhafter:

a. Ich bleibe bei der Aufenthaltserlaubnis
b. Ich beantrage den D-Pass

- Wie lange dauert es bis meine Freundin die Niederlassungserlaubnis bekommt? -- Wann darf sie überhaupt arbeiten, und wie kompliziert ist der Vorgang?
- Welche weitere Probleme können in Hinblick auf die beiden Alternativen
hierbei noch auftreten?


Alternative a)

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für deine Frau richtet sich nach § 27, § 29 und § 30 Aufenthaltsgesetz.

Die Arbeitserlaubnis für deine Frau richtet sich nach § 29 Absatz 5
Zitat:
(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Die Niederlassungserlaubnis erwirbt sie nach 5 Jahren entsprechend § 9

Alternative b)

Die Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend § 28 Absatz 1 Punkt 1 erteilt. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (siehe Absatz 5 des § 28) und die Niederlassungserlaubnis wird Ehegatten von Deutschen nach 3 Jahren gewährt – entsprechend Absatz 2 des § 28.

Smiley Sondra
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Mick
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Antwort #2 - 29.09.2006 um 09:32:21
 
Sondra schrieb am 29.09.2006 um 08:37:44:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung für deine Frau richtet sich nach § 27, § 29 und § 30 Aufenthaltsgesetz.

Nicht den 5er vergessen Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Sondra
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Antwort #3 - 29.09.2006 um 09:40:18
 
Mick schrieb am 29.09.2006 um 09:32:21:
Nicht den 5er vergessen Zwinkernd

Stimmt, ich dachte nur er wäre bei dem "Inhaber" eines unbefristeten Arbeitsvertrages nicht so vordergrundig relevant. Aber du hast selbstverständluch Recht - also BiH, lies dir auch den § 5 durch.

Smiley S
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BiH
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.10.2006 um 12:32:48
 
Hallo leute,

vielen Dank für die schnell Antwort.  Zwinkernd
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