agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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§ 28 Aufenthaltsgesetz
(1) ".... Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."
Mich würde die genaue Bedeutung dieses Abschnittes interessieren. Bedeuted es folgendes: auch wenn Ein Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, aber zusammen mit Kind und dem deutschen Elternteil lebt, dass das ausländische Elternteil, dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann?
Wenn ja, was bedeutet "kann" Wovon hängt ab, ob tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird?
Konkreter Fall (meine Freundin)
Meine Freundin (Deutsche) ist noch mit einem Ausländer aus einem Nicht-EU-Land verheiratet. (Er hat sein Aufenthaltsrecht durch die Ehe mit ihr erhalten). Sie leben aber schon einige Zeit getrennt. Jetzt hat sie einen neuen Partner (wieder Nicht-EU-Land, muslimisch) und ist nach kurzer Zeit schwanger von ihm geworden. Der Mann ist Student, aber, da er zu lange für sein Studium braucht, wird vermutlich bald sein Studentenvisum nicht verlängert. Meine Freundin möchte gerne mit dem Mann zusammenleben und das Kind gemeinsam aufziehen. Sie kann sich auch vorstellen, wenn alles gut geht, in einigen Jahren zu heiraten, aber devinitiv möchte sie ihn jetzt noch nicht heiraten und ihm auch noch nicht das Sorgerecht für das Kind geben, da sie ihn erst ganz kurz kennt.
Gibt es Chancen, daß er aufgrund der Tatsache, daß er Vater des Kindes ist und sie zusammen leben, eine Aufenthalserlaubnis bekommt?
Wenn in dem gesetz steht "kann" , könnte ich mir Vorstellen, dass hier zum Problem würde, dass dies bereits die zweite Beziehung mit einem Ausländer ist. Ich könnte mir vorstellen, dass dadurch ein Verdacht aufläme, daß die Geschichte erfunden sei o.ä. Der Mann ist aber definitiv der Vater des Kindes, was man nach der Geburt ja sicher auch durch einen Vaterschaftstest nachweisen könnte.
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