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Aufenthaltserlaubnis für Vater eines Deutschen Kin (Gelesen: 1.416 mal)
agaba
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Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis für Vater eines Deutschen Kin
20.09.2006 um 21:12:32
 
§ 28 Aufenthaltsgesetz


(1) ".... Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird."

Mich würde die genaue Bedeutung dieses Abschnittes interessieren.
Bedeuted es folgendes: auch wenn Ein Elternteil nicht sorgeberechtigt ist, aber zusammen mit Kind und dem deutschen Elternteil lebt, dass das ausländische Elternteil, dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann?

Wenn ja, was bedeutet "kann" Wovon hängt ab, ob tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird?

Konkreter Fall (meine Freundin)

Meine Freundin (Deutsche) ist noch mit einem Ausländer aus einem Nicht-EU-Land verheiratet. (Er hat sein Aufenthaltsrecht durch die Ehe mit ihr erhalten). Sie leben aber schon einige Zeit getrennt.
Jetzt hat sie einen neuen Partner (wieder Nicht-EU-Land, muslimisch) und ist nach kurzer Zeit schwanger von ihm geworden. Der Mann ist Student, aber, da er zu lange für sein Studium braucht, wird vermutlich bald sein Studentenvisum nicht verlängert.
Meine Freundin möchte gerne mit dem Mann zusammenleben und das Kind gemeinsam aufziehen. Sie kann sich auch vorstellen, wenn alles gut geht, in einigen Jahren zu heiraten, aber devinitiv möchte sie ihn jetzt noch nicht heiraten und ihm auch noch nicht das Sorgerecht für das Kind geben, da sie ihn erst ganz kurz kennt.

Gibt es Chancen, daß er aufgrund der Tatsache, daß er Vater des Kindes ist und sie zusammen leben, eine Aufenthalserlaubnis bekommt?

Wenn in dem gesetz steht "kann" , könnte ich mir Vorstellen, dass hier zum Problem würde, dass dies bereits die zweite Beziehung mit einem Ausländer ist. Ich könnte mir vorstellen, dass dadurch ein Verdacht aufläme, daß die Geschichte erfunden sei o.ä.  Der Mann ist aber definitiv der Vater des Kindes, was man nach der Geburt ja sicher auch durch einen Vaterschaftstest nachweisen könnte.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 20.09.2006 um 21:30:16
 
agaba schrieb am 20.09.2006 um 21:12:32:
Meine Freundin möchte gerne mit dem Mann zusammenleben und das Kind gemeinsam aufziehen. Sie kann sich auch vorstellen, wenn alles gut geht, in einigen Jahren zu heiraten, aber devinitiv möchte sie ihn jetzt noch nicht heiraten und ihm auch noch nicht das Sorgerecht für das Kind geben, da sie ihn erst ganz kurz kennt.

Gibt es Chancen, daß er aufgrund der Tatsache, daß er Vater des Kindes ist und sie zusammen leben, eine Aufenthalserlaubnis bekommt?

Wenn in dem gesetz steht "kann" , könnte ich mir Vorstellen, dass hier zum Problem würde, dass dies bereits die zweite Beziehung mit einem Ausländer ist.


Das weniger. Bei gemeinsamem Sorgerecht, das ggf. um das Aufenthaltsbestimmungsrecht eingeschränkt werden könnte, gäbe es überhaupt kein Problem.

Ohne gemeinsames Sorgerecht hängt es von der Einschätzung der Behörde hinsichtlich seiner Beziehung zum Kind ab.

Gruß, ULF
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.09.2006 um 21:32:58
 
agaba schrieb am 20.09.2006 um 21:12:32:
Meine Freundin (Deutsche) ist noch mit einem Ausländer aus einem Nicht-EU-Land verheiratet. (Er hat sein Aufenthaltsrecht durch die Ehe mit ihr erhalten). Sie leben aber schon einige Zeit getrennt.
Jetzt hat sie einen neuen Partner (wieder Nicht-EU-Land, muslimisch) und ist nach kurzer Zeit schwanger von ihm geworden.


Vergaß zu erwähnen, daß das Kind wahrscheinlich (je nach Fortdauer der Ehe) dem noch-Mann zugeschrieben wird. Dann ist bis zu einer Korrektur nichts mit Rechtsanknüpfung für den biologischen Vater.

Gruß, ULF
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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 20.09.2006 um 21:37:43
 
Wenn du sagst, es hängt von der Einschätzung der Behörde ab, gibt es da irgendwelche objektiven Kriterien, nach denen sich die Behörden mit ihrer Einschätzung richten müssen? Oder ist das eher subjektiv. oder würde ein Beleg durch einen Vaterschaftstest genügen?

Sorgerecht ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht: Aber z.B. einen Pass für das Kind beantragen und mit dem Kind in sein Heimatland reisen könnte er doch wahrscheinlich trotzdem relativ einfach, oder?
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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 20.09.2006 um 21:39:48
 
Das mit dem Noch-Ehemann war klar, aber sie gehen davon aus, daß ihm nichts daran liegt Unterhalt für ein fremdes Kind bezahlen zu müssen, und er sicher die Vaterschaft wiederrufen wird.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 20.09.2006 um 21:43:50
 
agaba schrieb am 20.09.2006 um 21:37:43:
Wenn du sagst, es hängt von der Einschätzung der Behörde ab, gibt es da irgendwelche objektiven Kriterien, nach denen sich die Behörden mit ihrer Einschätzung richten müssen? Oder ist das eher subjektiv. oder würde ein Beleg durch einen Vaterschaftstest genügen?


Wenn der Mann Deiner Freundin nicht (mehr) als Vater gilt, kann der neue Partner anerkennen. Dann ist er Vater.

Da hat die Behörde nichts einzuschätzen, es sei denn, sie (oder eine andere Behörde) würde nach kommendem Recht die Vaterschaft anfechten.

Einzuschätzen hätte sie bei einem nicht sorgeberechtigtem Vater nur, wie ich bereits schrieb, ob und inwieweit er sich um sein Kind kümmert und für es sorgt.
Dafür könnte es dann eine AE geben, nicht für die bloße Vatereigenschaft.

Gruß, ULF
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agaba
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 20.09.2006 um 21:51:14
 
ulf schrieb am 20.09.2006 um 21:43:50:
Einzuschätzen hätte sie bei einem nicht sorgeberechtigtem Vater nur, wie ich bereits schrieb, ob und inwieweit er sich um sein Kind kümmert und für es sorgt.
Dafür könnte es dann eine AE geben, nicht für die bloße Vatereigenschaft.

Gruß, ULF


Das hatte ich vorher nicht ganz verstanden.

Und jetzt muß ich trotzdem nochmal nachhaken: "ob und inwieweit er sich um sein Kind kümmert und für es sorgt" - gilt das auch in finanzieller Hinsicht? Denn zumindest, bis er eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung hat, kann er finanziell natürlich nicht für sein Kind sorgen (denn er ist ja ausländischer Student, darf bisher nur 90 Tage im Jahr arbeiten).
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 21.09.2006 um 14:07:45
 
agaba schrieb am 20.09.2006 um 21:51:14:
Und jetzt muß ich trotzdem nochmal nachhaken: "ob und inwieweit er sich um sein Kind kümmert und für es sorgt" - gilt das auch in finanzieller Hinsicht?


Im Prinzip ja. Man wird nichts Unmögliches von ihm verlangen, aber bei einer Verlängerung darauf achten, ob er, wo er voll verdienen konnte, auch gezahlt hat.

Gruß, ULF
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