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Frage zu NE Ehefrau (Gelesen: 1.494 mal)
rolri
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.09.2006 um 17:12:03
 
Hallo an das gesamte Board!

Vielleicht kann mir ein Spezialist der Ausländerbehörde folgende Fragen beantworten:

Hat es Auswirkungen für den Aufenthaltstitel meiner Ehefrau wenn ich meinen Wohnsitz ins Ausland verlege?

Wirkt sich meine Wohnsitzverlegung ( vorraussichtlich vorübergehend ) bei einer beabsichtigten Antragsstellung zur Einbürgerung meiner Frau negativ aus?

Nähere Infos dazu:

Ich bin Deutscher, meine Ehefrau Russin.
Die Ehe besteht seit 6 Jahren und meine Frau befindet sich seit 6 Jahren in Deutschland.
Meine Ehefrau besitzt eine NE und befindet sich hier in Deutschland in ungekündigter Stellung.
Die Ehe besteht weiterhin und es ist weder Trennung, Scheidung usw. beabsichtigt.
Aus geschäftlichen Gründen ( Firmengründung ) ist es für mich jedoch erforderlich zumindest vorübergehend im Heimatland meiner Ehefrau ( Russ. Föderation ) einen Wohnsitz anzunehmen.
Von Trennung oder sonstigem kann wie gesagt keine Rede sein da ich wüchentlich zum Wochenende nach Deutschland zu meiner Frau fliegen werde.

Gruß und hoffentlich viele interessanten Antworten
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Mick
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Antwort #1 - 18.09.2006 um 17:51:14
 
Hi,
Deine Ehefrau hat ein von der Ehe unabhängiges
Aufenthaltsrecht, insofern besteht kein Problem,
auch dann nicht, wenn Du gar nicht mehr nach D.
kommen würdest.

Nach den geschilderten Umständen liegt auch der
gemeinsame Hauptwohnsitz weiter in D., so dass
einer früheren Einbürgerung nach § 9 StAG nichts
im Wege steht.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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rolri
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Antwort #2 - 18.09.2006 um 23:47:11
 
Hallo Mick,

vielen Dank für die Antwort.
Scheint ja problemloser zu sein als angenommen.

Da ich gelesen habe das Du direkt Mitarbeiter der zuständigen Behörden bist nun noch die Frage ob wir dann meine Wohnsitzverlegung der Ausländerbehörde melden müssen oder nicht? ( So aus dem Bauch würde ich sagen nein aber ich gehe davon aus das Du mir was genaues dazu sagen kannst )

Gruß
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Mick
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Antwort #3 - 18.09.2006 um 23:50:14
 
Hi,
da Deine Frau den Wohnsitz behält und Ihr die
eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgebt, muss
der ABH auch nichts gemeldet werden. Ggf.
müsstest Du eine Nebenwohnung im Ausland bei
der Meldebehörde angeben, da bin ich mir aller-
dings nicht sicher, ohne da nachgesehen zu haben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.09.2006 um 12:31:26
 
Mick schrieb am 18.09.2006 um 23:50:14:
Hi,
da Deine Frau den Wohnsitz behält und Ihr die
eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgebt, muss
der ABH auch nichts gemeldet werden. Ggf.
müsstest Du eine Nebenwohnung im Ausland bei
der Meldebehörde angeben, da bin ich mir aller-
dings nicht sicher, ohne da nachgesehen zu haben.


Soweit ich weiß, muss man bei der Meldebehörde alles melden, sowohl wenn man sich abmeldet in um ins Ausland zu gehen, als auch sämtliche Wohnsitze, auch wenn sie 'nur' Nebenwohnsitze sind.
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wurSt  
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inge
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Antwort #5 - 19.09.2006 um 12:41:43
 
http://www.gesetze-im-internet.de/mrrg/BJNR014290980.html#BJNR014290980BJNG00030...

Das MRRG gilt logischerweise nur in D. Wenn du zusätzlich einen Wohnsitz in nicht-D hast und deinen Hauptwohnsitz nicht aufgeben willst, brauchst du dich nicht abmelden und den Auslandswohnsitz melden schon mal gar nicht.
Das MRRG gilt für alle Bewohner und nicht Bürger. Durch eine Wohnung im Ausland wirst du nicht zum Bewohner in D, also entfällt die Anmeldpflicht.
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Ralf
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Antwort #6 - 20.09.2006 um 17:22:03
 
inge schrieb am 19.09.2006 um 12:41:43:
Das MRRG gilt ...


...eigentlich nur für den Landesgesetzgeber, der sich daran orientieren muss, wenn er das Meldegesetz seines Bundeslandes ändern will. Es ist ein Rahmengesetz. Da dies aber nur wenig Spielräume lässt, sind die Meldegesetze der einzelnen Bundesländer einander recht ähnlich.

Abmelden muss man sich immer dann, wenn man aus seiner Wohnung ausszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht.
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Mick
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Antwort #7 - 20.09.2006 um 23:39:43
 
Ralf schrieb am 20.09.2006 um 17:22:03:
wenn man aus seiner Wohnung ausszieht


Ebend - das ist ja ned der Fall.
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