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Aufenthalterlaubnis für Stiefkind (Gelesen: 2.911 mal)
manfred
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalterlaubnis für Stiefkind
17.09.2006 um 22:18:53
 
Ich poste in diesem Thread, weil der Titel zu meiner Frage passt.

Ich bin Deutscher und wohne in Berlin.
Meine russische Frau ist im November 2005 tödlich verunglückt.

Die 16-jährige Tochter meiner Frau lebt seitdem unter der Obhut ihrer Großeltern.
Der leibliche Vater hat sich nie gekümmert und auch jegliche Unterhaltszahlungen verweigert.
Er hatte allerdings erreicht, daß meine Stieftochter nicht zusammen mit ihrer Mutter ausreisen durfte, indem er die Zustimmung verweigerte.

Das Mädchen hat sich inzwischen gerichtlich vom Vater losgesagt, ihm ist das Sorgerecht entzogen.

Die Großeltern nagen selbst schon am Hungertuch und können meine Stieftochter nicht unterstützen. Deshalb hatte ich schon vor Monaten vorgeschlagen, daß sie zu mir zieht und hier zur Schule geht.
Das möchte sie auch gerne, nur bisher scheiterte es am leiblichen Vater und an der Zustimmung der Großeltern.

Das hat sich nun geändert.

Ist ein Leben meiner Stieftochter bei mir im Rahmen des Familiennachzuges möglich ?

Muß ich als Voraussetzung dafür erst das Sorgerecht bekommen ?

Ich finde für diesen besonderen Fall keine Vorschriften im  Gesetz.

Weiß jemand eine Antwort ?
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« Zuletzt geändert: 18.09.2006 um 00:14:28 von Ralf »  
 
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 18.09.2006 um 00:18:34
 
manfred schrieb am 17.09.2006 um 22:18:53:
Ich poste in diesem Thread, weil der Titel zu meiner Frage passt.

Der Titel vielleicht, das Thema eher nicht, daher abgetrennt.

Zitat:
Meine russische Frau ist im November 2005 tödlich verunglückt.

Mein Beileid im Namen des Teams und der gesamten Userschaft.

Die Beantwortung der eigentlichen Frage muss ich aber den Experten für dieses Themengebiet überlassen.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 18.09.2006 um 00:27:00
 
manfred schrieb am 17.09.2006 um 22:18:53:
Ich poste in diesem Thread, weil der Titel zu meiner Frage passt.

Du solltest einen eigenen Thread aufmachen, da Dein Fall mit dem vorherigen Fall null zu tun hat.

Zitat:
Ist ein Leben meiner Stieftochter bei mir im Rahmen des Familiennachzuges möglich ?

Da es sich nicht Deine Tochter handelt, kommt nur folgende Regelung in Betracht:
Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
...
(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

Zitat:
§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende Anwendung.

M. E. wird es schwierig werden, die außergewöhnliche Härte darzulegen. Der Tod der Mutter ist sicherlich eine außergewöhnliche Härte, aber der kann ja nicht wieder rückgängig gemacht werden...

Abu
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« Zuletzt geändert: 20.09.2006 um 12:40:52 von Ralf »  
 
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 18.09.2006 um 08:31:06
 
Ebenfalls Beileid!

Ich befürchte allerdings, dass es kaum eine Chance gibt, deine Stieftochter nach D zu holen.
FamNachzug muss meines Erachtens ausscheiden, da zwischen dir und deiner Stieftochter durch den Tod deiner Frau keine rechtliche Verbindung mehr existiert.
Abgesehen davon ist ein Nachzug von > 16 jährigen sowieso schon schwieriger als der von jüngeren Kindern.

Sorgerecht hast du ja angesprochen: Ohne kannst du keinerlei Entscheidungen bzgl. des Kindes treffen. Außerdem wäre es jetzt sicherlich erstmal eine Frage des russischen Rechts, denn wer hat den jetzt überhaupt das Sorgerecht?

Abgesehen von der Frage des Sorgerechts, wäre die einzige Möglichkeit eine Nutzung von §7 Abs.2
Zitat:
In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Denn wie du ja schon schriebst: Im AufenthG ist dieser Fall nicht vorgesehen. §7 ist aber eher ein seltener Fall und es bliebe die Frage der Begründung. Und da wäre es sicherlich schwer darzustellen, inwieweit nun dieser Fall so atypisch ist, dass ein Aufenthalt in D gestattet werden sollte, während er anderen (Ausländern) nicht gestattet ist.

Ich persönlich denke, dass das einzige was du für die Tochter noch tun kannst, ist es regelmäßig Geld zu schicken, um ihre Großeltern zu unterstützen. Alles andere sieht nicht sehr erfolgversprechend aus.

Ansonsten könntest du noch prüfen ob das russische Recht in diesem speziellen Fall eine Adoption ermöglichen würde (aber wohl eher nicht)
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manfred
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 18.09.2006 um 15:18:41
 
Danke für die prompte Antwort ( Dank auch an Abu ).
Danke auch für das Beileid.

Ich hatte schon so eine Ahnung, daß das Gesetz im Wege stehen würde.

Das Sorgerecht hat eine Behörde (vermutlich das Jugendamt, wenn es dort so etwas gibt).
Meine Stieftochter wird sich dort erkundigen, ob es eine Möglichkeit für sie gibt, nach Deutschland zu kommen.

Die Großeltern wären mit der Ausreise einverstanden, denn sie möchten das Beste für ihre Enkelin und wissen, daß sie es bei mir besser haben würde als dort.

Vielleicht geht es über eine Ausbildung ?
Ich kenne mich auf diesem Gebiet nicht aus, doch es sind doch viele ausländische Studenten hier.
Vielleicht kann sie nach dem Abschluß ihrer Schule im Juni kommenden Jahres eine Sprachschule oder Dolmetscherschule hier besuchen.
Das wäre schon einmal ein Anfang, damit sie die deutsche Sprache perfekt beherrscht, denn das ist die Grundlage für alles weitere.

Falls jemand eine Idee hat oder Info-quellen weiß, wäre ich dankbar für Tips.

Was Adoption betrifft, vermute ich unüberwindbare Hürden auf russischer und deutscher Seite. Dasselbe dürfte auch für das Sorgerecht gelten.
Ich werde diesen Möglichkeiten trotzdem nachgehen.

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Janey
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Antwort #5 - 18.09.2006 um 15:55:26
 
Hallo Manfred,

eventuell wäre es möglich, ein Visum fürs Studium (mir vorangehendem Deutschkurs) zu erhalten. Die AE zu diesem Zweck würde nach § 16 Abs.1 AufenthG erteilt werden, sofern eine Krankenversicherung vorliegt und der Lebensunterhalt (z.B. durch eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG) sichergestellt sein.
Welcher russische Schulabschluss hier anerkannt wird, weiß ich leider nicht. Aber sicher jemand anderes hier.  Zwinkernd

Gruß, Janey
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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manfred
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 18.09.2006 um 18:08:41
 
Janey,
danke für Deinen Hinweis.

Ich denke, daß dies der beste Weg ist, der unsere Pläne zur Wirklichkeit werden lassen kann.
Ich weiß nun zumindest, in welche Richtung ich suchen werde.
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Ulf
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Antwort #7 - 18.09.2006 um 19:36:26
 
manfred schrieb am 17.09.2006 um 22:18:53:

Ich finde für diesen besonderen Fall keine Vorschriften im  Gesetz.


Der Fall ist nicht nur tragisch, sondern auch schwierig. Punkt 4.7.2. in http://drk.info/suchdienst/neu/Broschuere_FZ.pdf legt nahe, daß es nicht völlig aussichtslos sein sollte.

Siehe auch die Kontaktadresse am Schluß des Dokuments zwecks Beratung.

Du solltest aber mindestens zusehen, daß Du der Tochter einen guten Schulplatz mit sehr guten Sprachintegrationsangebot besorgst, denn leichter als für den Fall, daß die Mutter noch lebt, wird man es Euuch kaum machen. Und für den Fall ist regelmäßig vorgesehen:
zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann,

Dann könnte die Behörde bereit sein, über §§ 36 und 32 Abs. 4 (analog) zu gehen.

Es könnte auch darauf ankommen, inwieweit sich die Großeltern altersbedingt/gesundheitlich um das Kind kümmern können.

Gruß, ULF
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Abu
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Antwort #8 - 19.09.2006 um 23:35:28
 
inge schrieb am 18.09.2006 um 08:31:06:
FamNachzug muss meines Erachtens ausscheiden, da zwischen dir und deiner Stieftochter durch den Tod deiner Frau keine rechtliche Verbindung mehr existiert.

ulf schrieb am 18.09.2006 um 19:36:26:
Punkt 4.7.2. in http://drk.info/suchdienst/neu/Broschuere_FZ.pdf legt nahe, daß es nicht völlig aussichtslos sein sollte.

Prinzipiell kann § 36 AufenthG auch auf Stiefkinder angewendet werden, das geht auch aus den VAH hervor. Deshalb hatte ich auch den § 36 angeführt. Aber wie gesagt: Ich denke, daß das in diesem Fall letztendlich nicht funktrionieren wird.

Abu
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manfred
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 20.09.2006 um 00:17:51
 
Ulf und Abu,
herzlichen Dank für Eure Hinweise.

Ich gehe zunächst einmal den Weg des geringsten Widerstandes.
Christina wird beispielsweise einen 6-monatigen Deutsch-Integrations-Sprachkurs bei Berlitz belegen und danach einen 8-wöchigen Intensivkurs beim Goethe-Institut, der auf die Sprach-Zulassungsprüfung für Hochschulen vorbereitet.

Dafür wird ein Sprachkursvisum erteilt.

Danach wird sie ausreisen müssen und ein Studentenvisum beantragen.
Aufgrund ihres Schulabschlusses muß sie hier ein einjähriges Studienkolleg absolvieren, was dem Abitur entspricht.
Voraussetzung für dieses Studienkolleg ist die bestandene Sprachprüfung, denn der Unterricht wird auf Deutsch gehalten.

Nach Abschluss des Studienkollegs ist der Weg zu einem Studium auf einer deutschen Uni frei.
Voraussetzungen dafür sind natürlich einschlägige Regelungen für die Visa-Vergabe.

Ich habe durch Eure Hilfe nun schon mal eine Perspektive.
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Antwort #10 - 22.09.2006 um 19:43:28
 
Hallo Manfred,

hast Du schon mal daran gedacht, das Mädchen zu adoptieren? Wenn ja, vielleicht bei dem Jugendamt mal nachfragen...

Grüße

Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 22.09.2006 um 21:07:36
 
Blaise schrieb am 22.09.2006 um 19:43:28:
hast Du schon mal daran gedacht, das Mädchen zu adoptieren?

Wenn ja, vielleicht bei dem Jugendamt mal nachfragen...


manfred schrieb am 18.09.2006 um 15:18:41:
Was Adoption betrifft, vermute ich unüberwindbare Hürden auf russischer und deutscher Seite. Dasselbe dürfte auch für das Sorgerecht gelten.
Ich werde diesen Möglichkeiten trotzdem nachgehen.


Grundsätzlich scheinen mir Adoptionen aus Rußland nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu sein. Stiefkindadoption durch den mittlerweile verwitweten Stiefvater scheint mir auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen zu sein.

Ggf. hilft jemand aus der Liste http://www.adoptionsinfo.de/Vermittlungsstellen.htm weiter. Die, die sich auf Stiefkindadoptionen spezialisiert haben, arbeiten wohl nicht mit Rußland...

Gruß, ULF
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