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Nach der Heirat (Gelesen: 1.961 mal)
Maro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach der Heirat
13.09.2006 um 15:22:13
 
Erst einmal ein lieber Gruß an alle hier.

Nach einigem suchen bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe doch sehr, einige aufschlußreiche Informationen zu erhalten.
Zur Situation:
Habe in 07/06 meine Frau aus Rumänien in Dänemark geheiratet. Jetzt geht erst mal die ganze Behördenrennerei los. Zur Zeit ist meine Frau wieder in Rumänien. Sie ist dort noch berufstätig und absolviert nebenbei auch ein Studium. Zu unserer Familie gehört ebenfalls eine Tochter welche in wenigen Tagen 15 J. wird.

Jetzt haben wir erst mal unsere dänische Heirat hier in D beim Standesamt öffentlich gemacht (Familienbuch und internationaler Auszug der Eheschließung).
Letzteren Auszug haben wir dann noch beim Regierungspräsidium mit Apostille versehen lassen.

Mit diesen und weiteren Dokumenten wird meine Frau nun die Eheschließung auch in ihrer Heimat öffentlich anerkennen lassen.
Anschließend werden die Anträge auf Familienzusammenführung  (Mutter + Tochter)beim deutschem Konsulat in Sibiu gestellt werden. Bezüglich des Kindes hat Sie das alleinige Sorgerecht und auch die notariell beglaubigte und wieder mit Apostille versehene Zustimmungserklärung des leibl. Vaters auf endgültigen Wegzug aus RO erhalten.

Unserer Fragen richten sich daher auch mehr auf die weitere Vorgehensweise in D. In erster Linie richtet sich unser Interesse auf die weitere schulische Entwicklung unserer Tochter. Nach den mir vorliegenden Informationen hat Sie bei weiterem Schulbesuch, keinen Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses zur Erlangung deutscher Sprachfähigkeiten.

Derzeit hat sie soeben die achte Klasse in Rumänien beendet und das mit besten Leistungen (Note 9.48). Wie geht es hier mit der Schule weiter? Wir möchten für die Zukunft erreichen, dass sie das Abitur machen kann.

Unsere andere Frage bezieht sich auf die AE. Meine Frau muß ja ihre Arbeitsstelle in RO aufgeben. Mit der AE erhält sie ja auch die Erlaubnis sich hier um Arbeit zu bemühen. Kann sie dann auch ALG beantragen solange Sie noch keine passende Stelle findet?

Ich würde mich freuen wenn Ihr uns hier einige fundierte Erfahrungen posten könntet.

Danke mit lieben Grüßen

R.M



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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.09.2006 um 12:58:38
 
Maro schrieb am 13.09.2006 um 15:22:13:
Erst einmal ein lieber Gruß an alle hier.

Nach einigem suchen bin ich auf dieses Forum gestoßen und hoffe doch sehr, einige aufschlußreiche Informationen zu erhalten.
Zur Situation:
Habe in 07/06 meine Frau aus Rumänien in Dänemark geheiratet. Jetzt geht erst mal die ganze Behördenrennerei los. Zur Zeit ist meine Frau wieder in Rumänien. Sie ist dort noch berufstätig und absolviert nebenbei auch ein Studium. Zu unserer Familie gehört ebenfalls eine Tochter welche in wenigen Tagen 15 J. wird.

Jetzt haben wir erst mal unsere dänische Heirat hier in D beim Standesamt öffentlich gemacht (Familienbuch und internationaler Auszug der Eheschließung).
Letzteren Auszug haben wir dann noch beim Regierungspräsidium mit Apostille versehen lassen.

Mit diesen und weiteren Dokumenten wird meine Frau nun die Eheschließung auch in ihrer Heimat öffentlich anerkennen lassen.
Anschließend werden die Anträge auf Familienzusammenführung  (Mutter + Tochter)beim deutschem Konsulat in Sibiu gestellt werden. Bezüglich des Kindes hat Sie das alleinige Sorgerecht und auch die notariell beglaubigte und wieder mit Apostille versehene Zustimmungserklärung des leibl. Vaters auf endgültigen Wegzug aus RO erhalten.

Unserer Fragen richten sich daher auch mehr auf die weitere Vorgehensweise in D. In erster Linie richtet sich unser Interesse auf die weitere schulische Entwicklung unserer Tochter. Nach den mir vorliegenden Informationen hat Sie bei weiterem Schulbesuch, keinen Anspruch auf den Besuch eines Integrationskurses zur Erlangung deutscher Sprachfähigkeiten.

Derzeit hat sie soeben die achte Klasse in Rumänien beendet und das mit besten Leistungen (Note 9.48). Wie geht es hier mit der Schule weiter? Wir möchten für die Zukunft erreichen, dass sie das Abitur machen kann.

Unsere andere Frage bezieht sich auf die AE. Meine Frau muß ja ihre Arbeitsstelle in RO aufgeben. Mit der AE erhält sie ja auch die Erlaubnis sich hier um Arbeit zu bemühen. Kann sie dann auch ALG beantragen solange Sie noch keine passende Stelle findet?


Die sprachliche Integration von Familiennachzugskindern interessiert den Bundesgesetzgeber wenig, er überläßt es den Ländern per allgemeinbildender Schule.
Dort gibt es dann Integrationsklassen, Förderunterricht oder auch gar nichts mit der Folge der Nichtversetzung nach dem ersten Jahr (oder aber Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung zur Versetzung).
Du solltest jetzt eine geeignete Schule suchen, möglichst mit ähnlicher Fremdsprachenkombination und sonstiger Ausrichtung. Die guten Vornoten können da nicht schaden.

Wenn Du zu wenig Geld hast und verdienst, könnt Ihr gemeinsam einen ALGII-Antrag stellen. Gäbe aber Probleme mit dem Kindernachzug.

Gruß, ULF
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Sondra
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Antwort #2 - 15.09.2006 um 13:27:38
 
ulf schrieb am 15.09.2006 um 12:58:38:
Wenn Du zu wenig Geld hast und verdienst, könnt Ihr gemeinsam einen ALGII-Antrag stellen. Gäbe aber Probleme mit dem Kindernachzug.

Die gibt es garantiert, weil die Berechtigung nach § 28 AufenthG nur für die Mutter (als Ehefrau eines Deutschen) gilt. Für die Tochter gilt § 32 AufenthG und obwohl es dort heißt

Zitat:
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers
ist
eine Aufenthaltserlaubnis
zu erteilen
, wenn ...
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

könnte es an der Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln (siehe § 5 AufenthG) sehr happern. Also vorsicht!

Smiley Sondra
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Maro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 19.09.2006 um 15:01:23
 
hallo @sondra, @ulf,
erst einmal danke für eure Antworten.

Wir überlegen, ob es nicht besser im Sinne des Kindeswohles ist, unsere Tochter erst die weitere Schule inRO beenden zu lassen. Sie würde dann mit einem dem deutschen Abitur gleichgestellten Abschluß fertig werden und könnte direkt im Anschluß einen Studienplatz in D finden.
Demgegenüber müsste sie hier erst einmal entsprechende Deutschkenntnisse erwerben und was diesen Förderuntericht bzw. Integrationsklassen betrifft habe ich da wenig Vertrauen.
Das Risiko scheint zu groß, das Sie leistungsmässig erst einmal abfällt um den Anschluß am Gymnasium zu halten. Das scheint auch dadurch deutlich zu sein, das letztere auch überhaupt nicht mit Angeboten von Förder- oder Integrationsuntericht  in erscheinung treten.

Frage daher: ist ein Kindesnachzug auch nach Vollendung  des 16ten Lbensj. möglich und was ändert sich eventuell nach dem Beitritt von RO in die EU?

@Ulf
ich bin nicht arbeitslos und von daher ist schon klar das in diesem Falle mein Gehalt mit berücksichtigt wird. Es ging nur darum, ob grundsätzlich ein solcher Antrag gestellt werden kann.

Gruß
R.M.

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Antwort #4 - 19.09.2006 um 15:27:22
 
Zitat:
Frage daher: ist ein Kindesnachzug auch nach Vollendung  des 16ten Lbensj. möglich

Grundsätzlich ja, aber schwieriger.

Zitat:
und was ändert sich eventuell nach dem Beitritt von RO in die EU?

WENN Rumänien am 1.1.07 der EU beitritt, gelten AFAIK die gleichen Regeln wie für die jetzigen Beitrittsländer.

Wenn mich nicht alles täuscht, heißt das, dass deine Frau nachdem sie sich hier mit einer AE nach 28.2 aufgehalten hat und dadurch dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, ein freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger geworden ist. Dann gibt's sowieso mehr Kekse Zwinkernd
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Antwort #5 - 19.09.2006 um 17:16:18
 
inge schrieb am 19.09.2006 um 15:27:22:
WENN
Rumänien am 1.1.07 der EU beitritt

Was willst du uns
DAMIT
sagen?

Maro schrieb am 19.09.2006 um 15:01:23:
Wir überlegen, ob es nicht besser im Sinne des Kindeswohles ist, unsere Tochter erst die weitere Schule in RO beenden zu lassen.*

Demgegenüber müsste sie hier erst einmal entsprechende Deutschkenntnisse erwerben ... **

Frage daher: ist ein Kindesnachzug auch nach Vollendung  des 16ten Lbensj. möglich *** und was ändert sich eventuell nach dem Beitritt von RO in die EU?****

* Keine schlechte Idee, zumindest wenn ihre Betreuung daheim gesichert ist und es ihr nichts ausmacht, sich für längere Zeit von der Mutter zu trennen. IMHO ist das Level rumänischer Gymnasien (vor allem in Transylvanien) deutlich über das Niveau der hiesigen Bildung.

** Außerdem hat sie in Sibiu beste Voraussetzungen, ein korrektes Hochdeutsch zu lernen. Am besten in der Universität nachfragen.

*** Ist möglich - und wird wie folgt gehandhabt

Zitat:
§ 32 Kindernachzug

(
2
) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

32.2 Anspruch auf Nachzug von Kindern nach Vollendung des 16. Lebensjahres
32.2.1 Nummer 32.1.1 findet entsprechend Anwendung.
32.2.2 Wann die Sprache beherrscht wird, ist entsprechend Definition der Stufe C1 der kompetenten Sprachanwendung des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu bestimmen.
32.2.3 Der Nachweis, dass dieser Sprachstand erreicht ist, wird durch eine Bescheinigung einer geeigneten in- oder ausländischen Stelle erbracht, die auf Grund eines Sprachstandstests ausgestellt wurde. Die Bescheinigung darf nicht älter sein als ein Jahr. Inländische Stellen, die eine derartige Bescheinigung ausstellen, sollen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die Ausführung von Sprachkursen zertifizierte Träger sein.
32.2.4 Eine positive Integrationsprognose hängt maßgeblich, jedoch nicht allein von den Kenntnissen der deutschen Sprache ab.
32.2.5 Voraussetzung nach § 32 Abs. 2 zweite Alternative ist, dass gewährleistet erscheint, das Kind werde sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen. Dies ist im Allgemeinen bei Kindern anzunehmen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem sonstigen in § 41 Abs. 1 Satz 1 AufenthV genannten Staat aufgewachsen sind.
32.2.6 Auch bei Kindern, die nachweislich aus einem deutschsprachigen Elternhaus stammen oder die im Ausland nicht nur kurzzeitig eine deutschsprachige Schule besucht haben, ist davon auszugehen, dass sie sich integrieren werden.
32.2.7 Es ist davon auszugehen, dass einem Kind die Integration umso leichter fallen wird, je jünger es ist.

32.1 Anspruch auf Kindernachzug von Kindern bis zum 18. Lebensjahr
32.1.1 Der Anspruch besteht in den in Absatz 1 genannten Fällen, wenn das Kind nicht verheiratet, geschieden oder verwitwet ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hiervon abweichende Volljährigkeitsgrenzen nach dem Recht der Herkunftsstaaten sind unerheblich.


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Antwort #6 - 19.09.2006 um 17:36:33
 
Sondra schrieb am 19.09.2006 um 17:16:18:
Was willst du uns
DAMIT
sagen?

Na zum Beispiel das hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/EU-Erweiterung#Sechste_Erweiterung_.28Osterweiterun...
D.h. unter Umständen kann sich der Beitritt auch noch um ein Jahr verzögern. Und da ich kein Augur bin, schreibe ich also WENN. Wäre der Beitritt fraglich, hätte ich FALLS geschrieben und wenn alles unter Dach und Fach wäre, dann SOBALD.
Falls die endgültige Entscheidung über das Beitrittsdatum bereits gefallen ist, bitte ich um einen Link Zwinkernd
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Sondra
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Antwort #7 - 19.09.2006 um 17:54:35
 
inge schrieb am 19.09.2006 um 17:36:33:
Und da ich kein Augur bin, schreibe ich also WENN. Wäre der Beitritt fraglich, hätte ich FALLS geschrieben und wenn alles unter Dach und Fach wäre, dann SOBALD.

Daumen hoch Tolle Sprachlektion. Danke  Laut lachend
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