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Kindernachzug: Probleme (Gelesen: 2.490 mal)
Tazman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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10.09.2006 um 21:05:35
 
Hallo,

meine Frau und ich haben Probleme ihre Tochter nach Deutschland zu holen.

Hier mal kurz die Fakten:
Meine Frau ist Thailänderin und wir sind jetzt 1 Jahr verheiratet. Die Tochter ist 14,5 Jahre und lebt momentan bei ihrer Tante in BKK.
Nach 2,5 Monaten hin und her "Botschaft : wir haben noch keine Antwort der ALB, die ALB: wir haben die Stellungsnahme verschickt", konnte ich erst kurz vor meinen Thailand"urlaub" folgendes von der Botschaft erfahren "uns liegt noch keine Zustimmung der ALB vor" nachfrage "ist das jetzt eine Ablehung ? " antwort "nein, wir haben noch keine zustimmung". In Thailand angekommen habe ich dann die Botschaft angerufen, antwort "Das Visum ist abgelehnt". Noch mal bei der ALB angerufen, antwort "wir koennen ja einspruch erheben und einen Anwalt einschalten, bei weiteren Problemen mit der Botschaft könnte ich mich ja noch mal melden". Nächsten Tag zur Botschaft, und mit den Vorgsetzten gesprochen. Der Zeigte mir dann einen Zettel der ALB in den in einem extra Absatz, mittig, fett und Untersrichen zu lesen war "nicht zugestimmt". Er wollte es im unseren Interesse nocheinmal mit der ALB aufnehmen. 2 Tage vor der Abreise waren wir dann noch mal in der Botschaft, ohne ein Ergebniss. Wir sollen noch 2 Wochen warten, und noch mal bei der ALB vorsprechen. Wir sollen es als besonderen Service der Botschaft sehen, dass sie noch keine Absage erteilt haben. Jetzt liegt wohl alles an den Gespäch mit der ALB. Ich frage mich nur was für Gründe die ALB hat die Einreise meiner Tochter zur verweigern ?
Wohnraum (eigenes Haus) und Einkommen sind vorhanden. Aus den bishrigen Gesprächen könnten es folgende sein:
1) mangelde Deutschkenntnisse der Tochter
2) Meine Frau hat den Integrationskurs nach 100h unterbrochen
3) Meine Frau soll angeblich sich zu lange in Thailand aufhalten.
4) Komisch fand ich, das der an der Botschaft jedesmal gefragt hat ob der Lebensunterhalt gesichert sei ?

zu
1) Sind nicht erst ab einen alter von 16 Jahren Deutschkenntnisse Pflicht ? Die Tochter hat in der Wartezeit auf das Visum eine Deutschkurs besucht (80h)
2) Spielt sowas beim Kindernachzug eine Rolle ?
3) Meine Frau ist erst nach 1 Jahr nach Thailand geflogen um die Tochter nachzuholen. Sie hat nur auf das Visum in Thailand gewartet (2 Monate) und ist mit mir wieder nach D zurückgekehrt.
4) Gibt es Mindesteinkommensgrenzen ? Arbeitsvertrag und die letzen 3 Verdienstbescheiigungen liegen der ALB doch vor.

Sicher spielt das Wohlergehen der Tochter noch eine Rolle, aber meines Erachtens hat dieses die ALB in keinstem fall berücksichtigt sondern nur Krankhaft nach Gründen gesucht das Visum nicht zu erteilen. Das wir darüber, gelinde gesagt, nicht erfreut sind ist ja wohl klar. Vor allem wenn andere ALB in anderen Kreisen in ähnlichen Fällen positiv entscheiden.

Jetzt wir wohl alles von dem Gespräch mit der ALB am 12.9 abhängen, die Frage ist nur, wie gehe ich da am besten vor und könnte ich mit meinen Vermutungen über die Gründe der Absage richtig liegen ? Am besten schmeisse ich vorher noch 10 Valium ein um bei den Gespräch nicht ausser mir zu geraten  unentschlossen

Da das Visum der Tochter momentan am seidenen Faden hängt bin ich für jeden guten Rat dankbar.

MfG Tazman
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inge
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Antwort #1 - 10.09.2006 um 22:55:42
 
Gegenüber der Tochter deiner Frau bist du im Falle einer Scheidung nicht unterhaltsverpflichtet und deine Frau verdient voraussichtlich nicht genug oder gar nicht.
Frag die ABH, ob sie eine VE oder eine selbständige Schuldverschreibung nach §780 BGB brauchen, um den Aufenthalt zu genehmigen.

Hattest du VORHER alles mit der ABH abgesprochen?
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Tazman
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Antwort #2 - 11.09.2006 um 12:10:06
 
Hallo,

ich habe vorher bei der ALB nachgefragt was wir brauchen und wie wir vorgehen müssen. Antwort war nur "Der Erziehungsberechtigte muss an der Botschaft eine FZF beantragen, alles weitere nimmt dann seinen lauf". Das evtl. eine Schuldverschreibung notwendig ist, hatte sie auch mal erwähnt, aber ich habe trotz mehrmaligen nachfragen vor meiner Abreise ob noch irgendwas zu klären sei, oder ob ich nich mal vorbeikommen soll nie wieder was davon gehört. Auch die Dokumente und die Beantwortung der 4 Fragen sollte ich nur zuschicken, persöhnlich sollten wir da nicht erscheinen.

MfG Tazman
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twingo
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Antwort #3 - 11.09.2006 um 12:25:38
 
Hallo Tazman,

bei uns ist das die gleiche Prozedur abgelaufen, allerdings ist meine Frau und deren Tochter Chinesin. Bei uns lief aller völlig unkompliziert, allerdings war der Botschaft und dem hiesigen Ausländeramt extrem wichtig, daß der Vater der Ausreise der Tochter zustimmt und die Vormundschaft alleine auf die Mutter übergeht. Dieses Dokument musste notariell beurkundet und von der chinesischen Botschaft legalisiert vorgelegt werden.

gruss

twingo
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thomasbuchem thomasbuchem  
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inge
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Antwort #4 - 11.09.2006 um 12:31:38
 
Zitat:
Antwort war nur "Der Erziehungsberechtigte muss an der Botschaft eine FZF beantragen, alles weitere nimmt dann seinen lauf"

Recht kurze Info Zwinkernd

Ich bin damals von meiner ABH umfassend, kompetent und freundlich beraten worden (Visum Eheschließung + FZF Kind bei gleichzeitiger Einreise) und soclh ein "Service" sollte sicherlich auch anderwo möglich sein.

Nochmal hingehen und explizit nachfragen unter welchen Vraussetzungen zugestimmt/abgelehnt werden würde und den Beamten/Angestellten auf ein mögliches Kosten-Risiko deinerseits hinweisen. 

Zitat:
Pflichten des Beamten zur Aufklärung über die Sach- und Rechtslage

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass besondere tatsächliche Lagen zusätzliche Pflichten für den Beamten schaffen können und er insbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen darf, dass der Bürger Schaden erleidet, den er, der Beamte, durch einen kurzen Hinweis, eine Belehrung mit wenigen Worten oder eine entsprechende Aufklärung über die Sach- und Rechtslage zu vermeiden in der Lage ist. Den Beamten trifft eine solche Aufklärungs- oder Belehrungspflicht, die sich auch auf mit einiger Wahrscheinlichkeit bevorstehende Änderungen der Rechtslage bezieht, wenn er bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkennt oder erkennen muss, dass ein Bürger, der in einer besonderen Rechtsbeziehung zu einer Behörde steht, einem Schadensrisiko ausgesetzt ist, dem durch einen kurzen Hinweis zu begegnen ist. Allerdings besteht keine drittgerichtete Amtspflicht, sich ohne konkreten Anlass mit den Angelegenheiten der Bürger zu beschäftigen und sie umfassend zu beraten, um sie gegebenenfalls vor Schaden zu bewahren. Erst wenn der Bürger in eine besondere Beziehung zu einer Behörde tritt, besteht für ihre Bediensteten nach Treu und Glauben Veranlassung, in diesem Rahmen seine Belange zu berücksichtigen.

Bin mir zwar nicht sicher, aber das gilt sicherlich auch teilweise für "nur" Angestellte im ö.D.

Letztlich sollte dir ein Behördenmitarbeiter in gewissen Grenzen behilflich sein und zumindest größere Problem gar nicht erst entstehen lassen. Falls Zeitmangel aufgeführt wird, bittest du dann halt einfach um einen Termin.

Trotzdem freundlich und höflich zu bleiben, wird deiner Sache aber grundsätzlich nicht schaden ...
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Guenter
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Antwort #5 - 11.09.2006 um 14:01:32
 
ich hatte ähliche Probleme mit der Hamburger ABH und mußte leider klagen. Sollte dies auch bei Dir notwendig werden, empfiehlt es sich zusätzlich zur Klageeinreichung einen Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit des Urteils mit zu stellen, um der ABH / auswärtigem Amt die Möglichkeit der Revision zu nehmen bzw. daraus keine aufschiebende Wirkung entstehen zu lassen.
Lt. Urteil wurde gegen ständige Rechtssprechung verstoßen, was ich dann zum Anlass nahm gegen den MA der ABH wegen Dienstpflichtverletzung zu klagen (erfolgreich)
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Tazman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.09.2006 um 19:06:59
 
Hallo Guenter,

ich hoffe mal das uns dieser Weg erspart bleibt. Nur für den Fall das wir ihn doch gehen müssen .... wie lange Dauert denn der gerichtliche Weg ? Die Tochter ist ja schon 14,5 Jahre und jeder Monat der verlohren geht erschwert der Tochter den Anschluss hier in den deutschen Schulsystem zu finden.

MfG Tazman
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inge
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Antwort #7 - 11.09.2006 um 19:20:19
 
Taz, sobald Guenter dir den denauen Sachverhalt in seinem Fall schildert und evtl. sogar ein Aktenzeichen angeben kann, kannst du seinen speziellen Fall mit deinem speziellen Fall vergleichen.
Ansonsten ist Guenter immer gerne der Meinung dass §6 GG gegen alles hilft.
Dem ist nicht so.
Punkt.

Wenn Ausländer zu Ausländer nachziehen, muss i.A. der Lebensunterhalt des Ausländers aus eigenen Mitteln gesichert sein. DU bist nicht unterhaltspflichtig und deine Frau kann mangels Masse nicht. Wer kommt im Zweifelsfall also für den Unterhalt auf -> ???
Deswegen der Hinweis auf VE bzw selbst.Schuldverschreibung nach §780 BGB.
Damit erklärst du dich unwiderruflich (allerdings meist zeitlich beschränkt) für unterhaltspflichtig gegenüber deiner Stieftochter. Das hilft dann meist viel mehr als Klagedrohungen. Das heißt aber natürlich auch, dass du nach einer evtl. Scheidung für die Tochter deiner Frau aufkommen musst, falls keine eigenen Mittel vorhanden sind.
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