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Hilfe dringend benötigt (Gelesen: 2.368 mal)
Annika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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09.09.2006 um 13:22:26
 
Hallo

Ich habe folgendes nicht alltägliches Problem:

Ich bin im 4. Monat schwanger von meinem indischen Freund.
Ich selber bin Studentin. Nun wuerde ich gerne zwecks Kindeserziehung und Geburt meinen Freund nach Deutschland holen. Ich selber bin Deutsche STaatsbuergerin.
Da es aber nicht besonders sicher ist, dass ich ueber das normale schengen Visa meinen Mann nach D holen kann, wollte ich einmal fragen welche Dokumente man genau benoetigt, fuer eine Eheschliessung in Deutschland oder eine Eheschliessung in Indien, da ich ansonsten keine Möglichkeit sehe ihn ohne Heirat nach Deutschland zu holen. Ich habe leider als Studentin nicht besonders viel Zeit mich in Indien aufzuhalten, somit wuerde ich die schnellste und sicherste Variante bevorzugen...aber wer tut das nicht Zwinkernd
Da ich ja wie gesagt auch schwanger bin, wollte ich fragen ob somit auch eine Beschleunigung des ganzen Verfahrens mir zusteht, es waere mir persönlich sehr hilfreich, wenn mein Freund in den letzten Schwangerschaftsmonaten und wenn das Kind mal da ist, zur hand gehen koennte.

Vielen vielen Dank

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Malo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 09.09.2006 um 13:58:11
 
Wenn das Kind geboren ist, kann Dein Freund die Familienzusammenführung zum Deutschen Kind beantragen. Vorraussetzung dafür ist eine anerkannte Vaterschaft und geteiltes Sorgerecht (wie das funktioniert, wenn der Partner im Ausland ist, kann ich leider nicht sagen, da kenne ich mich nicht aus)
Aber (das ist jetzt rein spekulativ) ich denke, dass er die Vaterschaft dann in der Deutschen Botschaft in Indien (Neu Delhi????) anerkennen muss. Für das geteilte Sorgerecht musst du eine Erklärung beim Jugendamt abgeben (das kannst du auch schon vor der Geburt regeln).
Vielleicht kann man den Antrag ja auch schon vor der Geburt stellen, so dass bei Geburt des Kindes und wirksam werden der Erklärungen dein Freund einreisen kann. Das kannst du sicher alles ganz genau beim Auswärtigen Amt in Berlin oder bei deiner Ausländerbehörde erfragen.
Oder es findet sich hier noch jemand, der sich besser auskennt.

Für eine Heirat in Deutschland solltest du dich bei deinem Standesamt erkundigen, welche Papiere dein Partner benötigt und dein Freund stellet in Indien einen Antrag auf ein Heiratsvisum. (ich bekam beim Standesamt die Auskunft, es würde genügen die Papiere dort zunächst in Kopie vorzulegen, da der Partner die Orginale ja für den Visumsantrag benötigt und die Originale ja auch im Heimatland des Partners überprüft werden, das kann aber vielleicht auch in anderen Standesämtern anders gehandhabt werden.)
Die Papiere werden überprüft und falls Indien keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt, müsst ihr noch eine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis beim zuständigen OLG beantragen, ist diese durch bekommt ihr einen TErmin zur Eheschließung und er sein Heiratsvisum.
Das ganze hat jedoch 2 Haken:
1. Auf ein Visum zur Eheschliessung hat Dein Partner keinen Rechtsanspruch, auf ein Visum zur Familienzusammenführung nach Heirat in Indien jedoch schon (Falls sich herrausstellt, dass alle Papiere in Ordnung sind, keine Scheinehe besteht und die Eheschliessung in Indien wirklich rechtsgültig vollzogen wurde)
2. Für ein Visum zur Eheschließung musst du eine Verpflichtungserklärung abgeben. Da du als schwangere Studentin vermutlich nicht über genügend Einkommen verfügen wirst. Muss sie vielleicht ein Familienmitglied von dir übernehmen, der über ausreichend Einkommen verfügt.

Irgendwie musst du ja schwanger geworden sein, also warst entweder du schon in Indien oder dein Freund schon hier. Falls Dein Freund schon in Deutschland war, kläre vorher mit ihm und der für ihn damals zuständigen Ausländerbehörde, ob alles gut gelaufen ist. Sprich: Welches Visum hatte er, hat er es unter der eigenen Identität bekommen, ist er termingerecht wieder ausgereist und all diese Dinge, denn so etwas kann zu Schwierigkeiten führen, die den Prozess verzögern (bitte nimm das nicht als Unterstellung, sondern nur als gut gemeinten Rat)
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Annika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.09.2006 um 14:05:53
 
Hi

Danke fuer die Antwort.
In Deutschland war mein Freund noch nie, ich aber dafuer oft in Indien... Zwinkernd
Muss die Verpflichtungserklärung eigentlich von einer Person aus meiner Familie abgegeben werden, oder kann das auch eine Person aus meinem persönlichen Bekannten-Umfeld machen?
was das Visum zur Eheschliessung angeht: Da besteht auch bei sChwangerschaft kein Rechtsanspruch?
Und nochwas: Fuer die Eheschliessung in Indien (also dem visa zur FZF) müsste man sich ja ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen lassen. Dauert das lange?? Und kann man dafür auch Kopien aller erforderlichen Dokumente verwenden?


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Malo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.09.2006 um 14:28:39
 
Der Rechtsanspruch besteht meines Wissens nach erst, wenn das Kind geboren ist, als FZF zum Deutschen Kind zwecks Ausführung der Personensorge.
Wenn Du ein Ehefähigkeitszeugnis brauchst, musst du dies beim Standesamt beantragen und ihr durchlauft den gleichen prüfungen, als würdet ihr in Deutschland heiraten, weil ein Ehefähigkeitszeugniss in Deutschland nur für die Ehe mit einem bestimmten Partner ausgestellt wird und vorher wird geprüft, ob für die Ehe bei keinem der Partner ein Ehehindernis besteht.
Aber erkundige dich doch vorher mal, ob ihr in Indien wirklich ein Ehefähigkeitszeugnis zum Heiraten braucht. In den meisten Ländern, die selber keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, braucht man auch keine um dort zu heiraten. Natürlich werden dann hinterher trotzdem alle Papiere von der Botschaft geprüft. Aber die Eheschliessung ist schon in trockenen Tüchern und sicherlich willst du auch nicht hochschwanger oder mit Säugling nach Indien reisen, um dort zu heiraten.
Ob auch ein Freund die Verpflichtungserklärung abgeben kann, weiß ich nicht, dass kannst du aber bei deiner Ausländerbehörde abklären, die werden dir sicher die richtigen Aukünfte geben.

"Und kann man dafür auch Kopien aller erforderlichen Dokumente verwenden? "
Bitte bedenke, dass andere Standesämter das durchaus anders halten können, als meins, ich glaube nicht, dass das die Regel ist, sondern nur weil die Standesbamtin uns helfen wollte.
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Malo
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Antwort #4 - 09.09.2006 um 14:31:18
 
Ach ja, wenn ihr verheiratet seid, brauchst du gar keine Verpflichtungserklärung, denn dein Recht mit deinem Ehemann zusammenzuleben, wird nicht beeinflusst von deinem Einkommen.
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Annika
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Antwort #5 - 09.09.2006 um 15:41:33
 
Wie lange dauert denn so eine FZF im Durchschnitt?
Könnte ich die durch eine Vorabzustimmung (vorhin im FAQ gelesen) denn womöglich beschleunigen? Mein Fall war zwar nicht aufgelistet, ist ja aber im Grunde auch dringlich.
Hat irgendjemand Ehrfahrung was so eine Sache in Indien angeht oder gibt es eine gute Seite (ausser die der Botschaft) wo man bezüglich Indien noch etwas nachlesen könnte? Die Homepage der Deutschen Botschaft in Indien ist leider nur in Englisch aufrufbar, und besonders informativ ist die nicht.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.09.2006 um 15:47:37
 
Malo schrieb am 09.09.2006 um 13:58:11:
Wenn das Kind geboren ist, kann Dein Freund die Familienzusammenführung zum Deutschen Kind beantragen. Vorraussetzung dafür ist eine anerkannte Vaterschaft und geteiltes Sorgerecht (wie das funktioniert, wenn der Partner im Ausland ist, kann ich leider nicht sagen, da kenne ich mich nicht aus)
Aber (das ist jetzt rein spekulativ) ich denke, dass er die Vaterschaft dann in der Deutschen Botschaft in Indien (Neu Delhi????) anerkennen muss. Für das geteilte Sorgerecht musst du eine Erklärung beim Jugendamt abgeben (das kannst du auch schon vor der Geburt regeln).


Er müßte auch eine Erklärung dazu abgeben. Und ob die Auslandsvertretungen in Indien derartige Erklärungen annehmen, konnte ich auf die Schnelle nicht feststellen.

Ggf.
http://www.new-delhi.diplo.de/Vertretung/newdelhi/en/02/Oeffnungszeiten/Seite__a... durchsuchen (kaum Informationen auf Deutsch) und dort oder beim Auswärtigen Amt in Berlin anrufen.
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/FAQ/Staatsangehoerigkeit/04-...

Gruß, ULF
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Annika
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Antwort #7 - 09.09.2006 um 15:54:04
 
Danke für die Antwort

Könnte es sein, dass die Deutsche Botschaft in Neu Delhi solch eine Erklärung erst gar nicht akzeptiert, oder gibt es einen Rechtsanspruch auf FZF wenn ein gemeinsames Kind geboren worden ist?
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 09.09.2006 um 16:24:20
 
Annika schrieb am 09.09.2006 um 15:54:04:
Danke für die Antwort

Könnte es sein, dass die Deutsche Botschaft in Neu Delhi solch eine Erklärung erst gar nicht akzeptiert, oder gibt es einen Rechtsanspruch auf FZF wenn ein gemeinsames Kind geboren worden ist?



Hi,

schau mal hier nach:
§ 28 Abs. 1 AufenthG

Rechtsanspruch besteht !


DC
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Annika
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Antwort #9 - 09.09.2006 um 17:26:36
 
Hallo

Nochmal die Frage wegen dem Ehefähigkeitszeugnis.
In Indien, hab ich auf der Seite des OLG`s nachgeschaut, besteht Ehefähigkeitszeugnispflicht. Muss ich nun alle Dokumente, also:

- Geburtsurkunde
- indisches Ehefähigkeitszeugnis


dem Standesamt in meinem Wohnsitz vorlegen, oder bräuchte ich noch mehr Dokumente, und wenn ja welche. Könnte mir da jemand helfen?

Danke im Voraus

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Ulf
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Antwort #10 - 09.09.2006 um 17:41:51
 
Annika schrieb am 09.09.2006 um 15:54:04:
Könnte es sein, dass die Deutsche Botschaft in Neu Delhi solch eine Erklärung erst gar nicht akzeptiert, oder gibt es einen Rechtsanspruch auf FZF wenn ein gemeinsames Kind geboren worden ist?


Die deutsche Auslandsvertretung in Sri Lanka läßt keine solchen Erklärungen zu, will heißen, man kann dort keine unterschreiben.

Den Rechtsanspruch auf FZF gibt es, aber das Kind muß für den deutschen Rechtsverkehr ein gemeinsames sein. Bis zu einer wirksamen Anerkennung ist es zunächst einmal nur Deines.

Sollte man dem Vater Steine dergestalt in den Weg legen, daß man ihn nur dort anerkennen ließe, wo er mangels Visum und Anspruch darauf nicht hinreisen darf, so wäre das ein Petitionsfall. Bis Ihr so etwas beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklärt habt, ist das Kind bald mit der Schule fertig, also suche man zunächst Lösungen im Konsens mit den Behörden.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 09.09.2006 um 17:44:49
 
ulf schrieb am 09.09.2006 um 17:41:51:
Die deutsche Auslandsvertretung in Sri Lanka läßt keine solchen Erklärungen zu, will heißen, man kann dort keine unterschreiben.


Das betrifft nicht den Vater Deines Kindes, sondern einen anderen Fall, der hier diskutiert wurde. Womöglich ist Neu-Delhi besser mit bevollmächtigtem Personal ausgestattet.

Gruß, ULF
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Malo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 10.09.2006 um 18:28:10
 
Annika schrieb am 09.09.2006 um 17:26:36:
Hallo

Muss ich nun alle Dokumente, also:

- Geburtsurkunde
- indisches Ehefähigkeitszeugnis


dem Standesamt in meinem Wohnsitz vorlegen, oder bräuchte ich noch mehr Dokumente, und wenn ja welche. Könnte mir da jemand helfen?

Danke im Voraus



meiner Erfahrung nach kann dir das Standesamt in deinem Wohnort dazu ganz gut helfen. fahr einfach hin oder mach einen Termin, die werden dir bestimmt Auskunft geben  und wenn sie dir das nicht auf Anhieb beantworten können (ich denke nicht, dass jeder Standesbeamte für jedes Land alles gleich im Kopf hat), so haben die Stellen, bei denen sie nachfragen oder Richtlinien in denen sie nachgucken können.
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Annika
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #13 - 11.09.2006 um 14:54:25
 
Hi

Jetzt hab ich aber doch nochmal ne andere Frage.
Und zwar hab ich in ein paar Beiträgen und im FAQ gelesen, das man auch in Deutschland heiraten könnte, d.h. wenn die Person mit einem Schengenvisa einreist. Wird nun aber der Schengen Visa Antrag abgelehnt, und man beantragt dann doch FZF, habe ich in einem anderem Forum gelesen, das man dann Schwierigkeiten bekommen kann, da man ja beim ersten Visumantrag gelogen hätte. Wie gesagt ich weiss auch nicht was ich von dieser Idee halten kann, aber da die Anerkennung einer Vaterschaft auch nicht gerade "einfach" ist, dachte ich, ich schau mal noch nach anderen Möglichkeiten.

MFg Annika
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Arkha
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Antwort #14 - 11.09.2006 um 15:15:18
 
Wegen der Annerkennung der Vaterschaft frag am bestem bei der Jugentamt nach. Dort sind die Leute meistens in dieser Frage sehr hilfsbereit. Am einfachsten wäre, wenn ihr die Vaterschaft und die Sorgerecht noch vor der Geburt des Kindes regeln könntet, dann kann dein Freund gleich nach der Geburt des Kindes ein FZF-Antrag stellen.
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"Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant." - August Heinrich Hoffmann von Fallersleben
 
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