Hallo,
zunächst mal, die moralische Diskussion bringt gar nichts. Unsere Gesetze orientieren sich nicht an moralischen Kategorien.
In der Tat ist die einzige Möglichkeit, die Mutter in eine Krankenversicherung zu bekommen, die Sozialhilfe. Jede private
KV verlangt eine Gesundheitsprüfung, durch die die Mutter fallen würde und jede gesetzliche
KV verlangt eine gesetzliche Vorversicherung falls man sich freiwillig versichern will. Aufnehmen MUSS eine gesetzliche
KV jeden Pflichtversicherten, das ist jeder Arbeitnehmer unter einer entsprechenden Einkommensgrenze und jeder, der ALG I oder II oder Sozialhilfe bezieht. Auf diese Weise hat der Staat die Krankheitskosten sozial schwacher auf die gesetzlichen Krankenkassen abgewälzt, die Kommunen kommen für den übrigen Lebensunterhalt auf.
Um Sozialhilfe zu erhalten ist kein Aufenthaltstitel notwendig, hier handelt der Staat tatsächlich nach christlich moralischen Grundsätzen. Deshalb müssen die ganzen nicht anerkannten Asylbewerber nicht verhungern bzw. werden nicht aus Not in die Kriminalität gedrängt.
Ich empfehle also dringend zur
ABH zu gehen UND zur Bundesagentur für Alles (Arbeit und Sozialhilfe
. Zwei Dinge werden mit Sicherheit geprüft werden: erstens, ob die Frau in ein aufnahmebereites Land Abgeschoben werden kann. Liegt ein Amtsärztliches Gutachten vor, daß sie nicht Reisefähig ist, dann hat sie das vorläufig nicht zu befürchten (vielleicht aber nach einer erfolgreichen medizinischen Behandlung...). Das Zweite was geprüft wird, ist, ob es Unterhaltspflichtige Angehörige gibt, oder Personen, die aus anderem Grund zum Ersatz der Staatlichen Leistungen herangezogen werden können (Schleuser). Falls A sich nicht bereits durch Einschleusen seiner Mutter strafbar (und Schadensersatzpflichtig) gemacht hat, dann wird er trotzdem als Angehöriger in gerader Linie verpflichtet werden. Er wird bis zu einer Zumutbarkeitsgrenze die Leistungen der BA (Hilfe zum Lebensunterhalt) zurückzahlen müssen.
Ein Problem könnte noch bestehen, wenn die Mutter mit dem Sohn in häuslicher Gemeinschaft lebt. Bei Ehepaaren und Eheähnlichen Gemeinschaften ist es jedenfalsl so, daß der Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund des Haushaltseinkommens errechnet wird. Ob es bei Mutter/Sohn auch so ist, weiß ich nicht, aber das hätte diese Folge: Verdient der Sohn zuviel, bekommt die Mutter keine Sozialhilfe. Keine Sozialhilfe, kein Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung. Und das so lange, bis das Vermögen des Sohnes und weiter sein Einkommen so stark abgeschmolzen ist, dass er selbst an die Grenze der Bedürftigkeit (Sozialhilfe) gekommen ist.
Grüße,
Paul