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Ehevertrag Kenntnis der Ausländerbehörde (Gelesen: 3.108 mal)
Congelada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.09.2006 um 19:10:18
 
Weiß jemand ob man das Vorliegen eines Ehevertrages der Ausländerbehörde zwecks Visums zur Familienzusammenführung verheimlichen kann oder kann die Ausländerbehörde das herausfinden, etwa weil der Vertag beim Standesamt oder beim Gericht hinterlegt werden muss?

Danke!
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Saxonicus
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Antwort #1 - 06.09.2006 um 21:45:17
 
Glaube kaum, daß sich die ABH für derartige Abmachungen interessiert. Die ordentliche Heiratsurkund hingegen schon.
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ChicaLoca
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Antwort #2 - 07.09.2006 um 08:15:02
 
eine ehevertrag interessiert die ABH sicher nicht
er ist rein privatrechtlicher natur
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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Congelada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.09.2006 um 09:57:22
 
NAja er spielt schon insofern eine Rolle als dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines einseitig begünstigenden Ehevertrages , in der sich gegen alles abgesichert wird, insbesonder Unterhaltsverzicht, Ausschluss des Versorgungsausgleichs etc, umso mehr von einer Scheinehe ausgegangen wird.




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Saxonicus
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Antwort #4 - 07.09.2006 um 10:35:47
 
Congelada schrieb am 07.09.2006 um 09:57:22:
NAja er spielt schon insofern eine Rolle als dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen eines einseitig begünstigenden Ehevertrages , in der sich gegen alles abgesichert wird, insbesonder Unterhaltsverzicht, Ausschluss des Versorgungsausgleichs etc, umso mehr von einer Scheinehe ausgegangen wird.


Derartige Vereinbarungen würden bei einer Ehescheidung wegen Sittenwidrigkeit nicht beachtet, damit wäre der Vertrag ohnein ungültig.
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 07.09.2006 um 12:03:06
 
In dieser Pauschalität stimmt die Aussage von Saxonisus sicherlich nicht. Alle genannten Ausschlüsse sind grundsätzlich zulässig. Sie können im Einzelfall als sittenwidrig erklärt werden und zwar dann, wenn bei Abschluß des Ehevertrages eine Notlage ausgenutzt wird. Dies ist z. B. bei bestehender Schwangerschaft der Fall, eine drohende Abschiebung oder Nichterhalt einer Aufenthaltsgenehmigung wird aber von keinem Gericht als Notlage gesehen. Ein drohender Absturz in Sozialhilfe ist dann sittenwidrig, wenn dieser Absturz durch die Eheschließung und einer dadurch anderen Rollenverteilung verursacht wurde, aber ist z. B. dann nicht sittenwidrig, wenn durch die Eheschließung, Ehevertrag und Scheidung nur ein Status Quo wiederhergestellt wird, der vor Eheschließung bereits bestanden hat.
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Congelada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 07.09.2006 um 12:48:10
 
Ich wollte hier keine Diskussion über die Sittenwidrigkeit von Eheverträgen anzetteln, sonder nur wissen, ob man das Vorliegen eines Ehevertrages vor der Ausländerbehörde verheimlichen kann.

Anscheinend ja.

Vielen Dank!
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 07.09.2006 um 13:28:18
 
Allein das Wort "verheimlichen" - sorry, aber da stellen sich mir schon wieder die Nackenhaare auf.
Verheimlichen muss man etwas nur dann, wenn man Dreck am Stecken hat. Wenn die Ehe also echt ist, braucht man nichts zu verheimlichen. Eine ganz andere Frage ist, ob die ABH sich für den Vertrag überhaupt interessiert.
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Saxonicus
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Antwort #8 - 07.09.2006 um 14:23:12
 
Leuchte schrieb am 07.09.2006 um 13:28:18:
Allein das Wort "verheimlichen" - sorry, aber da stellen sich mir schon wieder die Nackenhaare auf.
Verheimlichen muss man etwas nur dann, wenn man Dreck am Stecken hat. Wenn die Ehe also echt ist, braucht man nichts zu verheimlichen. Eine ganz andere Frage ist, ob die ABH sich für den Vertrag überhaupt interessiert.


Genau so ist es, ich verstehe überhaupt nicht, was da immer gemauschelt wird.
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Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 08.09.2006 um 09:53:14
 
Man darf einen Ehevertrag verheimlichen. Ich empfinde es als Arroganz, hier gleich Dreck am Stecken zu vermuten. Auch wenn ich keinen Dreck am Stecken habe, verheimliche ich der ABH Alles, auf das sie keinen Anspruch hat. Dies macht mein Persönlichkeitsrecht aus, dessen Schutz ein Grundrecht darstellt!

Im Übrigen gibt es gute Gründe, der ABH gegenüber Sachen zu verheimlichen. Einer dieser Gründe scheint hier bereits durch: "Eine ABH vermutet gerne leicht und oftmals auch leichtfertig eine Scheinehe". Hieraus resultierende Schwierigkeiten vermeidet man gerne, ergo man nutzt sein Recht und verheimlicht Indizien, die der ABH in ihren ungerechtfertigten Aktivitäten Auftrieb geben könnte.
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Congelada
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 08.09.2006 um 09:59:35
 
Danke für die Unterstützung. Man sollte nichts offenlegen wozu  man nicht verpflichtet ist.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 08.09.2006 um 10:27:12
 
Guenter schrieb am 08.09.2006 um 09:53:14:
Im Übrigen gibt es gute Gründe, der ABH gegenüber Sachen zu verheimlichen. Einer dieser Gründe scheint hier bereits durch: "Eine ABH vermutet gerne leicht und oftmals auch leichtfertig eine Scheinehe". Hieraus resultierende Schwierigkeiten vermeidet man gerne, ergo man nutzt sein Recht und verheimlicht Indizien, die der ABH in ihren ungerechtfertigten Aktivitäten Auftrieb geben könnte.



warum fragt sie dann ?


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