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schwanger (Gelesen: 6.488 mal)
bian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.09.2006 um 16:30:31
 
Hallo
ich bin eine Ausländerin verheiratet mit einem Deutschen (seit 4 Monaten) und bin im 3. Monat schwanger aber nicht von ihm, sondern von einem anderen Deutschen. Das ist eine lange und für mich selbst unangenehme Geschichte daher bitte keine unnötigen Emotionen und Vorurteile!
Ich besuche noch den Sprachkurs und bin bei meinem Mann familienversichert.
Mein Mann weiß noch nichts davon, aber ich will es ihm sagen bevor es richtig bemerkbar wird und seine Verwandten das tun.
Der richtige Vater würde seine Vateschaft bestätigen.

Soweit ich weiß wird mein jetziger Ehemann automatisch nach der Geburt und bis zum Scheidungsurteil der Vater des Kindes und eine frühere Anerkennung bedarf der Zustimmung des Nochehemannes. Was passiert wenn mein Mann sofort seine Vaterschaft abstreitet, kann dann der echte Vater sich anerkennen lassen?
Ich möchte mich scheiden lassen, aber, da ich nicht hochschwanger bin, weiß ich nicht ob ich nicht bis zur Geburt abgeschoben werde. Ich habe gehört, dass bei Ausländern gibt es keine Ein-Jahr-Trennung und dann Scheidung, sondern, die Aufenthaltsgenehmigung erlischt bzw. wird stark verkürzt, wenn die Trennung besteht.
Was soll ich tun?

Vielen Dank für Ihre Hilfe
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.09.2006 um 17:14:43
 
bian schrieb am 06.09.2006 um 16:30:31:
Hallo
ich bin eine Ausländerin verheiratet mit einem Deutschen (seit 4 Monaten) und bin im 3. Monat schwanger aber nicht von ihm, sondern von einem anderen

Soweit ich weiß wird mein jetziger Ehemann automatisch nach der Geburt und bis zum Scheidungsurteil der Vater des Kindes und eine frühere Anerkennung bedarf der Zustimmung des Nochehemannes. Was passiert wenn mein Mann sofort seine Vaterschaft abstreitet, kann dann der echte Vater sich anerkennen lassen?


Das müßte einigermaßen schmerzlos beim Familiengericht zu machen sein, ich weiß nur nicht, ob bereits vorgeburtlich, da entsprechende Untersuchungen m.W. mit einem gewissen Risiko für das werdende Kind verbunden sind.

Sollte feststehen, daß Dein Mann aufgrund von Ortsabwesenheit nicht in Betracht kommen konnte, dann vielleicht, hängt aber vom Richter ab.

Gruß, ULF
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bian
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Antwort #2 - 06.09.2006 um 17:55:36
 
Danke. Aber gibt es ein Gesetz das besagt dass eine Schwangere in dem N-ten Monat nicht mehr abgeschoben werden kann? Und wenn ja:

N=?
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Antwort #3 - 06.09.2006 um 21:49:45
 
Das wurde Dir doch schon beantwortet.

Es bringt nichts, wenn Du das gleiche Thema mehrfach postest.
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Antwort #4 - 06.09.2006 um 22:19:26
 
Sorry. Ich wollte nur die Frage umformulieren.

Zitat:
Das wurde Dir doch schon beantwortet.


Wo?
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Antwort #5 - 06.09.2006 um 23:33:51
 
bian schrieb am 06.09.2006 um 22:19:26:
Wo?


In dem Thread wo Du diese Frage auch gestellt hast.
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Antwort #6 - 07.09.2006 um 13:35:01
 
aha. danke schön. aber der Thread kam erst später, deswegen war seltsam warum dieses "wurde doch schon beantwortet" Smiley

Trotzdem ist es für mich unklar nach welchen Regelungen die ABH-Bearbeiter über Abschiebung der Schwangeren entscheiden sollen. Denn zwei Ärzte - den ich finde und der von ABH werden bestimmt zwei verschiedene Meinungen zur Transportfähigkeit haben.
Gibt es etwas konkretes in Gesetzgebung? Spielt es etwa keine Rolle, dass das Kind ein Deutscher ist/wird, egal wer der Vater ist (da beide Deutschen sind)? Und wenn so, muss ich nicht als seine Mutter eine AE bekommen um für es zu sorgen? Wenn es im Ausland zu Welt kommt dann haben sie eine Familienvereinigung am Hals, wozu dann abschieben? Andererseits, ich spreche das sehr ungerne aus, aber das Baby ist noch nicht geboren, alles kann passieren.

Konkret ausgedrückt:
Ich wollte nicht meinen Mann vor den anderen blamieren. Es läuft nicht so gut zwischen uns, aber immerhin hatte ich vor ihn zu verlassen bevor die Schwangerschaft sich bemerkbar macht. Aber so wie es aussieht muss ich die Trennung so lange hinauszögern bis ich nicht mehr transportfähig bin.
Mein Mann ist kein schlechter Mensch, obwohl wir halt nicht zueinander passen. Das wäre nicht fair ihm gegenüber.
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Antwort #7 - 07.09.2006 um 14:20:07
 
bian schrieb am 07.09.2006 um 13:35:01:
Trotzdem ist es für mich unklar nach welchen Regelungen die ABH-Bearbeiter über Abschiebung der Schwangeren entscheiden sollen. Denn zwei Ärzte - den ich finde und der von ABH werden bestimmt zwei verschiedene Meinungen zur Transportfähigkeit haben.


Dazu gibt es Amtsärzte, die haben das letzte Wort.
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Antwort #8 - 07.09.2006 um 14:54:54
 
Hoi,
im Übrigen würde ich mir über einen Flug keine
Gedanken machen. Da feststeht, dass das Kind
die dt. Staatsangehörigkeit erhalten wird, kann
ich mir kaum vorstellen, dass die AE husch husch
zeitlich beschränkt und dann der Aufenthalt be-
endet wird.
In den VAH ist das übrigens auch als Duldungs-
grund aufgeführt (die Tatsache, dass ein dt. Kind
geboren werden soll). Für mich wäre es ein Grund,
die AE nicht anzutasten (Fortgeltung als AE zur
Ausübung Personensorge).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 07.09.2006 um 15:18:43
 
Danke euch Leute. Das klingt schon beruhigend. Nur ich weiß nicht was ist VAH. Unter http://www.info4alien.de/gesetze/gesetze1.htm habe ich nichts gefunden und be google nur sowas:
VAH - VEREIN AKADEMISCHER HOLZINGENIEURE EV
wikipedia hat auch leider nicht geholfen
Smiley
Wäre praktisch wenn ich in der ABH, wenn es Probleme geben sollte, den Paragraph, Absatz usw nennen könnte.
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Antwort #10 - 07.09.2006 um 15:30:10
 
Hallo bian,

VAH sind die "Vorläufigen Anwendungshinweise" zum Aufenthaltsgesetz vom Bundesinnenministerium.

Du findest sie unter  http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/gesetzgebung.php - musst dann ein wenig nach unten scrollen. Die Datei kann im pdf-Format runtergeladen werden.

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bian
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Antwort #11 - 07.09.2006 um 15:47:25
 
Super. Vielen Dank euch allen!
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Antwort #12 - 08.09.2006 um 00:25:22
 
Zitat:
In den VAH ist das übrigens auch als Duldungs-
grund aufgeführt (die Tatsache, dass ein dt. Kind
geboren werden soll).

Hast Du zufällig die Seite auch? Dieser Dokument ist ja ziemlich lang.
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Antwort #13 - 08.09.2006 um 07:29:30
 
Arkha schrieb am 08.09.2006 um 00:25:22:
Hast Du zufällig die Seite auch? Dieser Dokument ist ja ziemlich lang.


Hoi,
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Arkha
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Antwort #14 - 08.09.2006 um 16:22:10
 
Vielen Dank!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 10.09.2006 um 10:22:10
 
Hallo, und KEINE PANIK,

ich gehe mal davon aus, daß Du den wirklichen Vater des Kindes liebst und mit ihm eine Familie gründen willst. Dass Du nicht so schnell ausgewiesen wirst, wenn Du ein deutsches Kind erwartest, wurde ja schon vorher geschrieben. Jetzt gibt es zwei Situationen, die vor der Geburt bestehen können:

1. wenn Du nichts machst, ist das Kind ehelich und somit unbestritten deutsch.
2. der echte Vater erkennt die Vaterschaft vor dem Jugendamt _wirksam_ an (dazu später mehr). Dann ist es ebenfalls ein deutsches Kind.

Nun zur Situation vor der Geburt. Du erwartest ein deutsches Kind. Das ungeborene Kind ist schützenswert, aber es hat noch keine Staatsangehörigkeit. Daher kannst Du für Dich kein Recht in welcher Form auch immer ableiten. Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch Geburt. Gleichzeitig erwirbst Du einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und sogar eine Arbeitserlaubnis.

Lebst Du noch mit Deinem jetzigen Ehemann zusammen, dann passiert erst mal gar nichts. Falls Du mit ihm nicht mehr zusammen lebst (bist Du schon ausgezogen?), dann wird die ABH tätig (wenn sie es mitbekommt).  Dein Visum wird nachträglich befristet und Du bekommst die Aufforderung, vermutlich innerhalb von drei Monaten auszureisen, oder einen neuen Grund für ein Visum vorzuweisen. Also besser gleich selber zur ABH gehen und die Situatuation klären.

Als Erstes würde ich mit dem biologischen Vater des erwarteten Kindes zum Jugendamt gehen. Dort macht Ihr zwei Dinge: erstens Anerkennung der Vaterschaft und zweitens eine Sorgerechtserklärung (Ihr erklärt, daß ihr beide die Sorge für das Kind tragen wollt). Da Du mit einem anderen Mann verheiratet bist, ist es nun erforderlich, daß dieser zustimmt, sonst ist die Erklärung erst mal ohne rechtliche Wirkung. Wie das geht, wird man Euch beim Jugendamt erklären. Ich nehme an, die haben dafür ein Formular, das Dein noch-Ehemann unterschreiben muss.

Sobald Sorgerechtserklärung und Vaterschaftsanerkennung wirksam sind, bekommt Ihr diese als Urkunde ausgehändigt. Damit geht Ihr sofort zur ABH und klärt über die neue Situation auf.  Ich nehme an, von dort wird erstmal garnichts weiter passieren. Man wird Euch sagen, daß ihr wieder vorsprechen sollt, sobald das Kind geboren ist.

Nun hast Du es schon angedeutet, man weiss ja nie was passiert. Ich hoffe, Ihr bekommt ein gesundes Kind, aber wer kann das garantieren. Im schlimmsten Fall, wenn kein lebendes Kind geboren wird, ist Deine Situation sehr unsicher. Aber auch hier keine Panik, wenn Du immer mit offenen Karten gespielt hast, kann nichts schlimmes passieren. Da Du den biologischen Vater des Kindes heiraten willst, wird die ABH dieses berücksichtigen, falls alls Zeichen darauf hindeuten, daß Ihr tatsächlich heiraten werdet (also nicht abwarten, jetzt schon aktiv werden).

Da Du den Vater des Kindes heiraten willst, solltest Du das auch jetzt schon so schnell wie möglich anstreben. Auch, um ein eheliches Kind mit dem biologischen Vater zusammen zu haben, ich gehe davon aus, das ist euch wichtig (mir war es das jedenfalls, unsere Situation war in vielen Punkten ähnlich).

Nachdem Du Deinem noch-Ehemann sowieso jetzt (sobald wie möglich) reinen Wein einschenken musst, solltest Du daran denken, Deine Ehe anullieren zu lassen. Nach nur vier Monaten Ehe und bereits seit drei Monaten von einem Anderen schwanger, wird das Familiengericht vermutlich einer Anullierung zustimmen. Ansonsten müsstest Du erst noch ein Trennungsjahr abwarten, bevor die Ehe geschieden werden kann. Sollte Dein noch-Ehemann einer Anullierung zustimmen (was in der Situation naheliegend ist), wird die bestehende Ehe nachträglich für unwirksam erklärt, das heißt, Dein Status ist (wenn nicht schon eine Vorehe bestand) ledig und nicht geschieden. Was aber viel entscheidender ist, Du kannst dann ohne weitere Wartezeit den biologischen Vater des erwarteten Kindes heiraten.

Viele Grüße und viel Erfolg,
Paul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 11.09.2006 um 15:35:20
 
Erst mal danke für deine sehr ausführliche Antwort!

Ich habe noch paar Fragen:

Zitat:
Als Erstes würde ich mit dem biologischen Vater des erwarteten Kindes zum Jugendamt gehen. Dort macht Ihr zwei Dinge: erstens Anerkennung der Vaterschaft und zweitens eine Sorgerechtserklärung (Ihr erklärt, daß ihr beide die Sorge für das Kind tragen wollt). Da Du mit einem anderen Mann verheiratet bist, ist es nun erforderlich, daß dieser zustimmt, sonst ist die Erklärung erst mal ohne rechtliche Wirkung. Wie das geht, wird man Euch beim Jugendamt erklären. Ich nehme an, die haben dafür ein Formular, das Dein noch-Ehemann unterschreiben muss. 


Was wenn er nicht unterschreibt? Ich nehme an er wird es nicht einfach so auf sich sitzen lassen und wird alles tun um mich abzuschieben. Allerdings, wenn es ums Geld geht wird er kooperieren. Drohen ihm z.B. höhere Scheidungskosten wegen des komplizierten Adoptionsverfahrens? Wie kann man ihn sonst überzeugen?

Zitat:
Nachdem Du Deinem noch-Ehemann sowieso jetzt (sobald wie möglich) reinen Wein einschenken musst, solltest Du daran denken, Deine Ehe anullieren zu lassen. Nach nur vier Monaten Ehe und bereits seit drei Monaten von einem Anderen schwanger, wird das Familiengericht vermutlich einer Anullierung zustimmen. Ansonsten müsstest Du erst noch ein Trennungsjahr abwarten, bevor die Ehe geschieden werden kann. Sollte Dein noch-Ehemann einer Anullierung zustimmen (was in der Situation naheliegend ist), wird die bestehende Ehe nachträglich für unwirksam erklärt, das heißt, Dein Status ist (wenn nicht schon eine Vorehe bestand) ledig und nicht geschieden. Was aber viel entscheidender ist, Du kannst dann ohne weitere Wartezeit den biologischen Vater des erwarteten Kindes heiraten.


Kann es seitens der ABH zu irgendwelchen Strafmaßnahmen wegen so kuzer (und ihrer Meinung nach möglicherweise fiktiver) Ehe kommen. Werden die eine neue Heiratsurkunde aus Dänemark akzeptieren?

Nochmal danke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #17 - 11.09.2006 um 15:44:07
 
Da hat Paul ein wenig geirrt. Solange du noch nicht geschieden bist, ist das Kind erstmal rechtlich das Kind deines deutschen Ehemannes und damit Deutscher. Bei bestehender Ehe kann aber ein anderer auch keine Vaterschaft anerkennen. Erst wenn der rechtliche Vater die Vaterschaft angefochten hat, kann ein anderer Vater festgestellt werden - entweder durch die Vaterschaftsanerkennung - freiwillig - oder durch ein Gerichtsverfahren.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 12.09.2006 um 08:07:42
 
Hallo Reni,

Zitat:
a) Eine noch bestehende Ehe der Kindesmutter steht der Abgabe einer Sorgeerklärung durch den leiblichen Vater nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entgegen, wenn das Kind bei Anhängigkeit des Scheidungsantrags noch nicht geboren war und der leibliche Vater nach § 1599 Abs. 2 BGB auch die Vaterschaft anerkannt hat.

b) Die Sorgeerklärung ist dann - wie die Anerkennung der Vaterschaft - zunächst schwebend unwirksam und wird mit der Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.



Quelle: dejure.org.

Also die von mir genannte Vorgehensweise ist absolut richtig. Die Erklärungen können vor der Scheidung und vor der Geburt des Kindes bereits abgegeben werden. Die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärung werden dann mit Rechtskraft des Scheidungsurteils oder der Eheauflösung sofort ebenfalls rechtskräftig.

Eine Alternative ist soweit ich weiß die Anfechtung des noch Ehemannes oder dessen Zustimmung zur Vaterschaftserklärung. Hier habe ich auf die Schnelle keine Quelle gefunden. Anfechtung und Zustimmung haben beide den Effekt, daß alle Beteiligten übereinstimmend beurkunden lassen, wer _nicht_ der Vater ist. Ich werde da mal noch ein bisschen recherchieren.

bian...
Zitat:
Was wenn er nicht unterschreibt?

Wenn Dein noch-Ehemann nicht zustimmen will, daß ein anderer als Vater beurkundet wird, dann will er implizit der rechtliche Vater bleiben, den er als Ehemann per Gesetz ist (sofern er bei Geburt noch Ehemann ist). Das bedeutet, daß er Unterhaltspflichten gegenüber dem Kind hat, selbst dann, wenn die Mutter ihn mitsamt dem Kind verlässt (Scheidung). Das wird er nicht wollen.


Zitat:
Kann es seitens der ABH zu irgendwelchen Strafmaßnahmen wegen so kuzer (und ihrer Meinung nach möglicherweise fiktiver) Ehe kommen. Werden die eine neue Heiratsurkunde aus Dänemark akzeptieren?


Die Anullierung der Ehe kann nur bei schwerwiegenden Gründen erfolgen (Irrtum, Täuschung etc.). Wenn die Ehe tatsächlich nur zur Erlangung eines Visums geschlossen wurde, ist sie auch zu anullieren, sie war rechtsunwirksam. Aber dann habt ihr euch beide strafbar gemacht. Die Schwangerschaft einen Monat nachdem die Ehe geschlossen wurde (von einem anderen Mann) ist ein starker Hinweis, daß die Ehe unwirksam ist und zu anullieren wäre. Da der Verdacht einer Ehe "zur Erlangung eines Aufenthaltstitels" nahe liegt, würde ich das ausführlich mit einem Anwalt besprechen, den Du für das Anullierungsverfahren sowieso brauchst.

Die Frage nach der Akzeptanz der Heiratsurkunde wundert mich etwas. Zunächst kannst Du heiraten, wo Du willst. Solange die Eheschließung nicht gegen deutsches Recht verstößt (bigamie), wird sie in Deutschland anerkannt. Wurde allerdings die erste Ehe ebenfalls im Ausland (Dänemark) geschlossen, dann weiß ich gar nicht, wie kompliziert ein Scheidungs- bzw. Anullierungsverfahren werden wird. Jedenfalls wirst Du ohne Rechtskraftzeugnis, das die Aufhebung der bisherigen Ehe bestätigt auch in DK nicht mehr heiraten können.

Grüße,

Paul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 12.09.2006 um 10:49:26
 
paulinus schrieb am 10.09.2006 um 10:22:10:
Hallo, und KEINE PANIK,

ich gehe mal davon aus, daß Du den wirklichen Vater des Kindes liebst und mit ihm eine Familie gründen willst. Dass Du nicht so schnell ausgewiesen wirst, wenn Du ein deutsches Kind erwartest, wurde ja schon vorher geschrieben. Jetzt gibt es zwei Situationen, die vor der Geburt bestehen können:

1. wenn Du nichts machst, ist das Kind ehelich und somit unbestritten deutsch.
2. der echte Vater erkennt die Vaterschaft vor dem Jugendamt _wirksam_ an (dazu später mehr). Dann ist es ebenfalls ein deutsches Kind.

Nun zur Situation vor der Geburt. Du erwartest ein deutsches Kind. Das ungeborene Kind ist schützenswert, aber es hat noch keine Staatsangehörigkeit. Daher kannst Du für Dich kein Recht in welcher Form auch immer ableiten. Das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch Geburt. Gleichzeitig erwirbst Du einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel und sogar eine Arbeitserlaubnis.

Lebst Du noch mit Deinem jetzigen Ehemann zusammen, dann passiert erst mal gar nichts. Falls Du mit ihm nicht mehr zusammen lebst (bist Du schon ausgezogen?), dann wird die ABH tätig (wenn sie es mitbekommt).  Dein Visum


Aufenthaltserlaubnis

paulinus schrieb am 10.09.2006 um 10:22:10:
wird nachträglich befristet und Du bekommst die Aufforderung, vermutlich innerhalb von drei Monaten auszureisen, oder einen neuen Grund für ein Visum


Aufenthaltserlaubnis

paulinus schrieb am 10.09.2006 um 10:22:10:
vorzuweisen. Also besser gleich selber zur ABH gehen und die Situatuation klären.

Als Erstes würde ich mit dem biologischen Vater des erwarteten Kindes zum Jugendamt gehen. Dort macht Ihr zwei Dinge: erstens Anerkennung der Vaterschaft und zweitens eine Sorgerechtserklärung (Ihr erklärt, daß ihr beide die Sorge für das Kind tragen wollt). Da Du mit einem anderen Mann verheiratet bist, ist es nun erforderlich, daß dieser zustimmt, sonst ist die Erklärung erst mal ohne rechtliche Wirkung. Wie das geht, wird man Euch beim Jugendamt erklären. Ich nehme an, die haben dafür ein Formular, das Dein noch-Ehemann unterschreiben muss.


Vielleicht habe ich da etwas verpaßt, aber m.W. ist eine regelrechte Vaterschaftsanfechtung erforderlich, sei es durch den Ehemann, die Mutter oder das Kind. Oder aber das weiter unten erklärte Vertfahren bei anhängigem scheidungsantrag.

paulinus schrieb am 10.09.2006 um 10:22:10:
Sobald Sorgerechtserklärung und Vaterschaftsanerkennung wirksam sind, bekommt Ihr diese als Urkunde ausgehändigt. [...]


Nach nur vier Monaten Ehe und bereits seit drei Monaten von einem Anderen schwanger, wird das Familiengericht vermutlich einer Anullierung zustimmen. Ansonsten müsstest Du erst noch ein Trennungsjahr abwarten, bevor die Ehe geschieden werden kann. Sollte Dein noch-Ehemann einer Anullierung zustimmen (was in der Situation naheliegend ist), wird die bestehende Ehe nachträglich für unwirksam erklärt, das heißt, Dein Status ist (wenn nicht schon eine Vorehe bestand) ledig und nicht geschieden. Was aber viel entscheidender ist, Du kannst dann ohne weitere Wartezeit den biologischen Vater des erwarteten Kindes heiraten.



Kein Trennungsjahr wegen Ehebruchs und Unzumutbarkeit 

--------------------------------------------------------------------------------




Oberlandesgericht Karlsruhe
20 WF 32/00
13.04.2000



"Ob die Schwangerschaft einer Ehefrau aus einem ehebrecherischen Verhältnis ohne das Hinzutreten weiterer belastender Umstände eine Härtefallentscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann, war allerdings bis zum Inkrafttreten der Kindschaftsrechtreform im Juli 1998 umstritten (vgl. Weber, NJW 1999, 3160 <3162 bei FN 35> m. w. N.), wurde aber schon damals durchaus bejaht (vgl. Paland/Brudermüller; BGB, 59. Aufl., §1565 Rn.11), u.a. deshalb weil die Schwangerschaft den Ehemann und seine Einstellung zur Ehe nicht zuletzt deshalb im besonderen Maße belastete, weil er nach altem Recht – gegebenenfalls mit erheblichen finanziellen Aufwand – gezwungen war, gegen das geborene Kind zu prozessieren, wollte er eine u. U. langjährige Unterhaltspflicht vermeiden (vergl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1565 Rn. 70 m.w.N.). Diese Rechtslage hat die Kindschaftsrechtsreform wesentlich verändert: § 1599 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB n. F. setzt die Vaterschaftsvermutung der §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB für den Fall außer Kraft, dass das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgegebenen Urteils die Vaterschaft anerkennt. Indem der Gesetzgeber Anhängigkeit eines Scheidungsantrages und Geburt des Kindes in zeitlicher Hinsicht zwingend miteinander verknüpft (vgl. nur Palandt/Diedrichsen, a. a. O., § 1599 Rn 9 ff.), erlangt die Einleitung des Scheidungsverfahrens die Bedeutung einer tatbestandlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser von dem Gesetzgeber zur Entlastung der Beteiligten geschaffenen gesetzlichen Regelung. Diesen Rechtsvorteil nur deshalb zu versagen, weil die Schwangerschaft für den Ehemann nicht mit weiteren belastenden Umständen verbunden ist, erscheint als mit Sinn und Zweck des § 1599 Abs. 2 S 1 Hs. 1 BGB n.F. unvereinbar. Daher ist es geboten, die Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann selbst als Härtegrund anzusehen, aus dem für den Ehemann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe folgt. Da der Gesetzgeber die Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftszurechnung zum bisherigen Ehemann bis zum Ablauf eines Jahres nach Scheidungsurteil eingeräumt hat, kann die Erfüllung der Voraussetzungen der Härteklausel des § 1565 Abs. 2 BGB auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass die - schon vor der Geburt des Kindes mögliche - Vaterschaftsanerkennung des genetischen Vaters in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens sichergestellt wird."

http://exentreff.de/udb/news.php?newsid=87

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Antwort #20 - 12.09.2006 um 12:44:06
 
Hi Ulf,

danke schön für Deine Korrekturen. Allerdings wäre es nicht notwendig gewesen, den halben Beitrag zu zitieren, um dann das falsche Wort Visum gegen das richtige Wort Aufenthaltserlaubnis zu ersetzen.

Zitat:
aber m.W. ist eine regelrechte Vaterschaftsanfechtung erforderlich

hier habe ich wie gesagt andere Hinweise, die aber noch nicht gesichert sind (könnte eine Fehlinformation sein, wovon ich aber erst ausgehe, wenn ich die Quellen recherchiert habe).

Zitat:
Kein Trennungsjahr wegen Ehebruchs und Unzumutbarkeit

Das wäre ja ein weiterer Weg, der akzeptabel wäre. Er implizier aber, wenn ich das urteil richtig lese, daß der Härtefall für den Antragsteller gegeben sein muß. Das heißt, der Mann muß die Scheidung einreichen.

Feststellen kann man in jedem Fall, dass es Chancen gibt, dass die Ehe in irgendeiner Form aufgelöst wird, _bevor_ das Kind geboren ist. Daher macht es Sinn, die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung umgehend zu erklären, auch wenn Beides erst mal schwebend unwirksam ist.

Folge des Ganzen ist, dass sofern es vor der Geburt des Kindes eine Auflösung der Ehe in welcher Form auch immer stattfindet, der jetzige Ehemann _nicht_ Vater des Kindes wird. Zweite Folge ist, daß das Kind, falls die erste Ehe vor seiner Geburt aufgelöst, die Ehe mit dem biologischen Vater bis dahin aber noch nicht geschlossen werden konnte, das Kind bei Geburt nicht Vaterlos ist. Außerdem würde das Kind in dem Fall auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben, was ja vermutlich gewollt ist.

Grüße,

Paul
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 12.09.2006 um 20:15:05
 
Hi bian,

ich glaube nun, Licht ins Dunkel bringen zu können. Den Gesetzestext habe ich zwar nicht gelesen, aber die Hinweise haben sich verdichtet und zuletzt habe ich eine allgemeinverständliche Erklärung auf der Website des Rathauses der Stadt Kassel gefunden.

Meine Feststellung, daß die Zustimmung des Ehemannes notwendig ist, um bei bestehender Ehe die Vaterschaft durch einen Dritten (also nicht den Ehemann) anerkennen zu lassen, ist richtig. Dieses ist aber nur dann möglich, wenn eine Scheidung anhängig ist. Da haben wir's also wieder.

Also die vorgeschlagene Vorgehensweise ist "fast" richtig. Falls das Jugendamt keinen Nachweis über ein anhängiges Scheidungsverfahren will, funktioniert sie sogar genauso, wie ich es vorgeschlagen habe. Ansonsten müßte zuerst geklärt werden, wer die Scheidung einreicht.

Relevant und überaus wichtig ist die Vorgehensweise vor Allem, wenn bei Geburt des Kindes noch nicht über den Scheidungsantrag entschieden wurde. Wurde in dem Fall versäumt, die Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater (schwebend unwirksam) feststellen zu lassen, dann ist es für den später geschiedenen Ehemann nur noch durch eine Anfechtung der Vaterschaft beim Familiengericht möglich, aus der Vaterschaft und den ganzen Pflichten, die sich daraus ergeben, herauszukommen. Das wird ihn auf jeden Fall Geld kosten (mindestens die Verhandlung, wobei ich nicht nachlesen konnte, ob Anwaltszwang besteht). Der Weg der Anerkennung bei anhängiger Scheidung ist jedoch für alle Seiten kostenlos und wird beim zuständigen Jugendamt durchgeführt. Hier erklärt der biologische Vater seine Vaterschaft und die Mutter ALS AUCH der noch-Ehemann der Mutter müssen ihre Zustimmung beurkunden lassen.

Danach ist es egal, ob dem Scheidungsantrag nun schon vor der Geburt stattgegeben wird oder erst danach. Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wird dann automatisch der biologische Vater auch rechtlich Vater des Kindes. Eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann ist in dem Fall nicht notwendig, auch dann nicht, wenn die Ehe bei der Geburt des Kindes noch besteht.

Letztlich geht es nur noch darum, wie (und wie schnell) die Ehe wieder aufgelöst werden kann. Der Hinweis von Ulf scheint der sinnvollste zu sein. Hierzu müsste aber der noch-Ehemann die Scheidung einreichen und wegen des Härtefalls beantragen, daß das Trennungsjahr nicht eingehalten werden muß. Was ihm nicht schmecken wird, ist, daß er einen Anwalt braucht, den er auch bezahlen muß. Für den Antragsteller besteht Anwaltszwang, für den Antragsgegner (das bist Du in dem Fall) nicht. Hat der/die Antragsgegner/in auf einen Anwalt verzichtet, tritt dei Rechtskraft des Urteils jedoch mit mindestens vier Wochen Verzögerung ein (in der Praxis oft erst drei Monate nach der Verhandlung). Daher ist für Dich auch als Antragsgegnerin zu überlegen, ob Du nicht doch einen Anwalt nimmst und nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtest. Dann geht es auf jeden Fall schneller. Einen Anwalt würde ich an Deiner Stelle auf jeden Fall konsultieren, zumindest, um eine rechtliche Beratung zu erhalten.

Womit auch klar ist, daß mein Beitrag keine rechtliche Beratung ist. Ich gebe nur wieder, was ich als Laie recherchiert habe und die Empfehlungen stellen meine Meinung als Laie dar. Sie ersetzen keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt.

Viele Grüße,

Paul
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