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Sohn meines niger.Ehemannes nach Deutschl.holen (Gelesen: 9.689 mal)
ourson
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.09.2006 um 13:40:38
 
Hallo,

bin neu hier und froh, dass ich dieses Forum befragen kann.... Weiß nicht, ob mein Anliegen nicht schon zuvor schon beantwortet wurde. Wenn ja, bitte ich um entsprechenden Tipp. (Habe zwar die Suchfunktion benutzt, aber nur im alten Gästebuch (2001) was gelesen. Leiderhabe ich auf meine email-Anfrage keine Antwort erhalten.

Ich bin Deutsche und seit 2005 mit einem Nigerianer verheiratet. Wir wohnen in Deutschland, und wir arbeiten beide. Mein Mann möchte (ich auch:) seinen Sohn zu uns holen. Der Junge ist 14 Jahre und lebt bei der Oma. Die Mutter des Kindes starb im Wochenbett. Mein Mann ist vor rund 3 Jahren nach D. gekommen und hatte hier Asyl beantragt. Wir haben uns hier kennen gelernt und hier in D. geheiratet.  Bei der Eheschließung hat mein Mann nicht erwähnt, dass er ein Kind in Nigeria hat... Er hat Aufenthaltsgenehmigung für 1 Jahr.

Der Junge besucht in Lagos die Secondary School, (mein Mann überweist Geld)und wir möchten ihn hier entsprechend auf einer weiterführenden Schule anmelden. Kinderzimmer ist vorhanden.

Ich habe also viele.... Fragen...

Im Dezember will mein Mann nach Nigeria fliegen, um dort entsprechende Papiere des Kindes (und der Großeltern und Schule) usw. mitbringen..

Bitte, kann mir/uns jemand sagen, was wir genau tun müssen??

Ich habe gehört, dass er für die Nichterwähnung des Kindes sich strafbar gemacht hat... Was ist da zu tun??

Vielen Dank für Rat und Info.

ourson


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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.09.2006 um 14:25:46
 
Hi,

das Problem ist tatsächlich eher klein !

- Nachweise, dass Kind vom Ehemann stammt und leibl. Mutter verstorben ist
- Visumantrag für den Jungen bei der dt. Botschaft (vor Vollendung des 16. Lj.)
  im Rahmen des Kindernachzuges

Das dürfte zum gewünschten Erfolg führen.

Die Nichterwähnung des Kindes ist keine Straftat im aufenthaltsrechtl. Sinne.

DC
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ourson
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Antwort #2 - 04.09.2006 um 14:53:14
 
oh. Danke! Smiley
Dann hat mein Mann nichts zu befürchten hinsichtlich seines Aufenthaltes usw..
War nicht sicher.
Jedenfalls danke für die schnelle Antwort..

Falls noch weitere Infos kommen...
vielleicht Tipps für die Integration eines Kindes in diesem Alter und der speziellen Situation.. bzw. links..
wäre ich dankbar.

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 04.09.2006 um 14:55:46
 
ourson schrieb am 04.09.2006 um 14:53:14:
Dann hat mein Mann nichts zu befürchten hinsichtlich seines Aufenthaltes usw..
War nicht sicher.



sicher nicht  Zwinkernd

Gruß
DC
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Abu
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Antwort #4 - 04.09.2006 um 15:22:00
 
Zitat:
- Nachweise, dass Kind vom Ehemann stammt und leibl. Mutter verstorben ist

Außerdem muß er nachweisen, daß er alleine sorgeberechtigt ist. Ob die Mutter verstorben ist, ist nur relevant, wenn er hierdurch rechtlich automatisch das alleinige Sorgerecht erhalte hätte.

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ChicaLoca
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Antwort #5 - 04.09.2006 um 15:26:52
 
wie soll der lebensunterhalt des kindes finanziert werden ?
hat dein mann eigenes einkommen ?
falls nein, bist du finanziell in der lage eine verpflichtungserklärung für das kind zu übernehmen ?
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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inge
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Antwort #6 - 04.09.2006 um 15:43:58
 
Zitat:
und wir arbeiten beide

VE würde eh' nicht reichen, da die für ein kurfristiges Visum ist und nicht für einen Daueraufenthalt (bzw. um die Zeit zwischen Einreise und Erteilung AE abzudecken)
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Abu
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Antwort #7 - 04.09.2006 um 18:35:10
 
inge schrieb am 04.09.2006 um 15:43:58:
VE würde eh' nicht reichen, da die für ein kurfristiges Visum ist und nicht für einen Daueraufenthalt (bzw. um die Zeit zwischen Einreise und Erteilung AE abzudecken)

Das stimmt nicht. Eine VE kann durchaus für die Erteilung einer AE erforderlich sein. Dies ist insbesondere dannn der Fall, wenn der Lebensunterhalt durch jemand gesichert wird, der nicht gesetzlich unterhaltspflichtig ist, wie z. B. Stiefvater/-mutter.

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DonCamillo
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Antwort #8 - 04.09.2006 um 18:40:16
 
Statt der VE wäre ein selbständiges notarielles Schuldversprechen
nach § 780 BGB besser, da unbefristet oder nach Angabe in der
Urkunde gültig.


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inge
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Antwort #9 - 04.09.2006 um 18:51:25
 
Dann ist es aber keine VE, sondern ein Schuldversprechen nach §780.

Aus den VAH zum AufenthG (Niedersachen)
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14863094_L20.pdf

2.3.4 und 2.3.6
Zitat:
Soweit der Lebensunterhalt aus Unterhaltsleistungen nicht
unterhaltspflichtiger Personen bestritten wird, ist von diesen eine schriftliche
Verpflichtungserklärung gemäß § 86 oder ein selbstständiges Schuldversprechen
gemäß § 780 BGB zu fordern. Ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich
(vgl. Nr. 2.3.4), reicht eine Verpflichtungserklärung i.d.R. nicht aus.

Da das Kind zu einer "Familie" kommt, dürfte doch wohl eine Gesamtbetrachtung nötig sein und somit müßte das Schuldversprechen doch wohl der Regelfall sein? (jedenfalls in Nds) Oder mißversteh ich das?
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Antwort #10 - 04.09.2006 um 19:05:51
 
Zitat:
Statt der VE wäre ein selbständiges notarielles Schuldversprechen
nach § 780 BGB besser, da unbefristet oder nach Angabe in der
Urkunde gültig.
Eine VE kann auch unbefristet sein.

inge schrieb am 04.09.2006 um 18:51:25:
Aus den VAH zum AufenthG (Niedersachen)
http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C14863094_L20.pdf

2.3.4 und 2.3.6
Da das Kind zu einer "Familie" kommt, dürfte doch wohl eine Gesamtbetrachtung nötig sein und somit müßte das Schuldversprechen doch wohl der Regelfall sein? (jedenfalls in Nds) Oder mißversteh ich das?
In den VAH des BMI ist nur von einer VE die Rede. Übrigens ist die in § 68 (und nicht § 86) Aufenthg geregelt. Wie die Niedersachsen das handhaben und was die unter einer "Gesamtbetrachtung" verstehen, da halt' ich mich raus...  grin

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ourson
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Antwort #11 - 04.09.2006 um 22:46:22
 
Hallo,

habe endlich Zeit, hier zu lesen. Danke für die ausführlichen Überlegungen.
Was ich auf den ersten Blick erkennen kann, das ist (natürlich) die berechtigte Frage, ob für das Kind in unserer Familie "finanziell" gesorgt ist. Da wir beide arbeiten und ich genügend verdiene, werden wir keinen Anspruch auf Unterstützung von dritter Seite brauchen/bekommen.

Was mich allerdings interessieren würde, wie hoch wird denn von Amts wegen der Betrag veranschlagt, den die Versorgung eines Kindes in diesem Alter ausmacht? Gibt es irgendwelche "Normwerte", wieviel Euros das "mindestens"  sein müssen? Daran könnte man dann ja überprüfen (wollen), ob wir uns das "leisten" können. Ich meine -- ich möchte gerne auf mögliche Fragen gefasst und vorbereitet sein ...

Für eure Tipps bin ich dankbar!

Was das Sorgerecht betrifft, so ist mein Mann alleine sorgeberechtigt. soviel ich weiß. Werde ihn morgen nochmal fragen.

Tschüss..
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Lisette
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 05.09.2006 um 06:26:15
 
Hallo,

ich würde mir sehr gut ansehen, wie man das Kind hier am günstigsten schulisch integrieren kann. Ihr arbeitet beide. Das Kind wird aber vermutlich viel Unterstützung brauchen. 14 Jahre alt und doch vermutlich ohne passende Deutsch-Kenntnisse führt sonst schnell zum Scheitern. Da kann man gar nicht vorsichtig genug sein.

Grüße        Lisette
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ourson
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Antwort #13 - 05.09.2006 um 08:28:21
 
Hallo Lisette,

da hast du Recht. Es ist sehr wichtig, seine Integration hier gut zu begleiten.
Ich bin Lehrerin und werde mich um entsprechende Hilfen kümmern.
Andererseits ist mir klar, dass das für alle kein leichter Anfang werden wird.
Auch der Zeitpunkt wird eine Rolle spielen. D.h. in einem halben Jahr frühestens wird sich bei meinem Mann die Arbeitssituation so verändern, dass er mehr Zeit zuhause verbringen kann. Das ist natürlich auch wichtig für den Start...
Wir dachten daran, dass er zunächst einen Sprach-Integrations-Kurs (wo? wie? Muss ich noch klären) besuchen würde. Da er für sein Alter nicht sehr groß ist, wäre eine Wiederholung der Klassenstufe eine Hilfe, um schulisch Fuß zu fassen.
Wir sind hier in einer Kirchengemeinde integriert. Vielleicht ergeben sich einige Kontakte re. Kinder-/Jugendlichen-Aktivitäten.. usw.
Ich würde lügen, wenn ich sagen würde, es ist einfach Augenrollen -- aber ich denke mir, es sollte nicht unmöglich sein...

Liebe Grüße

ourson
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 05.09.2006 um 23:40:02
 
Ourson,
das "Herholen" des Sohnes deines Mannes wird nicht einfach werden.
Dein Mann hat nur für ein Jahr Aufenthaltserlaubnis.
Die Behörde scheint davon auszugehen, dass die begründete Aussicht auf ein ständiges Aufenthaltsrecht für deinen Mann derzeit (noch) nicht besteht.

Er hat sicher nachzuweisen, dass er alleine sorgeberechtigt ist.  Da wird normalerweise streng geprüft. Wegen des Alters
des Sohnes wird auch dessen Integrationsfähigkeit besonders geprüft. Hat das Kind  das Integrationskriterium -z.B. ausreichende Kenntnisse der Landessprache -nicht erfüllt,
so kann ihm dauerhafter Aufenthalt versagt werden.
Zudem wird nachzuweisen sein, warum die Großeltern des Kindes plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Jungen zu betreuen und zu erziehen, wie das schon seit seiner Geburt der Fall zu sein scheint.
Sicherlich wird auch die Nachfrage an deinen Mann gerichtet werden, warum
er dir vor Eheschließung nichts von der Existenz seines Sohnes in Nigeria berichtet hatte.
Die Bearbeitungszeiten bei Familiennachzug für Kinder können u.U. bis zu vier Jahre betragen.
Eine Adoption des Jungen deinerseits könnte das Verfahren beschleunigen.
Diesbezüglich kann dich das Jugendamt oder ein Notar beraten.
Zu raten wäre dir aber dringend, alle die Schritte bezüglich der "Herholung" des Kindes sehr, sehr gut zu überlegen.
FG albosa Lippen versiegelt
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Antwort #15 - 06.09.2006 um 07:42:15
 
AE für ein Jahr ist unschädlich. Liegt im Ermessen der ABH und NE steht eh erst später an. Die ist aber keine Voraussetzung für Nachzug.

Sorgerecht dürfte einfach sein, da die Mutter ja tot ist.

Kaum ein Kind (oder anderer Ausländer) kommt mit Sprach-Kenntnissen hierher. Aber in 3-4 Jahren wird ein Jugendlicher meist besser deutsch sprechen als ältere Ausländer.

Ob der Vater seiner Frau von der Existenz des Kindes berichtet hat geht die ABH nix an und interssiert sie auch nicht.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 06.09.2006 um 08:32:24
 
Zitat:
Dein Mann hat nur für ein Jahr Aufenthaltserlaubnis.

Das ist in diesem Fall unerheblich.

Zitat:
Wegen des Alters des Sohnes wird auch dessen Integrationsfähigkeit besonders geprüft. Hat das Kind  das Integrationskriterium -z.B. ausreichende Kenntnisse der Landessprache -nicht erfüllt,so kann ihm dauerhafter Aufenthalt versagt werden.

Nein, nur bei Kindern, die älter als 16 Jahre sind.
Zitat:
Zudem wird nachzuweisen sein, warum die Großeltern des Kindes plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Jungen zu betreuen und zu erziehen, wie das schon seit seiner Geburt der Fall zu sein scheint.

Das könnte tatsächlich der Fall sein.
Zitat:
Sicherlich wird auch die Nachfrage an deinen Mann gerichtet werden, warum
er dir vor Eheschließung nichts von der Existenz seines Sohnes in Nigeria berichtet hatte.

Die Frage ist so falsch. Die Frage müsste lauten: Weshalb haben Sie Ihr Kind in D nie angegeben ?
Zitat:
Die Bearbeitungszeiten bei Familiennachzug für Kinder können u.U. bis zu vier Jahre betragen.

Das ist doch Unsinn !   Ärgerlich


DC


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 06.09.2006 um 08:47:07
 
Man könnte alle Fragen "anders" stellen.
Wenn "deine" Bearbeitungszeiten" andere sind. Schön.
Aber alles "Unsinn"?
Könnte "Fach"- Mann auch anders sagen.
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Antwort #18 - 06.09.2006 um 08:49:45
 
"Man" könnte so sagen. Aber wie ist es in der Realität?
Zudem ist das "Kind" schon älter. Andere Staaten haben sich darauf geeinigt,
das Zuzugsalter auf 12 Jahre! zu begrenzen.
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inge
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Antwort #19 - 06.09.2006 um 08:55:43
 
Zitat:
Zitat:
Zudem wird nachzuweisen sein, warum die Großeltern des Kindes plötzlich nicht mehr in der Lage sein sollten, den Jungen zu betreuen und zu erziehen, wie das schon seit seiner Geburt der Fall zu sein scheint.

Das könnte tatsächlich der Fall sein.

Wobei es bislang nur eine Vermutung ist, dass das Kind seit seiner Geburt bei den Großeltern lebt. Genausogut, könnte der Mann es in die Obhut der Großeltern gegegeben haben, als er vor 3 Jahren nach D ging.

Die Antwort auf die Frage ist aber zumindest naheliegend: Großeltern sind üblicherweise alt, haben manchmal schon Probleme für sich selbst zu sorgen und sind überdies nicht unbedingt das geeignete Mittel für die Erziehung eines Teenagers.
Überdies belegen diverse Urteile des BVerfG gerade in Bezug auf §6 GG, dass die Beziehung Eltern-Kind vom Schutzanspruch noch deutlich vor der Beziehung Ehemann-Ehefrau liegt und das Kindeswohl in ganz besonderem Maße zu prüfen und zu berücksichtigen ist. Das BVerfG hat dabei immer wieder dem Bedürfnis des Kindes, mit seinen Eltern zusammenzusein andere Belange (insb. AufenthG und AuslG) untergeordnet.
Grundsätzlich dürften die ABHs deshalb bei Ablehnungen von Kindernachzug deutlich vorsichtiger sein, da die Mitarbeiter ja verpflichtet sind, die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Wenn die sonstige Situation also eher gut aussieht (beide arbeiten, kein Scheinehe-Verdacht, keine Straftaten), ist die ABH sicherlich geneigt, den Kindesnachzug entsprechend positiv zu bescheiden.


Andererseits hat man ja auch schon Pferde vor der Apotheke k.... sehen Zwinkernd
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Antwort #20 - 06.09.2006 um 08:59:41
 
Zitat:
Andere Staaten haben sich darauf geeinigt,
das Zuzugsalter auf 12 Jahre! zu begrenzen.

Wieder andere Staaten erlauben auch 18/21. Andere Staaten ermöglichen auch den Nachzug von Eltern zu erwachsenen Kindern.

Wir leben aber nicht in anderen Staaten, sondern hier. Also nehmen wir am besten einfach die Regelungen, die hier gelten. Umgekehrt argumentiert ja auch die ABH wenn sie etwas ablehnt und dann zu hören bekommt: "Aber in Dänemark ... "
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 06.09.2006 um 09:10:34
 
"Dein Wort in Gottes Ohr".
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 06.09.2006 um 09:20:01
 
"Überdies belegen diverse Urteile des BVerfG gerade in Bezug auf §6 GG, dass die Beziehung Eltern-Kind vom Schutzanspruch noch deutlich vor der Beziehung Ehemann-Ehefrau liegt und das Kindeswohl in ganz besonderem Maße zu prüfen und zu berücksichtigen ist."

Aber - da gibt es JuA-Mitarbeiter, die den Ausländerämtern zuarbeiten, die sagen:
"Ich habe keinen Anlass gesehen, den Vater des Kindes weiterhin Umgang mit diesem pflegen zu lassen". (Abschiebung des Vaters).

Zudem - wenn die Beziehung Vater-Kind schon mehr als drei Jahre nicht gelebt wurde, spricht das dafür, dass der Vater des Kindes dieses in "guter Obhut" wusste. Da wird schon geprüft, warum das nun nicht mehr der Fall sein sollte.

Zudem, die Erziehungs- und Sozialisationsbedingungen in Nigeria und Deutschland
sind sehr unterschiedlich. Es dürfte der deutschen Stiefmutter hier eher schwer fallen, einen "jungen Mann", der ihr Stiefsohn in N. schon ist, in dieser Umgebung hier zu "erziehen".  Aber, das weiß sie ja als Lehrerin.

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Antwort #23 - 06.09.2006 um 09:20:14
 
Zitat:
Man könnte alle Fragen "anders" stellen..

richtig
Zitat:
Wenn "deine" Bearbeitungszeiten" andere sind. Schön.
Aber alles "Unsinn"?
Könnte "Fach"- Mann auch anders sagen.

Was ist das Problem ? Das Kind wird einreisen können (siehe § 32 Abs. AufenthG). Paßt Dir das nicht ?
BTW, wenn Du Unsinn schreibst muss Du Dich nicht wundern, wenn Du darauf angesprochen wirst ! "anders sagen" überlasse ich lieber anderen !  Laut lachend

Und noch etwas. Es dürfte klar sein, dass wir uns in D befinden !? Zwinkernd
Dann sind die in D vorherrschenden Regelungen anzuwenden ! Zwinkernd

DC

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Antwort #24 - 06.09.2006 um 09:23:40
 
Zitat:
Aber - da gibt es JuA-Mitarbeiter, die den Ausländerämtern zuarbeiten, die sagen:
"Ich habe keinen Anlass gesehen, den Vater des Kindes weiterhin Umgang mit diesem pflegen zu lassen". (Abschiebung des Vaters).


Das sind sicher ganz andere Sachverhalte !



Zitat:
Es dürfte der deutschen Stiefmutter hier eher schwer fallen, einen "jungen Mann", der ihr Stiefsohn in N. schon ist, in dieser Umgebung hier zu "erziehen".  Aber, das weiß sie ja als Lehrerin.



Das ist in erster Linier Sache des Vaters, zu dem das Kind nach D einreist !


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Antwort #25 - 06.09.2006 um 10:18:51
 
Du bist sehr unsachlich. Um "Unsinn" zu beurteilen, bedarf es umfassenderer Kenntnisse, als du sie hier vorträgst.
Auch was "mir passt", kannst du nicht beurteilen.
Bitte, halte dich etwas zurück mit deiner "Anpflaumerei".

Dass wir hier in Deutschland sind, erkenne ich z.B. an deiner Art, auf "andere" zuzugehen.

Die Integration des nachziehenden "Kindes" wird also der Vater bewerkstelligen,
der selbst (noch nicht) integriert ist? Es ist deiner Meinung nach "allein die Sache des Vaters"?

Damit qualifizierst du die Stiefmutter ab, die erst mal die Möglichkeiten bietet, dass der Junge  hier aufgenommen werden kann und die dann wahrschein den Großteil der "Erziehungsarbeit" zu erbringen hätte.
Hier helfen Verweise auf Gesetzestexte - und auch deine "persönlichen" Einlassungen nicht weiter.
Kannst aber weiterschreiben - obwohl.....
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Antwort #26 - 06.09.2006 um 10:30:01
 
Erst schreibst du "erziehen" und dann wird daraus "integrieren?"

Ja, es ist Sache des Vaters. Der ist nämlich der alleinige Sorgeberechtigte.
Natürlich wird die Mutter im Rahmen der familiären Beistandsgemeinschaft dabei zur Hand gehen, formalrechtlich ist aber allein der Vater verantwortlich.
Als Leherin wird die Stiefmutter wohl wahrscheinlich sogar den Hauptteil leisten, da ihr Bereuf ihr zumindest eine teilweise Einteilung ihrer Arbeit (nämlich des Teiles, den sie nicht in der Schule leistet) ermöglicht. Sie kann also eine eine Nachmittagsbetreuung übernehmen, während der Vater (8bis5 Job vorausgesetzt) hauptsächlich den Abend übernimmt.

Überdies hat DC ja den entsprechenden Paragraphen zitiert und da müsstest du schon Gründe angeben, warum der nicht gültig sein sollte.

Zur Dauer des Verfahrens: Bei uns hat FZF 7 Wochen gedauert und zu dem Zeitpunkt waren meine Frau und ich noch nicht einmal verheiratet und Mutter und Tochter sind mit Eheschlieungsvisum/FZF-Visum zusammen eingreist. Die Tochter war zwar erst 10, aber dafür war der Vater auch durchaus erreichbar und hätte für das Kind sorgen können.

Wie lange dauert also die FZF? 7 Wochen oder 4 Jahre?
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Antwort #27 - 06.09.2006 um 11:09:16
 
Guten Morgen!

Das sieht nach mehr Schwierigkeiten aus, als die anfänglichen Beiträge  es erscheinen ließen. Aber deswegen bin ich ja HIER, um herauszufinden, was auf uns zukommen kann.

Ich denke, dass es verstanden werden kann, wenn der Vater seinen einzigen Sohn bei sich leben haben möchte.

Leider gibt es derzeit nur noch die verwittwete Mutter meines Mannes, die Sorge für ihn trägt. Die Mutter der verstorbenen Kindsmutter ist vor kurzem ebenfalls  verstorben und der Vater(Opa) hatte an seinem Enkel noch nie Interesse gezeigt.

Der Aspekt der Aufenthaltserlaubnis meine Mannes ..wäre sehr froh zu wissen, inwieweit er da tatsächlich ein Risiko eingeht.

Was die sprachlichen Möglichkeiten der Integrationsfähigkeit angeht...
noch spricht das Kind kein Wort Deutsch. War auch nicht möglich bisher. Eine entsprechende Schule in Lagos ist sehr teuer. Das kann/konnte sich mein Mann nicht leisten.  Ist es denn nicht auch möglich, dass der Junge, wenn er hier ist --wie viele andere Kinder auch-- Deutsch erlernen wird, natürlich mit entsprechender Schule-- und dann seinen normalen Unterricht (Gymnasium, eine Klasse wdh) fortsetzen kann??

EDIT -- Aus den verschiedenen Beiträgen nach Beginn meiner Antwort.. entnehme ich, dass Jugendliche damit sich leichter tun..

@Albosa Zitat:
Zudem - wenn die Beziehung Vater-Kind schon mehr als drei Jahre nicht gelebt wurde, spricht das dafür, dass der Vater des Kindes dieses in "guter Obhut" wusste. Da wird schon geprüft, warum das nun nicht mehr der Fall sein sollte.


Wie ich zuvor schrieb, wird der Junge derzeit nur noch verwandtschaftlich von der Mutter seines Vaters betreut. Die selber nicht mehr sehr gesund ist. Leider ist ja  die andere Oma nicht mehr da. Diese hatte guten Kontakt zu ihm.

Als mein Mann noch in Nigeria lebte, hatte   e r   sich um den Sohn gekümmert. Mit ihm zusammen bei der Großmutter (=Mutter meines Mannes) gewohnt usw.

Während seiner Zeit in D. hatter er  versucht, eine Boarding School für den Jungen zu finden, was aber nicht funktionierte.. aus verschiedenen Gründen.  

Derzeit hält mein Mann regelmäßig Kontakt mit einem Reverenten, (der hat Telefonanschluss) wo sein  Sohn zum Telefonieren  hingehen kann. Also - um seinen Sohn kümmern , das tat er schon immer....

Wir werden jetzt einen Telefonanschluss möglich machen, so dass direkteres Telefonieren  für den Jungen dort möglich sein wird.

Ich danke allen für das Mit-Denken.
Ein Austausch hier ist mir sehr wichtig, weil ich denke, dass Jede/r hier mehr Erfahrungen mit dieser Thematik hat als ich.
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albosa
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Antwort #28 - 06.09.2006 um 11:11:50
 
Wenn Mutter und Tochter zusammen einreisen, ist der Sachverhalt ein anderer.
Sicherlich kann man das auseinander halten.
Fazit: Fälle sind ähnlich, aber nicht identisch.
Mal am Rande: Erziehungsarbeit ist immer Integrationsarbeit und ortsunabhängig.
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DonCamillo
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Antwort #29 - 06.09.2006 um 11:13:04
 
Zitat:
Du bist sehr unsachlich. Um "Unsinn" zu beurteilen, bedarf es umfassenderer Kenntnisse, als du sie hier vorträgst.
Auch was "mir passt", kannst du nicht beurteilen.


Dann schreib einfach nicht den Unsinn ins Forum mit dem Du diese
Familie verunsicherst !   Zwinkernd

BTW was Dir paßt oder auch nicht ist mir völlig wurscht, dass dürfte doch hier im Forum inzwischen klar sein !  Zwinkernd


DC
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Antwort #30 - 06.09.2006 um 11:24:28
 
[quote author=ourson link=1157370038/15#27 date=1157533756]

Also - um seinen Sohn kümmern , das tat er schon immer....

Wenn du das nun alles sicher weißt, nachdem es dir vor der Eheschließung nicht bekannt war, werdet Ihr gute Argumente finden, mit denen Ihr den Nachzug begründen könnt.
Entsprechende Gesetzesgrundlagen gibt es - wie Du hier lesen konntest. Was die Anwendung betrifft, kann die differieren, je nach Verhältnis zur AB.

Und das mit "Sprache erlernen" ist wirklich das geringste Problem bei allem.





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DonCamillo
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Antwort #31 - 06.09.2006 um 11:45:00
 
ourson schrieb am 06.09.2006 um 11:09:16:

Der Aspekt der Aufenthaltserlaubnis meine Mannes ..wäre sehr froh zu wissen, inwieweit er da tatsächlich ein Risiko eingeht.

er geht kein Risiko ein. Die AE wurde ihm aufgrund der Ehe mit Dir erteilt !
Zitat:
Was die sprachlichen Möglichkeiten der Integrationsfähigkeit angeht...
noch spricht das Kind kein Wort Deutsch. War auch nicht möglich bisher. Eine entsprechende Schule in Lagos ist sehr teuer. Das kann/konnte sich mein Mann nicht leisten.  Ist es denn nicht auch möglich, dass der Junge, wenn er hier ist --wie viele andere Kinder auch-- Deutsch erlernen wird, natürlich mit entsprechender Schule-- und dann seinen normalen Unterricht (Gymnasium, eine Klasse wdh) fortsetzen kann??

natürlich kann er und soll er
vermutlich muss er sich aber zuvor in D die deutsche Sprache angedeihen lassen

BTW
Der SV beinhaltet fast keine Probleme bzgl. der Einreise in rechtl. Hinsicht. Insofern laßt Euch nicht von anderen verunsichern. Diese Arten des Kindernachzuges sind ausdrücklich im Gesetz erwähnt und dort heißt auch
"ist eine AE zu erteilen" . Dieses bedeutet, dass der Sohn, der noch keine 16 Jahre alt ist, einen Anspruch auf Einreise zu seinem Vater hat, wenn dieser das alleinige Sorgerecht hat und der LU sichergestellt ist. Der Rest des SV klärt alles übrige auch im positiven Sinne.

Der Sohn sollte den Antrag bei der Botschaft stellen und dann wird man sehen,
ob es Probleme geben wird. Deinem Ehemann und Vater des Kindes wird sicher nichts "passieren" .


DC
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Antwort #32 - 06.09.2006 um 11:47:31
 
Zitat:


je nach Verhältnis zur AB.



Unsinn, das Verhältnis zu einer ABH hebelt die gesetzl. Regelung nicht aus !  Ärgerlich


DC
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albosa
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Antwort #33 - 06.09.2006 um 11:52:47
 
Du fragtest: "Passt dir das nicht" (Das Herholen, meintest Du).
Darauf hatte ich Dir geantwortet. Aber Du hast anscheinend ein kurzes Gedächtnis.
Sicherlich wird deutlich, dass Du nicht einmal Höflichkeitsregeln beherrschst,
sonst würdest Du nicht von "Verunsichern", "Was mir passt oder nicht", Was Dir passt oder nicht" hier sprechen.

Die Familie ist übrigens schon verunsichert. Sonst würde sie sich mit ihren Fragen nicht an dieses Forum wenden. Und sicher hat sie oder sieht sie Gründe für Verunsicherungen.

Auch mir ist es egal, ob [b]Du [b]Unsinn schreibst. Konzentriere dich doch bitte auf dein Aufgabengebiet und mache hier nicht Mitschreiber an. Deiner Aggressivität sollte "man" auch mal Einhalt gebieten.
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Mick
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Antwort #34 - 06.09.2006 um 11:55:17
 
Spielt im Sandkasten weiter.

geschlossen
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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